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Prüfung für die Aufnahme in das katholische Schullehrer⸗
Seminar zu Wittlich stattfinden.
Katholische Schulamts-Präparanden, welche bis zum
l. Oktober d. J. das 17. Lebensjahr vollendet, das 24.
noch nicht überschritten haben, und die Aufnahme in das
Seminar zu Wittlich wünschen, haben sich zu dieser Prüfung,
spätestens bis zum 20. Juli er. bei dem Seminar-Director
Dr. Verbeck in Wittlich zu melden und ihrer Meldung bei—
zufügen:
1) das Taufzeugniß (Geburtsschein),
2) einen Impfschein, einen Revaccinationsschein und ein
Gesundheitsattest, ausgestellt von einem zur Führung
eines Dienstsiegels berechtigten Arzte;
diejenigen Aspiranten, welche unmittelbar von einer
anderen Lehranstalt kommen, ein Führungs-Attest
von dem Vorstande derselben, die anderen ein solches
oon der Polizei-Behörde und dem Schul-Inspector
ihres Wohnorts;
die Erklärung des Vaters oder an dessen Stelle des
Nächstverpflichteten, daß er die Mittel zum Unter—
halte des Aspiranten während der Dauer seines Se—
minarcursus gewähren werde, mit der Bescheinigung
der Ortsbehörde, daß er über die nöthigen Mittel
verfüge.
Ueber die Zulassung zu der Aufnahme-Prüfung wird
den Aspiranten demnächst von dem Seminar-Director Dr.
Verbeck eine Mittheilung zugehen.
Die zur wirklichen Aufnahme ausgewählten Präparanden
haben bei derselben unter Mitverpflichtung ihrer Väter resp.
deren Stellvertreter einen Nevers auszustellen, inhaltsdessen
sie nach Beendigung ihrer Ausbildung in dem Seminar
jede von der Königlichen Regierung für deren Bezirk ihre
Aufnahme in das Seminar stattgefunden hat, ihnen übertragene
Schulstelle zu übernehmen und mindestens drei Jahre zu
verwalten, im Weigerungsfalle aber, sowie im Falle der
durch ihre Führung veranlaßten oder der nicht durch ihren
Gesundheitszustand nothwendig gewordenen freiwilligen Ent—
fernung von der Anstalt vor Beendigung ihrer Ausbildung:
a) alle von dieser erhaltenen Unterstützungen 4urückzuer—
statten und
b) für jedes in derselben zugebrachte Semester ein Unter—
richtsgeld von 30 Mark zu zahlen haben.
Coblenz, den 26. Mai 1877.
Königliches Provinzial⸗Schul⸗Collegium.
von Bardeleben.
Nach Maßgabe der durch das Rescript des Herrn Mi—⸗
nisters der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten vom 15. October
1872 erlassenen Prüfungs-Ordnung soll in der Verbindung mit
der Entlassungs-Prüfung bei dem evangelischen Schullehrer—
Seminar in Neuwied in den Tagen vom 18. bis 25. Au⸗
gust d. Is. bei dem gedachten Seminar eine Prüfung evan⸗
gelischer und jüdischer Kandidaten des Lehramts an Volks—
schulen abgehalten werden, welche ihre Vorbildung nicht in
einem Seminar erhalten, und das zwanzigste Lebensjahr
zurückgelegt haben. Die drei ersten Tage sind für die
— DD
stimmt.
Kandidaten des Lehramts, welche sich dieser Prüfung
unterziehen wollen, haben spätestens bis zum 20. Juli d. J.,
1) ihr Taufzeugniß, resp. ihren Geburtsschein,
2) das Zeugniß eines zur Führung eines Dienstsiegels
berechtigten Arztes über ihren normalen Gesundheits—
zustand.
3) amtliches Zengniß über ihr sittliches Verhalten
un
4) einen selbstgefertigten Lebenslanuf,
bei uns einzureichen und, sofern sie nicht vorher eine ab—
weisende Verfügung erhalten, sich am 17. August d. Is.
Nachmittags 6 Uhr, unter Beibringung einer selbstgefertigten
deutschen und lateinischen Probeschrift bei dem Seminar—
Director Bode in Neuwied zur Empfangnahme näherer
Minheitungen über den Gang der Vrüfung persönlich zr
melden.
Coblenz, den 28. Mai 1877.
Königliches Provinzial-Schul⸗Collegium.
Der 25. rheinische Provinzial-Landtag hat in seiner
Plenar-Sitzung vom 16. April er. beschlossen, daß der
Pensionssatz für die in die rheinischen Provinzial-Taub—
tummen-Schulen aufgenommenen Kinder vom 1. Januar
1878 ab in dem Ersatze des Seitens der provinzialständischen
Verwaltung für die Unterbringung jedes einzelnen Kindes
bei Pflegeeltern zu zahlenden Jahresbetrages, jedenfalls
aber in gewöhnlichen Fällen nicht in einem höheren Be—
trage als 252 Mark zu bestehen habe.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung im Amis—
blatt de 1874 S. 179 wird dieses hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Düsseldorf, den 31 Mai 1877.
Der Landesdirector der Rheinprovinz.
Freiherr von Landsberg.
Assisen zu Saarbrücken.
Die Eröffnung der gewöhnlichen Assisen im Bezirke
des Königlichen Landgerichts zu Saarbrücken für das III
Quartal 1877 wird hiermit auf
Montag den 30. Juli d. J.
festgesetzt und der Königliche Appellations-Gerichts-Rath
Herr Polch zum Präsidenten derselben ernannt.
Gegenwärtige Verordnung soll auf Betreiben des Königl.
Herrn General-Prokurators in der gesetzlichen Form bekannt
gemacht werden.
Cöln, den 15. Juni 1877.
Der Erste Präsident des Königlichen Rheinischen
Appellations⸗Gerichtshofes, Geheimer Ober-Justizrath
(gez.) Dr. H. Heimsoeth.
Für gleichlautende Ausfertigung
Der Ober⸗-Sekretair:
(L. 8.) Hermanns.
Beschreibung der preußischen Stempelmarken.
für Beträge von 2 bis 6 Mark:
Die Marken enthalten in braunrothem verziertem
Ueberdruck zwei Felder mit der Inschrift: „Stempel—
marke“ und „Preußen“ und auf dem guillochirten
Mittelfelde in schwarzer Farbe den Aufdruck der
Werthzahl mit der Bezeichnung M. Die Größe der
Marken ist der bisherigen gleich.
Für Beträge von 10 Mark und darüber:
Die Form und Zeichnung der Marken ist den bis—
herigen gleich.
Die Farbe des Ueberdrucks ist braunroth wie bei
den Marken für geringe Beträge. Der Aufdruck
der Werthrosette ist karminroth.
Vorstehende Beschreibung wird auf Grund Finan:—
Ministerial-Erlasses vom 6. d. Mis. III 6645 und mit