Erscheint
eden Montag.
Saarbrücker
Insertions⸗
gebühren:
Abonnements⸗
preis:
Jährlich 2 Mark
owohl hier als
uswärts bei den
Postanstalten.
Kreis—
die 4gespaltene
Petitzeile
oder
deren Raum
10 Pf.
den Kreis Saarbrücken. —
Amtliches Anzeigeblatt für
Ar. 27.
Montag, 2. Juli
1877.
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Bedingungen für die Aufnahme von Geiffeskranken in die Rheinischen
Provin;ial⸗Irren⸗Anfstalten.
8 1. Die Rheinischen Provinzial⸗Irren-Anstalten sind
wesentlich Heilanstalten, es werden jedoch nach Maßgabe
des vorhandenen Raumes auch Geisteskranke zum Zwecke
bloßer Pflege darin aufgenommen. Behufs Vermeidung
einer Ueberfüllung betreffender Anstalten mit Pfleglingen,
wodurch ihre prinzipale Bestimmung als Heilanstoalten nur be—
einträchtigt würde, bleibt die temporaire Sistirung det weiteren
Aufnahme von Pfleglingen in dieselben resp. die Wiederent⸗
lassung der bereits aufgenommenen Pfleglinge vorbehalten.
Kranke, welche an Epilepsie, Krebsgeschwüren, höheren
Graden von Syphilis leiden, von Kindheit an Schwach—
und Blödsinnige können Seitens der Anstalts-Directoren
oon der Aufnahme ausgeschlossen werden.
8 2. Die Pflege der Geisteskranken erfolgt in 8
Klassen., nämlich:
—RAI
n für
dranke:
Klasse.
aus der
Rheinprovinz.
aus
underen
teovinzen
aus fremden
Staaten.
Hierfür wird gewährt
Bemerkungen.
7 Mt. b0 Pf.ls Mk. 60 Pf. 0 Mk.
Eine gut möblirte Woh—
nung zur alleinigen Be—
nutzung des Kranken, ein
eigener Wärter und der
erste Tisch.
1. Aerztliche Behandlung, Arznei, Bäder,
Wäschereinigung, Theilnahme an den An—
talts⸗Vergnügungen, Beschäftigung und
Anterricht sind im Pensionssatze einbe—
zriffen. Für sonstige Bedürfnisse, z. B.
Spazierfahrten, Wein ꝛc. sowie zur Unter⸗
haltung der Kleidungsstücke ist bei Kranken
der Klasse J und II der Anstaltskasse eine
Summe als Privatkasse zu übergeben, wo⸗
rüber alljährlich, auf Erfordern aber auch
oͤfter, Rechnung gelegt wird.
2. Für die Haltung eines eigenen
Wärters bei einem Kranken der Klasse II
ist neben dem Pensions-Satze 396 Mark
jährlich zu zahlen.
3. Die etwa nothwendige oder gewünschte
Anstellung noch eines zweiten eigenen
Wärters kostet 600 Mark jährlich.
4. Wird für einen Kranken der Klasse
lIJ die Theilnahme am ersten Tische ge—
wünscht, so ist hierfür ein jährlicher Mehr—
betrag von 225 Mk. zu entrichten.
5. Das Tragen der eigenen Kleider kann
den Kranken der Klasse III nur ausnahms⸗
weise u. gegen die Verpflichtung der Ange⸗
hörigen, die Bekleidung vollständig aus eige⸗
nen Mitteln zu bestreiten, gestattet werden.
Freistellen erfolgt nur für Klasse III behufs Anstellung von
Kur-Versuchen nach Maßgabe der gänzlichen oder theil—
weisen Leistungsfähigkeit der Geisteskranken, resp. ihrer ali—
mentationspflichtigen Angehörigen und findet lediglich statt:
1) zu Gunsten solcher Geisteskranken, welche ihren Unter—
stützungs-Wohnsitz in einer Gemeinde der Rheinpro—
vinz haben oder zu Lasten des Rheinischen Landarmen—
verbandes sind,
für die andern VProvinzen des Vreußischen Staates
ITI.
4 Mf.
5 Mk. 50 Pf.
6 Mk.
Eine anständig möblirte
Wohnung, welche mit 2—53
anderen Kranken derselben
Pensionsklasse zu theilen
ist, ein Wärter auf 83 bis
4 Kranke dieser Klasse und
der zweite Tisch.
III.
1 Mk. 50 Pf.
3 Me.
3 Mtk. b0 Ppf
Die Kranken dieser Klasse
wohnen in größerer Anzahl
zusammen, erhalten den
dritten Tisch und werden
Seitens der Anstalt ge⸗
kleidet.
Nor⸗
mal⸗
lasse.
J J
Für Pfleglinge (d. h. nicht zum Kur-Versuche, sondern
zur bloßen Aufbewahrung angenommene) Geisteskranke der
klasse UI beträgt der Pensions-Satz pro Tag 1 Mark 10
Pfg. Die Kranken werden als der Rheinprovinz, resp. den
andern Provinzen des Preußischen Staates angehörig be—
trachtet, wenn sie darin ihren Wohnsitz haben.
In streitigen Fällen ist die Frage des Wohnsitzes durch
den Landes-Director zu eutscheiden.
8 3. Die Bewilligung von ganzen und theilweisen