Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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AMr. L.
Bekanntmachungen der Centralbehorden.
Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweithaler⸗ und
Eindrittelthalerstücke deutschen Gepräges, vom 2. November 1876.
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9.
Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath
die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
81. Die Zweithaler- (312 Gulden-) Stücke und die
Eindrittelthalerstücke deutschen Gepräges gelten vom 15.
November 1876 ab nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel.

Es ist daher vom 15. November 1876 ab, außer den
mit der Einlösung beauftragten Kassen, Niemand verpflichtet.
diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
8 2. Die im Umlauf befindlichen Zweithaler⸗ (814
Bulden⸗) und Eindrittelthalerstücke deuischen Geprages
werden in der Zeit vom 15. November 1876 bis 15. Februar
1877 von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeich—
nenden Landeskassen nach dem in Artikel 153 des Münzgesetzes
 vom 9. Juli 18738 festgesetzten Werthverhältnisse
für Rechnung des deutschen Reichs sowohl in Zahlung ge—
nommen, als aurch gegen Reichs- oder Landesmünzen um—
gewechselt.
Nach dem 15. Februar 1877 werden die Zweithaler—
(312 Gulden⸗) und Eindrittelthalerstücke deutschen Gepräges
nuch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Um—
wechselung angenommen.
Z8. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Um⸗
ausch8 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch
den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen
auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 2. November 1876.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: gez. Hofmann.

Dienstag, 2. Januar

I1877.
bei dem Hauptsteueramt für inländische Gegenstände,
dem Hauptsteueramt für ausländische Gegenstände und
der unter dem Vorsteher der Ministeral⸗Militär- und
Bau-Commission stehenden Kasse;
b. in den Provinzen
den Regierungs-Hauptkassen,
den Bezirks-Hauptkassen in der Provinz Hannover,
der Landeskasse in Sigmaringen,
den Kreiskassen,
den Kassen der königlichen Steuerempfänger in den
Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, West—⸗
phalen, Hessen-Nassau und Rheinland,
den Bezirkskassen in den Hohenzollernschen Landen,
den Forstkassen,
den Hauptzoll- und Hauptsteuerämtern, sowie den
Nebenzoll- und den Steuerämtern.
Berlin, den 9. November 1876.
Der Finanz-Minister, Camphausen.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz hat durch
Rescript vom 80. August c. genehmigt, daß Behufs Auf—
bringung der Mittel für den Neubau einer Kirche und
eines Pfarrhauses für die evangl. Gemeinde Caternberg
'm Landkreise Essen eine Hauskollecte bei den evangl.
Bewohnern der Rheinprovinz in dem Zeitraume vom 1.
October 1876 bis 1. October 1877 durch Deputirte der
genannten Gemeinde abgehalten werde, was wir mit dem
Bemerken zur Kenntniß bringen, daß folgende Personen
mit der Erhebung der Collecte beauftagt sind:
1) Wilh. Vogtmann aus Elberfeld,
2) August Steinkühler aus Duisburg,
WBalentin Augustin aus Caternberg,
Wilh. Holthausen
Joh. Horn —
Wilh. Horn
Theodor Horn
Gerh. Klingenburg
Herm. Piel
10) Heinr. Schormann
11) Julius Stöcker
Trier, den 22. Dezember 1876.
Auf Veranlassung der Königl. Regierung zu Köln ist in
der Buchhandlungund Lehrmittel-Anstalt von August Joseph
Ton ger daselbst von der Seitens der Schulbehörde der Stadt
Köln für die Volksschulen zusammengestellten J. Sammlung
Geometrischer Koͤrper
zur Veranschaulichung stereometrischer Begriffe und Lehrsätze
eine „Ausgabe B.“ fertiggestellt worden, deren Einführung

Zur ·Ausführung der vorstehenden, im Reichs⸗Gesetz⸗
Blatt S. 221 publicirten Bekanutmachung wird hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter den vorauf⸗
zeführten Bedingungen die vorbezeichneten Münzen in der
Zeit vom 15. November 1876 bis 15. Februar 1877 inner—
halb des preußischen Staates bei den unten namhaft ge⸗
nachten Kassen nach dem festgesetzten Werthverhältnisse, und
zwar die Zweithalerstücke zu 6 Mark, die Eindrittelthaler⸗
stücke zu TMark, sowohl in Zahlung angenommen als auch
egen Reichs⸗ beziehungsweise Landes⸗Muͤnzen umgewechselt
derden

a. in Berlin
bei der General-Staatskasse,
der Staatsschulden⸗Tilgungs-⸗Kasse,
der Kasse der königlichen Drektion für die Verwaltung
der direkten Steuern.
            
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