Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

In allen Fällen dürfen in der canalisirtrn Saar nur
soviel Schiffe nebeneiuander liegen, daß überall an der
Leinpfadsseite ausreichender Raum zur Passage zweier Fahr⸗
zeuge zum Begegnen oder Ueberholen verbleibt.
Unbedingt unzulässig ist das Stationiren der Schiffe
und Flöße:
1) auf allen Strecken, wo ein Ausweichen unmöglich ist,
—AA
Schleusenhäupter,
3) an solchen Stellen, welche von den betreffenden Was—
serbau-Beamten ausdrücklich bezeichnet werden.
3 24. An dem Leinpfads-Ufer dürfen Schiffe ꝛc. nur
vor den concessionirten Ladestellen anlegen und an anderen
Stellen nur mit besonderer Genehmigung des Königlichen
Bauinspectors zu Saarbrücken. Die Schiffe an der Lein—
pfadsseite müssen aber mit umgelegtem Maste liegen, um
den Leinzug nicht zu hindern, und müssen ferner währeud
der Nacht beleuchtet werden, conf. 8 5.
8 25. Jedes stationirende Schiff muß mit 2 Tauen
und zwar hinten und vorn, festgelegt werden und müssen
die Schiffe, welche den Ufern zunächst liegen, außerdem
mit zwei Bäumen, die nicht mit Eisen beschlagen sein dür—
sen, gegen das Ufer abgestrebt werden. Für die sichere
Befestigung der Fahrzeuge sind die Schiffer verantwortlich;
letztere sind straffällig, wenn ihre Schiffe, bezw. Nachen sich
oslösen und forttreiben und haben sie außerdem allen
Schaden, der hierdurch herbeigeführt wird, zu ersetzen.
Auf jedem stillliegenden Schiffe muß stets ein Mann
zur Bewachung desselben zurückbleiben.
Bei Frostwetter ist jeder Schiffer verpflichtet, sein Fahr—
zeug loszueisen und flott zu erhalten.
Finladen, Ausladen and Lagerung der Waaren.
8 26. Es ist verboten, an der Leinpfadsseite Waaren an—
ders wo als an den dazu concessionirten Ladestellen der
ranalisirten Saar ein- und auszuladen oder niederzulegen.
Zur Be— und Entfrachtung der Schiffe, sowie zur Ab—
lagerung von Waaren außerhalb der concessionirten Lade—
stellen kann, wenn dieselben nur eine einmalige und vor—
äbergehende sein und nicht über Winter danern soll, die
Erlaubniß des Königlichen Bauinspectors zu Saarbrücken
genügen, welche daher nachzusuchen ist.
In allen anderen Fällen muß die Genehmigung der
Königlichen Regierung zu Trier eingeholt werden.
Allgemeine Vorschriften für die an der Lein—
»fadseite concessionirten Ladestellen.
z 27. An den auf der Leinpfadseite der canalisirten
Saar concessionirten Ladestellen dürfen die Schiffe nur so
ange verweilen, als zum Laden und Entladen unbedingat
nothwendig ist.
Sobald dies Geschäft vollbracht ist oder während etwaiger
längerer Unterbrechung desselben müssen die Schiffe dem
Leinpfade gegenüber anlegen, wenn sie die Weiterreise nicht
sofort antreten.
Das Binden von Flößen auf der Leinpfadseite und
das Einlassen derselben in die canalisirte Saar darf den
Leinenzug nicht unterbrechen.
Alle Gegenstände auf dem Leinpfade oder auf der
Ladestelle zwischen Leinpfad und Saar, welche dem Zuge
eines Schiffes oder Flosses hinderlich sind, müssen sofort
—

V. Abschnitt.
Verbote und Vorschriften. Ermächtigungen.
Verschiedene Bedingungen.
Verbote.
8 28. Es ist verboten:
die Schleusenkammern, Schleusencanäle, Häfen, Liege—
stellen, den Leinpfad, die Uferdossirungen, die Pflaste—
rungen, Weiden- und Grasnutzungen, sowie die
sonstigen für die Canalisirung der Saar und für das
Verladen der Kohlen ꝛc. ausgeführten baulichen An—
lagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
in die Oberfläche und die Böschungen des Leinpfades
ꝛc. Pfähle zum Anbinden der Schiffe oder Flöße zu
schlagen oder Anker zu werfen,
Schiffe oder Flöße an die an der Saar stehenden
Marksteine oder Markpfähle (Kilometer- ꝛc. Steine,
Haltepfähle, Signal- oder Warnungstafeln) zu be—
festigen,
in den Schleusen und Schleusencanälen Fahrstangen
oder Fahrbäume, die mit Eisen beschlagen sind, zu
benutzen. Ebenso dürfen mit Eisen beschlagene Stangen
und Bäume nicht in die Buhnen und die andern
zur Befestigung und zum Schutze des Ufers aus—
geführten Deckwerke eingesetzt werden,
Reste gesunkener Schiffskörper in der canalisirten
Saar zu lassen,
Vieh oder Pferde, die nicht zum Leinenzug verwandt
werden, über den Leinpfad ohne specielle Erlaubniß
des Königl. Bauinspectors zu Saarbcücken zu treiben,
Pferde oder jede andere Art Vieh daselbst weiden zu
lassen,
bei Hochwasser oder niedergelegten Wehrböcken Schiffe
oder Flöße über die Wehre ohne ausdrückliche Er—
laubniß des Königl. Bauinspectors zu Saarbrücken
treiben zu lassen.
8 29. Das Betreten der Laufbrücken auf den Wehren
und Schleusenthoren, sowie das der Schleusen und Wehren
iberhaupt ist andern, als den zu den durchzuschleusenden
Schiffen oder Flößen gehörenden Personen verboten, welche
letztere aber die jedesmaligen Anordnungen der Schleusen—
meister zu befolgen haben.
8 30. Niemand darf ohne specielle Erlaubniß des Kgl.
Bauinspectors in Saarbrücken auf dem Leinpfade fahren
oder reiten.
Gendarmen, Polizeibeamte, Zoll-, Steuer-, Berg- und
Forstbeamte haben in Ausübnung ihrer bezüglichen Funk—
onen diese Erlaubniß nicht nöthig.
Z 31. Die besondere Genehmigung der Kal. Regierung
muß nachgesucht werden:
a) wenn Wasch-Anstalten und Viehtränken ꝛc. an der
Leinpfadseite angelegt werden sollen,
b) wenn größere Wasserentnahmen aus der canalisirten
Saar stattfinden sollen,
wenn Ausgzüsse oder Dohlen in die Saar geführt
werden sollen,
für die Anlage von Privathäfen,
für desgl. von Krahnen, Hebemaschinen und anderen
Apparaten zum Aus- und Einladen der Waaren ꝛc
8 32. Alle Beschädigungen und Verunreinigungen an
den zur canalisirten Saar gehörigen Anlagen werden auf
Kosten des Urhebers, vorbehaltlich der gesetzlich verwirkten
Strafen, wieder beseitigt; conf. 8 47.
8 38. Wenn ein Schiff oder Floß in einer Haltunc
der canalisirten Saar sinkt, so muß der Eigenthümer ode

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