Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Nr. 24.

Montag, 12. Juni

IS76G.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Volizeiverordnung für die canalisirte Saar.
(Fortsetzung.)
Begegnung und Ausweichung der Schiffe
und Flöße.
z 13. Jedes Schiff oder Floß muß dem entgegenkom⸗
nenden Fahrzeuge die Hälste der Fahrwassers frei machen.
Begegnen sich zwei Schiffe, wovon das eine beladen,
das andere unbeladen ist, so hat das leere Schiff nach der
dem Leinpfade entgegengesetzten Seite auszuweichen.
Sind dagegen beide Schiffe beladen oder leer, so hat
sich das zu Berg fahrende Schiff auf der Seite des Lein—
ofades zu halten.
8. 14. Wird ein Fahrzeug von einem andern überholt,
d muß ersteres nach der dem Leinpfade entgegengesetzten
Seite hin ausweichen und sein Zugseil fallen lassen. Das
überholende Schiff bleibt mit gespauntem Zugseil auf der
Leinpfadseite.
8 15. Wenn ein Schiff oder ein Floß in eine Strecke
ommt, die nicht genügende Breite für die Kreuzung zweier
Fahrzeuge hat, so muß es, wenn bereits ein anderss Schiff
oder Floß in diese Strecke eingefahren ist, anhalten, auf
die Seite fahren und letzterem die Durchfahrt gestatten.
Z16. Jedes Schiff, welches anhält, muß die nachfolgen⸗
den Fahrzeuge, die es einholen, sofort passiren lassen, bis
es selbst sich wieder in Bewegung setzt.
817. Jedes Schiff oder Floß, das bei einer Schleuse
angelangt, nicht sofort hindurch fahren kann, muß vor dem
haltepfahl nach Maaßgabe seiner Ankunft anlegen und zwar
in den Obergräben der Schleusen zu Güdingen und Lousen—
hal auf der dem Leinpfade entgegengesetzten Seite, während
an der Schleuse zu Saarbrücken ausnahmsweise die Lein—
RFadsseite dazu gestattet ist; in den Untergräben haben die
— sich nach den Bestimmungen des 8 183 zu
tichten.
8,18. Jedes vor einer Schleuse ankommende Fahrzeug,
das sich nicht sofort durchschleusen lassen will, muß die
nachkommenden Schiffe oder Flöße ungehindert vorfahren
lassen. Ebenso verliert jedes Fahrzeug seinen Vorrang zu
Hunsten des nächstfolgenden Fahrzeuges, falls ersteres,
wenn die Reihe an dasselbe kommt, zum Durchschleusen
nicht fertig ist und insbesondere die erforderlichen Mann—
schaften und Zugkräfte nicht in Bereitschaft hat.
Nachdem die Schiffe durchgeschleust sind, haben sie
ihre Fahrt sogleich fortzusetzen und dürfen nicht in den
Schleusen⸗-Canaͤlen liegen blaͤben.
8 19. Das zur Durchschleusung dienende Wasser soll
so oft als möglich für die Durchfahrt zweier in entgegen⸗
gesetzter Richtung fahrender Schiffe verwendet werden

Die Schiffs- oder Floßführer müssen sich deshalb allen
hierauf bezüglichen Anordnungen Seitens der Schleusen—
meister fügen.
Kleinere Fahrzeuge, wie Kiesnachen ꝛc. von circa 10
Tonnen Ladung, können nur parthienweise durchgeschleust
werden, es sei denn, daß ein solches Fahrzeug gleichzeitig
mit einem größeren durchgeschleust werden kann.
8.20. In der Nähe von Schleusen, Brücken ꝛc. muß
zur Vermeidung jeden Anpralls die Fahrgeschwindigkeit ver—
mindert werden.
Während der Durchschleusung müssen die Schiffe mittelst
guten Tauwerkes am Vorder- und Hintertheil an die eiser—
nen Dollen oder Ringe angebunden werden.
Dieselben an die Schleusenthore anzubinden, ist ver—
boten.
Die Schiffer haben dafür zu sorgen, daß die Fahrzeuge
das Mauerwerk der Schleuse und vor allem die Schleuseu-⸗
thore nicht berühren oder an dieselben anstoßen.
Zu jeder Seite des durchzuschleußenden Schiffes müssen
über das Bord zwei Polster oder Reibseile von mindestens
4Centimeter Stärke herabhangen, um die Berührung des
Schiffes mit dem Schleusenmauerwerk zu verhüten.
Fahrzeugen, die nicht mit vorschriftsmäßigen Bindetauen
und Reibseilen versehen sind, kann die Durchschleusung ver—
weigert werden.
8 21. Kein Fahrzeug darf länger in eiuner Schlensen—
kammer liegen, als zur Durchschleusung derselben unbedinat
nothwendig ist.
8 22. Nur die Schleuseumeister haben das Recht, die
Schützen zu ziehen und die Thore zu öffnen. Sie können
sich jedoch auf ihre eigne Verantwortlichkeit von den Schif
fern hierbei helfen lassen.
IV. Abschnitt.
Stationiren der Schiffe, Einladen, Ausladen
und Niederlage der Waaren, Hafenordnung
und Privathäfen, Reparatur der Schiffe.
Stationiren der Schiffe.
8 23. Das Stationiren der Fahrzeuge auf der canali—
sirten Saar darf im Allgemeinen unr auf der dem Lein—
pfade gegenüberliegenden Seite stattfinden und dort über—
haupt nur insoweit, als hierdurch nicht die Rechte Dritter
heeinträchtigt werden.
Wegen des Stationirens am rechten Saar-⸗Ufer längs
der Kohlen-Halden-Jusel bei Saarbrücken und in dem da—
hinterliegenden Hafen sind die besonderen Vorschriften der
Königlichen Bergwerks-Directian zu Saarbrücken und in
Betreff des Stationirens bei den Ladestellen der Kanal—
und Fluß-Halde zu Louisenthal die dafuͤr nachstehend ad
B gegebenen speciellen Bedinqungen zu befolgen.
            
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