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tendem oder eingetretenem Hochwasser dieserhalb vom kgl.
Bauinspector in Saarbrücken anderweite Anordnungen (8
47, alin. 3) getroffen worden.
(Fortsetzung folgt.)
Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz hat mit Ver—
fügung vom 28. October pr. No. 9047 genehmigt, daß be—
hufs Aufbringung der Mittel für den Neubau einer Kirche
und eines Pfarrhauses für die im Jahre 1874 neu ge—
bildete evangelische Gemeinde Ueberruhr im
Landkreise Essen eine Hauscollecte bei den evange—
lischen Bewohnern der Rheinproviuz durch Deputirte
aus der vorgenannten Pfarrgemeinde bis zum 1. October
ds. Is. abgehalten werde.
Wir bringen dies mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntniß, daß
1. der Bergmann C. Rode aus Ueberruhr,
2. der Bergmann Georg Kisthard aus Ueberruhr,
3. der Bergmann Wilhelm Vogtmann aus Ueberruhr.
4. der Bergmann August Steinkühler aus Duisburg,
5. Wilhelm Bletgen aus Duisburg,
b6. Karl Fuhrmann aus Repelen,
mit Abhaltung der fraglichen Collecte beauftragt worden sind.
Trier, den 17. Mai 1876.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Kirchhofs⸗ und Vegadni nnne für die Gemeinde
alstattBurbach.
Auf Grund der Beschlüsse der Stadtverord neten-Ver—
sammlung vom 80. October und 2. Dezember pr. a. sowie
vom 24. Mai er., wird für die Stadtgemeinde Malstatt⸗
Burbach folgende Kirchhofs- und Begraͤbniß-Ordnung er—
lassen.
8 4.
Der neue Kirchhof in Burbach, welcher lediglich aus
den Mitteln der Civil-Gemeinde angekauft und angelegt
worden, ist zur Aufnahme sämmtlicher Leichen aus dem
Stadtbezirke Burbach ohne Unterschied der Religion oder
Tonfession, welcher die Verstorbenen angehörten, bestimmt.
82.
Die Beerdigung findet nach der Reihenfolge statt,
wie sie beim Todtengräber angemeldet werden. Abgeson—
derte Plätze für die eine oder andere Religions- oder
Tonfessions-Genossenschaft werden nicht abgegeben. Der
Friedhof wird mittelst des, von dem Eingangsthor durch
die Mitte desselben führenden Weges in zwei Hälften ge—
theilt, und die Leichen der Erwachsenen auf die vom Ein—
zaugsthore aus gesehene rechte, die Leichen der Kinder auf
die linke Hälfte beerdigt.
83.
Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kindern wird
bestimmt, daß die Leichen von Personen, welche das zwölfte
Lebensjahr vollendet zu den Erwachsenen, die Leichen von
Personen unter zwölf Jahren zu den Kindern zu rechnen
sind. Ausnahmen von dieser Regel können in einzelnen
Fällen von dem Bürgermeister gestattet werden.
851.
Zum Transporte der Leichen, was Sache der Ange—
hörigen ist, können die von der Gemeinde beschafften Baͤh—
cen, Leichentücher ꝛc. unentgeltlich benutzt werden, müssen
aber nach gemachtem Gebrauche in das daͤzu bestimmte Auf—
bewahrungslocal und daselbst dem Todtengräber überliefert
werden. Auch haben die Angehörigen für etwa durch den
Bebrauch entstehende Beschädigungen aufzukommen.
8 5.
Zur Anfertigung der Gräber ist ein Todtengräber an—
gestellt, welcher die ihm gegebenen Anordnungen pünktlich
zu befolgen verpflichtet ist, bei Strafe der Entlassung.
An Beerdigungskosten ist derselbe zu fordern berechtigt:
1) für die Leiche eines Erwachsenen. 2 M. — 5
2) für die Leiche eines Kindes. 1—,
3) für eine Todtgeburt (einschließlich
Trägerlohn)... .. .— „60,
Insofern das Zufüllen der Gräber auch dem Todten—
gräber übertragen werden sollte, ist derselbe zu einer wei—
teren Forderung
für die Leiche eines Erwachsenen von. 1M. — 5
für die Leiche eines Kindes von.. — „ 50
ber echtigt.
Für Todtgeburten ist keine Mehrforderung gestattet.
Die von der Gemeinde zu vergütenden Beerdigungs—
kosten für ortsarme Personen werden mit dem Todtengräber
besonders vereinbart werden.
86.
Vor der Beerdigung der Leichen haben die Angehö—
rigen derselben dem Todtengräber den von dem Standes—
beamten ausgestellten Todesschein, welcher den Vor⸗ und
Zunamen des Verstorbenen und die Nummer des Standes—
Registers enthält, unter welcher der Sterbefall eingeschrieben
ist, zu übergeben.
Der Todtengräber trägt ihn in ein hierzu bestimmtes
Register ein, und setzt die fortlaufende Nummer des Gra—
bes bei.
Dieses Register kann stets von den Inleressenten
unentgeltlich eingesehen werden. Es muß alljährlich am
nnhe des Kalenderjahres vom Bürgermeister visitirt
werden.
87.
Jedes Grab erhält einen Pfahl, worauf die Nummer
des Grabes in Oelfarbe verzeichnet ist.
Mit dem Beginn eines jeden Jahres fängt eine neue
Ordnungs-Nummer an, welche durch einen größeren Pfahl,
auf dem die Jahreszahl anzubringen ist, verzeichnet sein
muß.
88.
Jedes Grab soll nur eine Leiche enthalten. Sollten
in besonderen Fällen mehrere Leichen gleichzeitig in ein
Grab kommen, so ist hierzu vorher die schriftliche Erlaub—
niß der Gemeinde-Behörde einzuholen.
89.
Für erwachsene Leichen müssen die Gräber ein Meter
acht und achtzig Centimeter tief, ein Meter achtzig Centi—
meter bis 2 Meter neunzehn Centimeter lang und 94
Tentimeter bis 1 Meter fünf Centimeter breut angelegt
werden.
Für Kinder-Leichen müssen die Gräber ein Meter vier
und zwanzig Centimeter tief und entsprechend lang und
breit angelegt werden.
Zwischen den einzelnen Gräbern ist ein mindestens
zwei und dreißig Centimeter breiter Raum und bei Sand—
boden ein solcher von vier und sechszig Centimeter frei zu
lassen, desgleichen muß zwischen jeder Reihe der Gräber
ein freier Raum von zwei und dreißig Centimeter verbleiben.
Ueber jede Leiche muß die Erde mindestens einen
Meter fünf und zwanzig Centimeter hoch liegen, und außer—
dem ein spitz winkliger festgeschlagener Erdhügel auf jedem
Grabe aufgeführt werden.
810.
Denkmäler,. Grabsteine. Kreuze ꝛc. können auf den Grs—