Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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den Kreis Saarbrücken. —

Amtliches Anzeigeblatt für

NMr. 238.

Dienstag, 6. Juni

1876.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Polizei⸗Verordnung, betreffend die Vorlage der für gewerbliche Anlagen
ertheilten Concessionen.
Um die Beaufsichtigung des concessionsmäßigen Bestan⸗
des der zugelassenen gewerblichen Anlagen mit Sicherheit
ausüben lassen zu können, erlassen wir auf Grund der 88
3. 11 und 12 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung
für den Regierungsbezirk Trier nachstehende Polizei-Ver—
ordnung:
8 1. Diejenigen Gewerbetreibenden, welchen eine Con—
ression zur Errichtung einer der in 8 16 der Gewerbeord⸗
aung vom 21. Juni 1869 und in dem Gesetze vom 2.
März 1874 (R. G. Bl. S. 19) bezeichneten gewerblichen
Anlagen ertheilt worden ist, sind verpflichtet, diese Conces⸗
sionen denjenigen Beamten, welche die gewerbliche Anlage
amtlich besichtigen, auf Erfordern jederzeit und unverzüglich,
sowie am Orte der Anlage selbst zur Einsicht vorzulegen.
»zw. vorlegen zu lassen.
8 2. Eine gleiche Verpflichtung haben hinsichtlich des
ihnen ertheilten Bau-Consenses diejenigen Gewerbetreiben—
den, welchen auf Grund unserer Polizei-Verordnung vom
14. Wärz 1875, betreffend den Schutz der in gewerblichen
Anlagen beschäftigten Arbeiter gegen Gefahren für Leben
und Gesundheit, seitens der Ortspolizeibehörde ein Bau—
consens ertheilt worden ist.
88. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden
mit Geldbuße bis zu 80 Mark, im Unvermögensfalle mit
oerhältnißmäßiger Haft bestraft.
Trier, den 15. Mai 1876.

Wenn vollständig gestaut ist, dürfen die Schiffe auf der
canalisirten Saar einen Tiefgang von höchstens 1,4 Meter
aben.
Alle Aenderungen, welche in Betreff des normalmäßigen
Staues an den resp. Wehren Seitens der Canalverwaltung
für nöthig gehalten werden, werden vor Ausführung der—
selben jedesmal rechtzeitig und nach Genehmigung Seitens
der Königl. Regierung zu Trier durch die Königl. Bau—
Inspection zu Saarbrücken in den betreffenden Kreisblättern
zur allgemeinen Kenntniß gebracht, soweit nicht zwingende
Ereignisse sofortige Aenderungen nöthig machen.
Die den Wasserspiegel überragende Bordhöhe der Schiffe
muß wenigstens 0,12 M. betragen, kann aber je nach dem
Zustand des Schiffes auch in größerer Ausdehnung vor—
geschrieben werden.
Wird ein Schiff oder Floß auf der canalisirten Saar
getroffen, welches die Vorschriften dieses 8 nicht erfüllt, so
muß der Schiffs- oder Floßführer an dem ihm vom
Wasserbau⸗-Aufseher der betreffenden Fluß strecke oder vom
betreffenden Schleusenmeister bezeichneten Orte anlegen.
Die Weiterfahrt darf nicht eher angetreten werden, bis den
hier gegebenen Bedingungen genügt ist.
Bezeichnung der Schiffe und Flöße.
8 2. Die Schiffe müssen auf dem Hintertheil ihren
Namen, sowie den Namen und Wohnort des Eigenthümers,
desgl. Flöße die Nr. des Flosses, Namen und Wohnori
des Eigenthümers auf einer Tafel tragen.
Die Inschriften müssen deutlich und ohne Abkürzung
so hergestellt sein, daß die kleinsten Buchstaben eine Höhe
von 8 Etm. haben.
Die Inschriften sind mit dunkler Farbe auf leichtem
Untergrunde entweder direct auf das Hintertheil der Schiffe
selbst oder auf dort unbewegqlich angebrachte Schilder zu
malen.
Personal, Takelwerk e.
83. Jedes Schiff (mit Ausnahme der unter 15 Tonnen
Tragfähigkeit) und Floß muß mindestens zwei erwachsene
nn die mit der Schiffsführung vertraut sind, an Bord
aben.
Sowohl bei Schiffen wie bei Flößen sind Takelwerk
and Zugseile stets in gutem Zustande zu erhalten. Anker
und Befestigungspfähle sowie Fahrstangen und Schorbäume,
Pumpen ꝛc. müssen in der nöthigen Anzahl sowie in solider
Beschaffenheit vorhanden sein. Auf jedem Schiffe müssen
u. A. wenigstens vorhanden sein:
2 kräftige Anker von ca. 60—75 Kg. Gewicht,
2 Taue von ca. 3 Etm. Durchmesser zum Ziehen des
Schiffes,
Taue von ca. 5 Etm. Durchmesser zum Festlegen der
Schiffe und für besondere Fälle bei Hochwasser.
Fisgang ꝛc.

Polizeiverordnung für die canalisirte Saar.
Zur Regelung des Schifffahrtsbetriebs auf der canali—
sirten Saar wird auf Grund des 8 11 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 hierdurch
Folgendes verordnet:
A. Allgemeine Bestimmungen.
Absaniti.
Bedingungen der Canal-Schifffahrt.
8 1. Kein Schiff oder Floß, welches die canalisirte
Saar befährt, darf die nachstehend angégebenen äußerften
Maaße überschreiten: Die Schiffe, welche die Güdinger
Schleuse passiren, dürfen incl. Steuerruder höchstens 34,5
M. lang und 5,1 M. breit sein.
Durch die Schleuse bei Saarbrücken und Luisenthal
önnen Schiffe von 40,8 M. Länge und 6.4 M. Breite
durchfahren.
Die erlaubte Einsenkung der Schiffe richtet sich nach
dem jedesmaligen Wasserstande und muß mindestens 0, 15 M.
zeringer sein, als die Wassertiefe auf dem Vorboden resp.
Drempel der Schleuse beträgt.
            
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