der Pferde und des Rindviehs getreunt zu bezeichnen sind,
sowie unter Beifügung der diese Ausfälle justificirenden
Beläge dem Bürgermeister zu übergeben, welcher dasselbe
zventl. nach Niederschlagung der unerhobenen Beträge mit
der Bescheinigung, daß die Einziehung der restirenden Be—
träge unausfuüͤhrbar gewesen, dem Landesdirector zu über—
senden hat.
Der Gemeindevorstand und der Gemeinde-Empfänger
erhalten für die Veranlagung beziehungsweise für die Er—
hebung und Beitreibung der Abgaben incl. der damit ver—
Gemeinde. ..
Bürgermeisterei
Kreis..
des in der Gemeiude.
32
J
bundenen Auslagen eine Vergütung von je 3050 der wirk—
lichen Einnahme, welche Betraͤge der letztere unter Beifügung
der betreffenden Quittungen von der abzuliefernden Summ
in Abzug bringt.
Vorstehende Vorschriften werden auf Grund des 811
des oben allegirten Reglements vom 20. Octobervp4
hierdurch genehmigt.
Coblenz, den 10. April 1876.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz
gez.: v. Bardeleben.
Verzeichniß
.. vorhandenen abgabepflichtigen Pferde- und Rindviehbestande—
sowie der dafür zu entrichtenden einfachen Abgabe.
4
Anzahl der in
seinem Besitz
befindlichen
Stücke Rind—
vieh (Ochsen,
Bullen, Kühe,
Rinder, Käl⸗
ber.)
5
Die einfache Abgabe beträgt
für Pferde und für das Rind⸗
Fohlen in 2c. in Col
Col. 3 pro 4 pro Stück
Stück 10 — 5 Pfg.
Mare VFfa.“ Mark Pfg.
Anzahl der
in seinem
Besitz befind⸗
lichen
Pferde und
Fohlen.
8umma
Namen, Stand und
Wohnung des Besitzers
der
Abgaben
sub a. u. b.
Mark Pfo
Bemerkungen.
)
Jð
20
35
)
3
3
5
b
7
8
J
umma 11
Br. m Dem Königlchen Landrathsamte u
Der Königlichen Regierung z
zur geneigten Feststellung mit der Bescheinigung gehorsamst vorgelegt, daß Ort, Zeit und Zweck der Auslegung de—
Verzeichnisses durch öffentliche Bekanntmachung auf ortsübliche Weise den Betheiligten zur Kenntniß gebracht, daß das
selbe 14 Tage lang öffentlich ausgelegen hat und daß. .
Der Bürgermeister
Gegenwärtiges Verzeichniß wird hiermit festgestellt, für vollstreckbar erklärt und die Erhebung der AEbfecher
doppelten
Abgabe im Betrage von .. Mark Pfennig geschrieben. — c4
2—227 4 3* . für Pferde und Fohlen
oon...... . Mark. . für das Rindvieb
auf Grund desselben angeordnet.
.den
18
.. den.... ..
Der Königliche Landrath.
Königliche Regierung.
. . zur Erhebung und Beitreibung der Abgabe.
.... den. .. . 18.1 Der Bürgermeister.
Br. m. dem Bürgermeisterei Amte.. .. nach Erhebung der Abgabe und Abführung derselben an die Centralkasse
der Rheinischen provinzialständischen Verwaltung gehorsamst wieder vorgelegt.
Die Positionen Nꝛ. ... im Betrage von .... Mark ... Ppfg. für Pferde und die Positionen
Rr. im Betrage von. Mark .. Pfg. für Rindvieh sind nicht einziehbar gewesen und wird
unter Beifügung der zur Justification dieser Ausfälle dienenden Beläge deren Niederschlagung beantragi.
Gemeinde⸗
... 18 SAKasse.
Br. m. Dem Landesdirector, Herrn ꝛc. .... zu Düsseldorf mit der Bescheinigung ergebenst zu übersenden, daß
die Beitreibung der restirenden Beträge unausführbar gewesen ist.
en 18
Der Bürgermeister.