Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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eden Montag.

Saarbrücker

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den Kreis Saarbrücken. —

Amtliches Anzeigeblatt für

Ar. 20.
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Vorschriften
über die durch das Reglement vom 29. October 1875
wegen Gewährung von Entschädigung für polizeilich ange—
ordnete Tödtung rotzkranker Pferde und lungenkranken
Rindviehs in der Rheinprovinz angeordnete Aufnahme und
Fortführung der Verzeichnisse des abgabepflichtigen Pferde—
und Viehbestandes, sowie über das bei der Feststellung
derselben und bei der Erhebung der Abgaben zu beachtende
Verfahren.
* 1. Die Aufnahme und Fortführung des Verzeichnisses
des abgabepflichtigen- Pferde und Viehbestandes liegt für
sede Stadt- und Landgemeinde dem betreffenden Gemeinde—
Vorstande (Bürgermeister), welcher andere Gemeindebeamte
damit betrauen kann, nach dem hier beigefügten Schema ob.
Z 2. In das Verzeichniß sind aufzunehmen die sämmt—
lichen in der Gemeinde befindlichen Pferde, Fohlen, Ochsen,
Bullen, Kühe, Rinder und Kälber, mit Ausnahme
1) derjenigen Thiere, welche der Militair-⸗Verwaltung
oder dem Preußischen Staate gehören,
2)) des in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlacht—
häusern aufgestellten Schlachtviehs.
Z 3. Die erstmalige Aufnahme findet sofort und längstens
binnen 14 Tagen nach der Bekanntmachung der gegen—
värtigen Vorschriften statt.
Die Erneuerung des Verzeichnisses findet in denjenigen
Jdahren, in welchen die staatlich angeordnete Viehzählung
erfolgt, an dem für die letztere besiimmten Tage und im
Anschluß an dieselbe, in den übrigen Jahren jedesmal im
daufe des Monats Januar statt.
Die Aufnahme resp. Erneuerung erfolgt von Haus zu
Haus mittelst Aufzeichnuung des von den Haushaltungs—
vorständen angegebenen oder durch Besichtigung Seitens
des mit der Aufnahme betrauten Gemeindebeamten ermit—
lelten Viehbestandes.
z4. Sobald die erstmalige Aufnahme resp. die all⸗
ährlich wiederkehrende Erneuerung des Verzeichnisses statt—
Jjefunden hat, ist von dem Gemeindevorstande unberzüglich
das Verfahren zur Feststellung desselben gemäß 8 11'des
Reglements vom 29. October 1875 einzuleiten, sofern der⸗
selbe vorher nicht ausdrücklich davon verständigt ist, daß
n Gemäßheit des 89 dieses Reglements die Erhebung
der Abgabe für das laufende Jahr unterbleibt.
Zu dem Zwecke muß das Verzeichniß zur etwaigen
Berichtigung 14 Tage lang öffentlich ausgelegt werden.
Ort, Zeit und Zweck der Auslegung ist durch öffentliche
Zekanntmachung auf ortsübliche Weise den Betheiligten zur
Kenntniß zu bringen.
Innerhalb der angegebenen Frist können Anträge auf
Berichtigung des Verzeichnisses bei dem betreffenden Gemeinde⸗
vorstande angebracht werden.

Montag, 15. Mai

IS76.

Ueber dieselben entscheidet der Bürgermeister nach An—
hörung des Gemeindevorstehers.
Reclamationen gegen diese Entscheidung müssen binnen
10 Tagen nach der Zustellung dieser Entscheidung bei der
vorgesetzten Aufsichtsbehörde angebracht werden, welche über
dieselben endgültig entscheidet.
8 5. Nach erfolgter Auslegung des Verzeichnisses be—
ziehungsweise nach Erledigung der eingebrachten Reclama—
tionen hat der Gemeindevorstand auf dem Verzeichnisse zu
bescheinigen, daß Ort, Zeit und Zweck der Auslegung durch
zffentliche Bekanntmachung auf ortsübliche Weise den Be—
theiligten zur Kenntniß gebracht, daß dasselbe 14 Tage
lang öffentlich ausgelegen hat, und daß innerhalb dieser
Frist Reclamationen nicht eingebracht sind, beziehungsweise
daß über dieselben endgültig entschieden ist; sodann ist das
mit dieser Bescheinigung versehene Verzeichniß der vorge—
setzten Aufsichtsbehörde einzusenden.
Die Aufsichtsbehörde stellt das Verzeichniß fest, erklärt
es für vollstreckkbar und ordnet auf Grund desselben die
Erhebung der einfachen oder mehrfachen Abgabe gemäß dem
Beschlusse des Provinzial-Verwaltungsraths an.
86. Das von der Aufsichtsbehörde festgestellte Ver—
zeichniß ist maßgebend für die Zahl der abgabepflichtigen
Thiere und für den Betrag der hiernach dem einzelnen
Besitzer zur Last fallenden einfachen Abgabe.
Zu- und Abgänge nach der Aufnahme werden nicht
berücksichtigt.
Wird in demselben Jahre die mehrmalige Erhebung
der Abgabe angeordnet, so hat derselben jedesmal eine
Berichtigung des Verzeichnisses und das Verfahren zur
Feststellung desselben vorherzugehen.
8 7. Sobald das von der Aufsichtsbehörde festgestellte
Verzeichniß dem Gemeindevorstande wieder zugegangen ist,
hat derselbe einen beglaubigten Auszug aus demselben,
voraus die Summe der für die Pferde und die Summe
der für das Rindvieh zu erhebenden Soll-Beträge getrennt
ersichtlich sein muß, dem Landesdirector einzusenden, eine
Abschrift des Verzeichnisses zur Benutzung bei der nächst—
'olgenden Veranlagung für sich zu nehmen und sodann das
mit dem Feststellungs- und Erhebungsbeschlusse versehene
Driginal dem Gemeinde-Empfänger zur Erhebung resp.
Beitreibung der Abgabe zu übergeben. Die Abgabe ist
binnen 14 Tagen nach Zustellung der Forderungszettel
ganz zu entrichten, widrigenfalls der Empfänger zur zwangs—
weisen Beitreibung zu schreiten hat. Diese Beitreibung er—
folgt nach Maßgabe der für die Beitreibung rückständ iger
Gemeindeabgaben bestehenden Vorschriften.
8 8. Der Gemeinde-Empfänger hat die erhobenen Be—
träge direct an die Central-Kasse der provinzialständischen
Verwaltung abzuführen und das Original-Verzeichniß mit
genauer Angabe der etwaigen Ausfälle, welche bezüglich
            
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