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Amtliches Anzeigeblatt für
Ar. 18.
Montag, 1. Mai
187 6.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Betrifft den Schutz der nützlichen Vögel.
Bei dem Beginn des Frühjahrs bringen wir unsere
Polizei-Verordnung vom 11. Rovember 1867, den Schutz
der nützlichen Vögel betreffend, welche wörtlich lautet wie
folgt:
Runter Aufhebung unserer Polizeiverordnungen vom
27. August 1860 den Schutz nützlicher Vogelarten betreffend
(Amtsblatt 1860 S. 298) verotrdnen wir auf Grund des
z311 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Poli⸗
zeiverwaltung für den Umfang unseres Bezirks, was folgt:
8.1. Wer das Nest eines der nachbenannten Vögel:
Nachtigall, Blaukehlchen Geckenschlüpfer), Rothkehlchen,
Rothschwanz, (Brandvogel) Laubvogel, (Spottdrossel),
Brasmücke (Grasmöschen, Mitsch), Steinschwätzer, (Back—
öfchen), Wiesenschwätzer, (Wiesenspatz, Wiesenfries), Bach—⸗
telze (Bachsterzchen, Pannensterz), Pieper, Zaunkönig
Mauskönig), Pirol (Goldamsel), Kirschvogel (Pfingstvogel),
Drossel (Truschel), Amsel, Merle, Ziemer, Zippe, Kram⸗
metsvogel, (Weinvogel), Goldhähnchen, Meise, Lerche (Le⸗
wering, Lewecker), Ammer (Gelbmännchen, Gelbgäuschen,
Zehlert, Rohrsperling), Dompfaff (Blutfink, Gimbehh, Fink,
Hänfling, (Flachsfink, Stockfink) Zeisig, Stieglitz (Distel⸗
ink), Baumläufer (Kleiber, Baumpinker, Blauspecht), Wie—
dehopf, Bubbelhahn, Kothhahn, Stinkert), Schwalbe, Staar
Sprehe, Sprehl, Kob), Vohle Mandelkraähe, Krichel, Ramp,
Racke), Fliegenschnäpper, Würger (Neuntödter), Kukuk,
Specht, Wendehals (Drehhals), Eule — mit Ausnahme
des Uhu, — Bussard (Mauser, Mäusefalke), Saatkraäͤhe,
nuthwilligerweise zerstört, oder der Eier oder der Jun⸗
Jen beraubt, hat Geldbuße bis zu zehn Thlr. zu entrichten,
in deren Stelle im Unvermögensfalle verhältnißmäßige
Befängnißstrafe tritt.
832. Unter derselben Strafe ist das Fangen und Tödten
der im 81 genannten Vögel, das Auffstellen von Vorrich⸗
ungen zu diesem Zwecke (3. B. Leimruthen, Netzen, Doh—
aen, Sprengel), so wie das Feilbieten und Feilhalten die⸗
ser Vogelarlen verboten; jedoch bleibt es gestattet während
der Monate Oktober und November Feldlerchen und dros⸗
jeln zu fangen, zu tödten und feil zu halten.“
hiermit in Erinnerung.
Zugleich werden sämmtliche Elementarschullehrer in Ge—
näßheit unserer Circular⸗Verfügung vom 18 Februar
1865 1. 838 S. 3 angewiesen, so weit dies im laufenden
Jahre noch nicht geschehen sein sollte, die Schulkinder mit
dem wesentlichen Inhalte dieser Verordnung in einer ent—
prechenden Weise bekannt zu machen. Da' aber während
der letzten Jahre in verschiedenen Ortschaften bemerkt wor—
den ist, daß die Vogelnesier jetzt fast nur noch von unnützen
dem Schulalter schon entwachsenen Buben zerstört worden,
so veranlassen wir hiermit die Herren Landräthe, Bürger—
meister, die königlichen und Kommunal-Oberförster, sowie die
königlichen und Kommunal-Baubeamten, unverzüglich dafür
zu sorgen, daß den mit der Ausübung der Feld-⸗ Wald- und
Straßenpolizei betrauten Localbeamten der Schutz der nütz⸗
lichen Vögel und die unnachsichtliche Protokollirung der
Kontravenienten wiederholt zu dringender Pflicht gemacht
wird.
Es ist unser entschieden er Wille, daß gegen solche Sub—
jekte, gewöhnlich im ganzen Orte bekannte, frühzeitig mit
aller Entschiedenheit eingeschritten wird, damit sie nicht. wie
es in der Regel der Fall ist, allmählig dem Müßiggange,
der Jagdstripperei, dem Fischdiebstahle, und noch schuͤmme—
ren Dingen verfallen. Außerdem werden sämmtliche Poli—
zeibehörden angewiesen, dem Fangen der Drosseln und
Lerchen, außer den Monaten Oktober und November ent—
schieden entgegen zu treten, namentlich auch die Aufstellung
von Fangwerkzeugen mit besonderer Auf merksamkeit zu ver
hindern.
Die königlichen und Kommunal-Oberförster wollen auch
die Holzhauer instruiren, damit die vielen beim Schälen
der Lohe gefährdeten Vogelnester thunlichst erhalten werden.
An alle wohlgesinntenEi nwohner des Be—
zirks aber wenden wir uns mit der Auffo rderung, uns
dei der Durchführung dieser die allgemeine Landeswohlfahrt
bezweckenden Maßregeln möglichst förderlich zu sein. Je
entschiedener die öffentliche Meinung jeden
an den nützlichen Vögeln verübten Frevel ver—
artheilt und für deren Ermittelung und Be—
strafung mitwirkt, desto früher werden wir zu
einem befriedigenden Resultaäte gelangen. Von
den verschiedenen Sorten von künstlichen Nistkästchen (Be⸗
zirksbeschreibung Band J. S. 562), haben sich die Golger—
schen mit Schiebern versehene Exemplare am besten be—⸗
währt. Daneben werden die sehr billigen geruchlosen mit
einer Cementmischung überzogenen Strohkaͤstchen, welche
der Fabrikinspektor Lohmeyer im hiesigen Landarmen⸗
hause in neuerer Zeit hat anfertigen dassen und über
welche — nach erfolgter Prüfung seiner Zeit das Weitere
oeröffentlicht werden soll, — sich zu einer versuchsweisen
Verwendung empfehlen.
Rühmliche Erwähnung verdient endlich noch der Beschluß
der Local⸗ Abtheilung Ottweiler, welche eine Pämie von
10 Thlr. denjenigen Gemeinden des Kreises zugesichert hat,
die mindestens 50 Nistkästchen auf ihrem Banne aufhängen
werden, wie dies von der Vertreiung der Stadt Otweller
bereits geschehen.
Die Herren Landräthe werden dafür sorgen, daß diese
Bekanntmachung nicht blos in den Kreisblättern, sondern
auch in anderer, ihnen geeignet scheinender Weise verbreitel
wird. Namentlich empfiehlt es sich die Bürgermeisterei—