tungsausschusses wirklichen Geheimen Ober⸗Regierungsrath
Greiff zu Berlin, Unter den Linden 4, einzusenden sind.
Trier, den 27. März 1876.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Die kathol. Herren Lokal⸗-Schulinspektoren des Kreises
ersuche ich ergebenst, zum Zwecke einer von Königlicher
Regierung eingeforderten Erhebung ein genaues Verzeichniß
der in ihrer Inspection etwa vorhandenen Aspiranten
und Aspirantinnen des Schulamtes aufzustellen und
unfehlhar binnen drei Wochen gefälligst an mich gelangen
zu lassen. Dasselbe ist so einzurichten, daß daraus Name,
Geburtsdatum, Wohnort, Stand der Eltern, Stelle, die
etwa zur Verwaltung übertragen, Fleiß, Anlagen und Be—
ragen, Eintritt in's Seminar oder Anmeldung zur Wahl⸗
ähigkeitsprüfung ersichtlich sind.
Saarbrücken, den 15. April 1876.
Der Kreis-Schulinspektor:
Dr. Rachel.
Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Das Kreis-Ersatz-Geschäft wird im laufenden Jahre
nach nachstehendem Plane an den bezeichneten Tagen im
Saale der Earl Schuhmann'schen Wirthschaft hierselbst
abgehalten werden:
1) Montag den 8. Mai: Bürgermeisterei Saarbrücken.
2) Dienstag den 9. Mai: Bürgermeisterei St. Johann.
3) Donnerstag den 11. Mai: Bürgermeisterei Malstatt.
4) Freitag den 12. Mai: Bürgermeisterei Dudweiler.
5) Samstag den 13. Mai: Bürgermeistereien Seller⸗
bach und Ludweiler.
6) Montag den 15. Mai: Bürgermeistereien Bisch—
misheim und St. Arnual.
7) Dienstag den 16. Mai: Bürgermeistereien Heus—
weiler und Gersweiler.
8) Mittwoch den 17. Mai: Bürgermeistereien Fried—
richsthal und Sulzbach.
9) Donnerstag den 18. Mai: Bürgermeistereien Klein—
blittersdorfund Völklingen.
10) Freitag den 19. Mai: Bürgermeisterei Püttlingen.
11) Samstag den 20. Mai: Loosung der jüngsten Al—⸗
tersklasse für den ganzen Kreis.
Sämmtliche im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende
Gestellungspflichtige werden hierdurch aufgefordert, an dem
für die Bürgermeisterei ihres Aufenthaltsortes bestimmten
Tage 7 Uhr Vormittags pünktlich, sauber gewaschen und
mit reiner Bekleidung versehen, vor der Königlichen
Ersatz⸗ Commission zur Musterung zu erscheinen.
Die Ersatzpflichtigen der älteren Jahrgänge haben die
Loosungsscheine mitzubringen.
Diejenigen, welche sich nicht pünktlich einfinden, sollen
aach 8 24 ad 7 der Ersatz-Ordnung vom 28. September
1875 mit Geldbuße bis zu dreißig Mark oder Haft bis zu
drei Tagen bestraft werden. Auch können denselben die
Vortheile der Loosung entzogen werden. Ist die Versäum—⸗
niß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, so ist die
sofortige Einstellung der als unsichere Heerespflichtigen An⸗
zusehenden zulässig. Wer durch Krankheit am Ericheinen
im Musterungstermine verhindert ist, hat ein ärztliches
Attest einzureichen, welches, insofern der ausstellende Arzt
nicht amtlich angestellt ist, durch die Polizeibehörde zu
beglaubigen ist.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiungen
vom Militärdienste zulässig sind, sind die betreffenden ün—
träge bei dem Kreis-Ersatz-Geschäft anzubringen, indem Ge—
suche, welche der Ersatz⸗ Commission nicht vorgelegen haben,
von der Ober⸗-Ersatz-Commission in der Regel zurückge—
wiesen werden sollen, sofern nicht etwa die Veranlassung
zur Reclamation nach beendigtem Kreis-Ersatz-Geschäfte
erst entstanden sein sollte.
Erwerbsunfähige Väter oder Geschwister, welche Mili—
tairpflichtige als ihre einzige und unentbehrliche Stütze re⸗
clamiren, haben persönlich zu erscheinen, damit deren
Anrbeitunfahigkeit durch die Commission festgestellt werden
ann.
Auch ist in jedem derartigen Reclamationsfalle die
Anwesenheit der im elterlichen Hause befindlichen Söhne
über 16 Jahren, sowie der Ehemänner der verheiratheten
Töchter erforderlich.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die
Zurückstellung des jüngeren nicht ohne Weiteres begründet
ist, es ist vielmehr auch in solchen Fällen die Vorlegung
eines vorschriftsmäßigen Reclamationsantrages nothwendig.
Bei Gesuchen um Zurückstellung von Militairpflichtigen,
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrcontracte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Körperliche Gebrechen wie Schwerhörigkeit u. s. w.
sind durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen
Nachweise festzustellen; in Betreff der an Epilepsie Leiden⸗
den wird auf 864 ad 5 der Ersatz-Ordnung verwiesen.
Indem ich den Herren Bürgermeistern dringend anem—
pfehle, auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften
zu achten, ersuche ich dieselben zugleich, solche noch befon—
ders bekannt zu machen, da bei Verabsäumung der recht—
zeitigen Stellung der Reclamationsanträge die Unkenntniß
der betreffenden gesetzlichen Vorschriften niemals als Ent—
schuldigungsgrund gelten kann.
Nach Beendigung der Musterung wird an jedem ein—⸗
zelnen Tage die Classification der Reserve- und Landwehr⸗
Mannschaften, sowie der Ersatz-Reservisten J. Klasse aus
den betreffenden Bürgermeistereien stattfinden.
Die betheiligten Reserve- und Landwehrleute sowie
Ersatz-Reservisten J. Klasse haben nicht allein den Antrag
auf Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve
bez. der Landwehr vor dem Ersatz-Geschäst und zwar
spätestens acht Tage vorher, bei den Herren Bürgermeistern
zu stellen, sondern auch persönlich in den oben angegebenen
Terminen zu erscheinen, wobei ausdrücklich darauf aufmerk⸗
sam gemacht wird, daß Reclamationsanträge, welche erst
im Falle der Einberufung gestellt werden, unter allen Um—
ständen unberücksichtigt bleiben müssen.
Saarbrücken, den 15. April 1876.
Nach dem Erlasse des Herrn Minister des Innern vom
17. März 1876 II. 24783 ist darauf zu halten, daß bei
den Schaustellungen von Menagerieen die Fütterungen mit
lebenden Thieren unterbleiben, da es das menschliche
Gefühl verletzt, die grausame und qualvolle Tödtung eines
Thieres durch das andere dem Publicum zur Befriediaung