Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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XNr. 15.

Montag, 10. April

1876

XM

Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Nach 8. 2 des Gesetzes vom 18. Juni v. J. (G. S.
S. 231) hat die Staatsregierung den Zeitpunkt zu bestim—
nen, zu welchem die Preußischen Kassenanweisun—
gen vom 2. November 1851, 15. Dezember 1856
und 13. Februar 1861 ihre Gültigkeit verlieren. Mit
Bezug hierauf fordere ich wiederholt dazu auf, sich der be—
zeichneten Kassenanweisungen baldigst dadurch zu euntledigen,
daß dieselben entweder bei den Staatskassen in Zahlung ge—
geben, oder bei einer der nachbezeichneten Kassen
a. in Berlin
bei 1. der General-Staatskasse,
2. der Controle der Staatspapiere,
3. der Kasse der Königlichen Direction für die Verwal—
tung der directen Steuern,
dem Hauptsteueramt für inländische Gegenstände,
dem Hauptsteueramt für ausländische Gegenstände und
der unter dem Vorsteher der Ministerial-Militair- und
Bau⸗Commission stehenden Kasse;
b. in den Provinzen
bei 1. den Regierungs-Hauptkassen,
2. den Bezirks-Hauptkassen in der Provinz Hannover,
3. der Landeskasse in Sigmaringen,
4. den Kreiskassen,
5. den Kassen der Koniglichen Stenerempfänger in den
Provinzen Schleswig Holstein, Hannover, Westfalen,
Hessen⸗Nassau und Rheinland,
6. den Bezirkskassen in den Hohenzollern'schen Landen,
7. den Forstkassen,
8. den Hauptzoll- und Hauptsteuerämtern, sowie
9. den Nebenzoll- und den Steuerämtern,
zur Einlösung gebracht werden.
Berlin, den 16. Februar 1876.
Der Finanz-Minister, Camphausen.
Berlin, den 18. Februar 1876.
Aus Anlaß einer Reihe bei mir angebrachter Beschwer⸗
den hatte ich die Königlichen Regierungen zu einer näheren
krörterung verschiedener Gesichtspunkte veranlaßt, welche in
Betreff des katholischen Religions-Unterrichts in den Volks⸗
schulen zu beachten seien.
MNach Prüfung der hierauf erstatteten Berichte bezeichne
ich folgende Gesichtspuncte als diejenigen, von welchen bei
der Behandlung des gedachten Unterrichts fortan aus zu⸗
zehen ist:
l. Der schulplanmäßige Religionsunterricht wird in der
Volksschule von den vom Staate dazu berufenen oder
zugelassenen Organen unter seiner Aufsicht ertheilt.
Die Ertheilung dieses Unterrichts liegt in erster Linie
den an der Schule angestelllen Lehrern und Leh—
crerinnen ob, welche in der voraeschriebenen Prüfung

die Befähigung dafür nachgewiesen haben. Dasselbe
gilt von denjenigen Geistlichen, welche, wie dies in
einzelnenen Gegenden noch vorkommt, gleichzeitig als
Lehrer an Volksschulen angestellt sind.
Wo es bisher üblich war, den schulplanmäßigen Religions—
Unterricht zwvischen dem angestellten Lehrer und dem
Pfarrer oder dessen ordentlichem Vertreter Vicar,
Kaplan) dergestalt zu theilen, daß Ersterer die biblische
Geschichte, Letzterer den Katechismus übernimmt, kann
es unter der Voraussetzung auch fernerhin dabei be—
wenden, daß der Geistliche in Bezug auf seine Stellung
zum Staat der Schulaufsichtsbehörde kein Bedenken
erregt und allen ressortmäßigen Anordnungen derselben,
insbesondere hinsichtlich der Lehrbücher, der Verthei—
lung des Unterrichtsstoffes auf die einzelnen Klassen,
der Schulzucht und pünktlichen Innehaltung der Lehr—
stunden pflichtmäßig entspricht.
Demgemäß sind Geistliche, welchen wegen Nichter⸗
füllung einer dieser Voraussetzungen die Kreis- oder
Localb-Schulinspection hat entzogen oder welche von
der Leitung des schulplanmäßigen Religions-Unterrichts
haben ausgeschlossen werden müssen, selbstredend auch
von der Ertheilung des letztern auszuschließen.
An Orten mit confessionell gemischter Bevölkerung, in
welchen ein katholischer Lehrer nicht vorhanden ist, kann
der gesammte Religions-Unterricht, wenn es bisher so
üblich war, unter den zu 8 erwähnten Voraussetzungen
auch ferner den Geistlichen überlassen werden,
Ueber Differenzen zwischen dem Geistlichen und dem
Lehrer in Betreff des Religions-Unterrichts entscheidet
die Schulaufsichtsbehörde.
In den Fällen, wo es an einem vorschriftsmäßig ge⸗
prüften Lehrer mangelt, bestimmt die Königliche Regie—
rung, wem die Ertheilung des Religions-Unterrichts
in der Schule zustehen soll, insbesondere ob dazu der
Verwalter der Stelle oder ein Geistlicher aushülfsweise
zu wählen sei. Es sind dabei in jedem einzelnen Fall
alle in Betracht kommenden Verhältnisse sorgfältig zu
erwägen.
Ein Geistlicher darf auch in solchen Fällen nur
dann zugelassen werden, wenn in Betreff seiner die zu
3 bezeichneten Voraussetzungen zutreffen.
Anlangend die Leitung des Religions-Unterrichts,
so ist von mir wiederholt darauf hingewiesen worden,
daß dieselbe nach Art. 24 der Verfassungs-Urkunde
vom 31. Januar 1850 den Religions-Gesellschaf⸗—
ten zustehen soll, daß jedoch einerseits dieser Artikel
erst der näheren Bestimmung seines Inhalts durch das
nach Art. 26 das. zu erlassende Unterrichtsgesetz bedars
daß indeß andererseits nichts im Wege steht, die darin
enthaltene allgemeine Norm insoweit zur Anwendung

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