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41
Amtliches Anzeigeblatt für
AMr. 2.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
In Betreff des in Nr. 49 unsers Amtsblattes ab⸗
gedruckten Reglements über die künftige Leitung und
Verwaltung des Landarmenhauses zu Trier vom 21.
November d. Is., heben wir Folgendes besonders hervor:
Zu 8 1 des Reglements.
Die Anträge wegen Aufnahme von Personen in das
Landarmenhaus sind vom 1. Janunar 1876 ab nicht
mehr bei uns, sondern bei der Rheinischen Provinzial-Verwaltung
in Düsseldorf anzubringen (cfr. Nr. 3, 8 5
des Reglements).
Zu 8 2 des Reglements.
Da die contingentirten Freistellen mit den hierfür
von den Gemeinden seither besonders aufgebrachten Um—
lagen vom 1. Januar 1876 an wegfallen, so haben die
Gemeinden für die auf ihren Antrag in das Landarmen—
haus aufgenommenen Personen künftig in allen Fällen
die reglementsmäßigen Pflegegelder zu zahlen.
Trier, den 20. Dezember 18765.
Polizei-Verordnung.
Zur Verhütung von Unglücksfällen bei Fels- ꝛc.
Sprengungen mittelst Pulvers und sonstiger Spreng—
stoffe wird für den Geschäftsbereich der Königlichen
Eisenbahn-Direction zu Saarbrücken innerhalb der Re—
gierungsbezirke Coblenz und Trier mit Bezug auf 8
11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.
März 1850 und 8 20 der Üllerhöchsten Verordnung,
betreffend die beim Bau von Eisenbahnen beschäftigten
Handarbeiter, vom 21. Dezember 1846, Nachstehendes
derordnet:
8 1. Die Fels⸗ 2c. Sprengungsarbeiten, wie die Em—
bfangnahme und Aufbewahrung der angelieferten Spreng⸗
stoffe, dürfen nur sachkundigen und zuverlässigen Per—
sonen übertragen werden, welche für die Anwendung
der hierbei ersorderlichen Vorsicht verantwortlich sind.
Die Namen der mit Sprengarbeiten beauftragten
Personen sind von dem betreffenden Bau⸗Unternehmer
cesp. Schachtmeister dem bauleitenden Beamten anzu⸗
zeigen. Zeigt sich ein Bedenken in Bezug auf die Zu—
perlässigkeit derselben, so hat der aufsichtsführende Be—
amte hiervon sofort dem vorgesetzten Beamten Anzeige
zu machen.
8 2. Die Anwendung reinen Sprengöls zur
Vornahme von Fels- ꝛc. Sprengungen ist verboten.
Die Anschaffung von Dynamit und anderen Sprengöl⸗
Präparaten ist nur der Königlichen Eisenbahn-Direction
beziehungsweise deren bauleitenden Beamten, sowie den
mit der Koniglichen-Eisenbahn⸗Direction zum gZwecke
der Ausführung von Fels-ꝛc. Arbeilen in einem tkon—
traktlichen Verhältnisse stehenden Unternehmern. Schacht
Montag, 10. Januar
1876.
meistern ꝛc. gestattet, denen gleichzeitig die Verpflich—
tung zur sichern Aufbewahrung aller Sprengstoffe ob⸗
liegt, und welche Sprengstoffe an die Arbeiter nicht
anders, als in vollständig brauchbarer Beschaffenheit
ausgeben dürfen.
Im Speciellen haben dieselben sorgfältig darauf zu
achten, daß ein Vorwärmen von Dynamitpatronen nur
in erwärmtem Wasser, keinenfalls aber in anderer Weise,
auch nicht durch Tragen am Körper geschehe.
8 3. Alle Sprengarbeiten müssen unter Oberleitung
eines Schachtmeisters, Oberhauers ꝛc. geschehen. Der
Zeitpunkt, in welchem Schüsse gethan werden sollen,
ist von demselben früh genug durch ein doppeltes Trom⸗
petensignal auf der Arbeitsstelle bekannt zu machen.
Alle Personen haben sich alsdann sofort wenigstens
100 Meter von der Sprengstelle zu entfernen. Auf
Anweisung des Bau⸗Aufsehers kann diese Entfernung
in speciellen Fällen noch größer vorgeschrieben werden.
Der Zeitpunkt, wann jede Gefahr beseitigt ist und die
Arbeit wieder fortgesetzt werden kann, wird durch ein
einfaches Trompeten-Signal bekannt gemacht.
Vor dem Anzünden der Zündschnur resp. vor jedem
Schusse sind Sicherheitsposten außerhalb der Wurfweite
der Sprengungen aufzustellen. Herankommende Menschen
und Thiere sind womoͤglich vor dem Anzünden vorüber⸗
ziehen zu lassen, andernfalls aber in die nöthige Ent—
sernung zurückzuweisen.
Die Stelle, an welcher die Sprengung stattfindet,
ist durch eine rothe Fahne zu bezeichnen, welche je nach
Beschaffenheit der Oertlichkeit, so aufzustellen ist, daß
sie in möglichster Ferne wahrgenommen werden kann—
Bei Sprengarbeiten in Tunnels ist Sorge zu tragen,
daß alle Zugänge zum Sprengungsorte durch Wacht—
posten abgesperrt werden.
8 4. Die mit der Oberleitung der Sprengarbeiten
betrauten Personen haben allein das Holen der
Sprengmaterialien vom Magazin in möglichst geringen
Quantitäten und das Aufbewahren derselben dis zur
Verwendung zu besorgen, auch das Besetzen der Bohr—
öcher nur durchaus zuverlässigen und dem Bau-Aufseher
vorher namhaft gemachten Personen zu übertragen
und sind für jede Vernachlässigung in dieser Beziehung
—RUR
Jeder Arbeiter muß die empfangenen Sprengstoffe,
soweit diese nicht verwendet worden sind, sofort nach
Beendigung der Arbeit der mit der Verausgabung be—
auftragten Person (8 1) zurückgeben.
Jede Mitnahme von Sprengstoffen in das Quartier
oder in sonstige Räumlichkeiten ist strenge untersagt.
8 5. Beim Versetzen der Bohrlöcher sind möglichft
Sicherheitszüunder d. h. Zündschnüre von Hanf, Pech
oder Gutta⸗Percha⸗Umhüllung zu verwenden.