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Saarbrücker
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den Kreis Saarbrücken. —
Auitliches Anzeigeblatt für
Montag, 28. Februar
Wahl eines Abgeordneten für den Reichstag betreffend.
Der Reichstags-Abgeordnete für den fünften diesseitigen Wahlkeis (landräthlicher Kreis Saarbrücken), Ober—
bergrath Bluhme in Bonn, ist am 4. Dezember v. J. verstorben. Für den genannten Wahlkreis ist deshalb die
Ersatzwahl eines Reichstags-Abgeordneten angeordnet worden.
Wir bringen dieses mit dem Beifügea zur öffentlichen Kenntniß, daß die Auslegung der Wählerlisten am
Donnerstag, den 2. März d, Is. beginnt, der Tag der Wahl auf Donnerstag, den 80. März d. 38.
festgesetzt und der Königliche Landrath von Geldern zu Saarbrücken zum Wahl-Commfsar ernannt ist.
Trier, den 28. Februar 1876.
——
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern,
von *08L.
Vorstehender Erlaß ist von den Gemeindevorständen unter Hinweis auf 8. 3 des Wahl⸗Reglements vom
28. Mai 1870, welcher lautet:
„8. 8. Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies innerhalb 8 Tagen nach dem Beginn
der gemäß 8. 2. des Reglements bekannt gemachten Auslegung derselben bei dem Gemeindevorstande oder dem
von demselben dazu ernannten Kommissar oder der dazu niedergesehzten Kom mission schriftlich anzeigen oder zu
Protokoll geben, und muß die Beweismittel für seine Behauptungen, falls dieselben nicht auf Notorielät beruhen,
beibringen.
Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung sofort für begründet erachtet wird, durch
die zuständige Behörde.
Sie muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der Auslegung der Wählerliste an gerechnet,
erfolgt und durch Vermittlung des Gemeindevorstandes den Betheiligten bekannt gemacht sein.“
sowie unter Angabe des Locals in welchem die Auslegung der Wählerlisten stattfindet schl eunigst und zwar
noch vor dem 20k. M. in ortsüblicher Weise in allen“ Gemeinden des Kreises bekannt zu maschen.
Saarbrücken, den 25. Februar 1876.
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Alle diejenigen Juhaber des Eisernen Kreuzes aus
dem Feldzuge 187071, denen das ihnen zustehende
Besitzzeugniß bis jetzt nicht ausgehändigt worden ist,
weil ihr Aufenthalt nicht hat ermittelt werden können,
werden hierdurch aufgefordert, sich mit Angabe ihres
früheren Verhältnisses, in welchem sie das Eiserne Kreuz
erworben haben, und ihres gegenwärt igen Wohnorts bei
dem betreffenden Landwehr-Bezirks-Eommando unver—
züglich mündlich oder schriftlich zu melden.
Berlin, den 10. Januar 1876.
General⸗-Ord ens-Commission.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Auf Grund Allerhöchster Ordre vom 24. Dezember
1875 und Verfüzung Seiner Excellenz des Herrn Mi—
nisters des Innern vom 4. Januar er., J. A. 10018
werden folgende Grundstücke, nämlich;
1) der zur Königl. Oberförsterei Carlsbrunn gehörige
Forstort „deutscher Bann⸗ Jagen 123 von
M. ⸗R. I⸗F. Hect.
68 61 ⸗ 17448
2) sämmtliche Privatgrund—
stücke in Flur 11 „deutscher
Bann“ des bisherigen Bannes
der Gemeinde Differten von
zusammen
3) der an der Banngrenze
mit Werbeln und Wehrden
befindliche Weg von der bis
herigen bis zu der (durch die
Veränderung ad 1 und 2her—
zestellten) neuen Kreisgrenze
von
1 117 20— 0422
Summa 1258 97 — 3205
vom 1. April er. ab, vom Banne der Gemeinde Dif⸗
ferter, bezw. der Bürgermeisterei Bous, in dem Kreise
Saarlouis, abgezweigt und dem Banne der Gemeinde
Ludweiler, bezw. der Bürgermeisterei Ludweiler, in dem
Kreise Saarbrücken, einverleibt.
Trier, den 8. Februar 1876