Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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pflichtung oder hat ein Verständniß für eine sachgemäße
Ausbeutung der Fischerei; ein Jeder sucht, ganz ohne
alle Rücksicht auf die Fortzucht der Fische, möglichst viel
zu fangen, weil er annimmt, daß dasjenige, was er nicht
fängt, alsdann andere fangen werden; er beutet den
augenblicklichen Vortheil aus, wenn er auch bewußter—
maßen der Erhaltung des Fischbestandes noch so un—
Jünstig ist. Das Inersse für die Zukunft der Fischerei
ist bei den bisherigen Fängern so vollständig abhanden
gekommn, daß sie nicht einmal dem ihnen wohlbekannten,
zur Kirmeszeit bei vielen Ortschaften alljährlich sich wie—
derholenden Fischfang mit betäubenden Mitteln ein Ende
machen helfen.
Es ist deshalb dringend nothwendig, daß in Zukunft
die Fischereiberechtigung in die Hände zuverlässiger Per—
sonen gelegt und auch die Unterpächter einer besonderen
Benebmigung vorbehalten bleiben.“
Wir sehen uns nach Erwägung des Inkhalts dieser
Eingabe zur Ertheilung der nachstehenden Erläuterungen
und Vorschriften veranlaßt:
Hinsichtlich der dem Preußischen Staate
allein zustehenden Fischereien inder Mosel
und, Saar enthalten die Verpachtungsbedingungen
durchweg felgenden Passus:
.8 9. Nur mit Genehmigung der Königl. Re—
gierung kann ein Fischereipächter seinen Pacht ganz
oder theilweise an einen dritten übertragen; dauch
ist demselben in Ermangelung einer beson
deren Erlaubniß der Kgl. Regierung
nur gestattet, das Fischereirecht entweder persönlich,
oder mit Hülfe seiner Dienstleute unter seiner
perfönlichen Beaufsichtigung auszuüben. Jede Zu
widerhandlung gegen diese Bedingungen wird mit
einer Conventionalstrafe von 10 Thalern (modo
30 Mark) geahndet.“
Die Worte ,in Ermangelung einer besonderen Er—⸗
laubniß der Königlichen Regierung“ fehlen in den Be—
dingungen der früher als im letzten Quartal 1875
stattgehabten Verpachtungen, und sied erst bei der neu—
esten Redaction der Bedingungen zugesetzt worden, ein
Umstand, welcher übrigens nur eine formelle Bedeutung
hat. Wird diese Bestimmung befolgt, resp. deren Be—
folgung von den Ortsbehörden ꝛc. controlirt, so ist es
unmöglich, daß der in der vorerwähnten Eingabe näher
beschriebene Handel mit Erlaubnißscheinen getrieben wird;
denn es ist danach den sämmtlichen Pächtern untersagt,
dritten Personen, welche ohne Gegenwart der Pächter
die Fischerei in den einzelnen Pachtbezirken ausüben
wollen, die hierzu erforderlichen Erlaubnißscheine auszu—
stellen; gleichwie es den Pächtern hiernach auch nicht
zusteht, dritten Personen nur mündliche Erlaubniß
zum Fischen zu ertheilen. Thäten sie solches dennoch, so
hätten sie die Conventionalstrafe von 80 Mark für je—
deneinzelnen Fall verwirkt und würde deren Ansatz
sicherlich von weiteren Zuwiderhandtungen abschrecken
Die Ausstellung solcher Erlaubnißscheine könnte nur
ausnahmsweise mit unserer speciellen
Genehmigung erfolgen; eine solche wird aber kein
einziger der dermaligen Pächter besitzen. Im Gegen⸗
theil ergeben unsere Acten, daß schon vor längeren
Jahren der Mißbrauch hier zur Sprache gebracht wor⸗
den ist, daß die Fischereipächter vielfach lediglich den
Namen hergäben und die Fischerei durch Andere ausüben
ließen, ferner, daß sie Erlaubnißscheine, ohne unsere
Genehmigung eingeholt zu haben, gegen feste Taxen

ausstellten, und endlich, daß Erlaubnißscheine überhaupt
nicht ausgestellt. sondern auf mündliche Erlaubniß der
Pächter hin gefischt würde.
Nachdem nunmehr durch das Fischereigesetz vom 80.
Mai 1874, (38 11 bis 17, 5 19.1 und 30.25 und
unfere Bekanntmachung vom 5. November 1874, publicirt
in Nr. 47 des Amtsblattes von 1874 und anderwärts,
die Ausübung der Fischerei neu geregelt und namentlich
auch bei Meidung von Poliz'istrafe bestimmt
worden ist, daß diejenigen dritten Personen, welche ohne
Begenwart der Pächter die Fischerei in den einzelnen
Pachtbezirken ausüben wollen, von den Pächtern
ausgestellte Erlgaubnißscheine besitzen müssen,
welche von der Behörde des Wohnortsder
Pächterbeglaubigt sind, haben die Ortspolizeib e⸗
hörden die von den Pächtern des Fischfangs in den bezeich⸗
neten Gewässern etwa auszustellenden Erlaubnißscheine
nur beim Nachweise der diesseitigen Ge—
nehmigung zur Ausstellung derselben zu be—
zlaubigen, und auf's Schärfste darauf zu achten, daß
Nichtpächter, welche die Fischerei mit unbe—
glaubigten Erlaubnißscheinen oder ganz
ohne Erlaubnißscheine ausüben, zur Anzeige
behufs gerichtlicher Bestrafung gebracht werden; gleich—
zeitig ist aber auch uns auf Grund des citirten F 9 der
Bedingungen in separato Anzeige zu machen, wenn sich
ein Pächter beigeben lossen sollte, mündlich oder
schriftlhich irgend Jemandem ohne unsere specielle Ge—
nehmigung die Erlaubniß zum Fischen, außer
in seiner Gegenwart, zu ertheilen, damit wir gegen
solche Pächter die bedungene Conventionalstrafe zum Anjatz
 bringen können. Endlich sind auch Pächter, welche
ohne unsere Ermächtigung, also über die Grenzen ihrer
Berechtigung hinaus, Etlaubnißscheine ausstellen, siets
behufs gerichtlicher Verfolgung nach 8 50,2 des
Besetzes zu protokolliren.
Ferner wird angeordnet, und ist von den Bürger—⸗
meistern, deren Bezirke an die bereits bezeichneten Ge—
wässer grenzen, an die Pächter zu eröffnen, daß
das Gesuch um Ermächtigung zur Äusstellung eines
Erlaubnißscheines (auf bestimmt anzugebende Zeuͤ, conf.
z 12 des Gesetzes) schriftlich bei dem Bürger—
meister zur Weiterbeförderung durch Vermitte—
lung des Landrathsamtes an uns einzureichen sei,
und daß wir nur ausnahmsweise in unbedenklichen
Fällen solche Gesuche berücksichtigen würden.
Etwa eingehende Gesuche sind ordnungsmäßiqg
instruirt, mit motivirten Anträgen uns vorzulegen.
Es sind in den hierbei zu erstattenden Berichten die
persönlichen Verhältnisse desjenigen, welcher den Erlaub—
nißschein ausstellen will, und desjenigen, welchem er
ertheilt werden soll, sowie der Zweck, welcher verfolgt
wird — z. B. ob zum Vergnügen, oder des Erwerbs
halber gefischt werden soll — zu erörtern.
Die Einholung unserer Ermächtigung zur Ausstellung
von Erlaubnißscheinen an dritte Personen ist, wie wit
schließlich bemerken, dann nicht erforderlich, wenn die
Erlaubniß nur zum Fischen mit der in der Hand ge⸗
haltenen Angel ertheilt wird, indem wir für diese Art
der Ausübung der Fischerei hiermit den Pächtern in
ämmtlichen schiffbaren Flüssen unseres Bezirks bis auf
Weiteres allgemein die Befugniß zur Uebertragung ihrer
Rechte, jedoch nur in der gesetzlichen Form der Aus⸗
tellung eines von der Behörde zu beglaubigenden Er—⸗
aubnißscheins, zugestehen wollen.
            
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