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jeden Montag.
Saarbrücker
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sowohl hier als
auswärts bei den
Postanstalten.
Kreis—
die 4gespaltene
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den Kreis Saarbrücken. —
Amtliches Anzeigeblatt für
AMr. 5ñIL.
Montag, 18. December
I87 G.
Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Auf Verlangen des Absenders werden vom 1. De—
zember d. J. an bei den Deutschen Reichs-Telegraphenan—
stalten versuchsweise Telegramme nach Orten innerhalb
des Deutschen Reichs-Telegraphengebiets zur Weiterbe—
förderung mit der Post auch als gewöhnliche,
nicht eingeschriebene Briefe angenommen werden,
insofern die Weiterbeförderung von einer Reichs-Telegraphen—
anstalt aus erfolgen soll. Der Absender hat das Ver—
langen durch einen entsprechenden Vermerk vor der Adresse,
welcher durch das als ein Wort auszutaxirende Zeichen
„( P- D.)“ (Post uneinschreiben) ersetzt werden kann, aus—
zudrücken und das entfallende Porto mit 10 Pfg. bei der
Telegrammaufgabe im Voraus zu entrichten. Eine Haftung
wird von der Verwaltung bei diesen Telegrammen nicht
übernommen.
Berlin W., den 18. November 1876.
Kaiserl. General Telegraphen⸗Amt.
Annahme von Telegrammen durch die Landbriefträger
Um den Bewohnern des flachen Landes die Benutzung
des Telegraphen zu erleichtern, wird vom 1. November ab
versuchsweise die Einrichtung getroffen, daß die Landbrief—
träger auf ihren Botengängen vom Publikum Telegramme
zur Beförderung an die Telegrahenanstalt ihres Wohnortes,
beziehungsweise an eine etwa auf ihrem Bestellgange be—
legene Telegraphenanstalt übernehmen. Auf die Zustellung
von Telegrammen darf der Landbriefträger in jedem einzelnen
Falle höchstens 5 Minuten warten. Außer der Gebühr für
das betreffende Telegramm hat der Landbriefträger für den
gedachten Dienst den Satz von 10 Pfennigen für jedes ein—
zelne Telegramm zu erheben. Aufgabeformulare zu Tele—
grammen führt der Landbriefträger mit sich und verabfolgt
sie behufs Niederschrift der von ihm zu übernehmenden Tele—
gramme unentgeltlich.
Berlin W., den 27. October 1876.
Der General Postmeister.
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Die Prüfungen von Aspirantinnen des Lehrerinnen- und Schulvorsteherinnen-Amtes sollen in der Rheinprovinz im
Jahre 1877 nach Maßgabe der unter dem 24. April 1874 erlassenen Prüfungsordnung ohne Unterschied der Confessionen.
wie nachstehend angegeben, abgehalten werden:
3
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Ort
der Prüfung
Art der Commission.
Prüfung
der Lehrerinnen.
Prüfung
der Schul⸗
vorsteherinnen.
Abth. J. 05.- 28. Februar
„II. 28 FJebr. — 2. März
Abth. J. 19.--21. März
I. 21. -24.
Abth. J. 28. — 25. April
II. 28. - 28.
Abth. J. 7. —- 11. Juli
II. 1i. - 14;
Vom 7. — 10. August
Abth. J. 29. Sept. — 8. Okt.
„II. 3. — 5. Oktober
II. 53. -8.
Abth. J. 18. — 20. Oktober
I. 21. - 24.,
II. 24. -26.
Schulamts-Aspirantinnen, welche bis zu einem der angesetzten Termine das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden
zu der betreffenden Prüfung zugelassen, sofern sie ihre Meldungen spätestens vier Wochen vor dem bezüglichen Termine be—
uns unter der bestimmten Angabe. ob sie die Prüfung für Volksschulen oder für mittlere und böhere Mädchenschulen ab—
zulegen heabsichtigen einreichen
Düsseldorf
Besondere Commission
Am 8. Merg
Am 26. März
Am 28. April
Am 14. Juli
Am 10. August
Am 9. Oktober
Am 27. Oktober