Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

die etwaigen Einnahme-Rückstäude aus früheren Jahren
ohne Verzug und die Gefälle des laufenden Jahres
zur Verfallzeit einzuziehen, und die erhobenen Be—
träge vor Ablauf des Monats Januar k. J. an die vor—
gesetzte Kasse abzuführen, die als uneinziehbar sich her—
ausstellenden Quoten aber in den vorgeschriebenen Ter—
minen zur Niederschlagung anzumelden.
Zugleich erinnern wir denjenigen Theil des Publi—
kums, welcher an die Königl. Kassen Zahlungen zu leisten
hat, solche zur Vermeidung von Zwangsmaßregeln prompt
abzuführen, und fordern auch säͤmmtliche Beamten, Pen—
sionäre und sonstige Empfangs-Berechtigte auf, die für
das laufende Jahr ihnen zustehenden festen Beträge zur
Verfallzeit bei den betreffenden Königl. Kassen zu er—
heben, sowie alle diejenigen, welche bei den uns unter—
zeordneten Kassen Gebühren für amtliche Verrichtungen
zu beziehen oder Forderungen für Lieferungen ꝛc. zu
machen haben, veranlaßt werden, dieselben bis spätestens
den 10. Januar k. J., in vorschriftsmäßiger Weise zur
Liquidation zu bringen, widrigenfalls die Anweisuug
derselben bis nach Beendigung der Jahres Kassen-Ab—
—
Trier, den 711. November 1875.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Wie in den drei letzten Jahrgängen, so werde ich
auch in diesem Jahre wieder im Auftrage Königlicher
Regierung, zur Hebung des Flachs- und Hanfbaues in
dem Bezirke, die Beschaffung echten russischen Flachs—
samens, sowie italienischen Hanfsamens übernehmen.
Ich mache die Landwirthe des Bezirkes mit dem
Bemerken darauf aufmerksam, daß Bestellungen bald—
möglichst, spätestens aber bis zum Jahresschlusse bei mir
aufzugeben sind.
Bezüglich des Preises und der Güte des Samens
zlaube ich lediglich auf die Erfahrungen in den drei
letzten Jahrgängen verweisen zu können, bemerke jedoch,
daß der Same zum Selbstkostenpreise abgelassen wird.
Um Gegenwärtiges recht vielfach zur Kenntniß der
Landwirthe zu bringen, ersuche ich die Herrn Gemeinde—
Vorsteher, dies in den Gemeinden in ortsüdlicher Weise
zu publiciren und die Bestellungen zur Vereinfachung
des Verfahrens zu sammeln und mir zugehen zu lassen.
Butenthal, den 7. Dezember 1875.
Der Flachsbau-Commissar, Hector.
Bezirks-Wiesenbaumeister.

Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Die Ueberweisung des Polizeistrafgelderfonds des
Regierungs-Bezirks Trier an die provinzialständische Ver—
valtung in Duͤsseldorf zur Verwaltung und Verwendung
mit allen bisher der Staatsverwaltung hinsichtlich dieses
Fonds zustehenden Rechten und obliegenden Verpflich—
tungen soll höherer Bestimmung zufolge am 2. Januar
1876 erfolgen.
Demgemäß sind von jetzt ab sämmtliche Anträge auf
Bewährung von Beihülfen aus dem Polizeistrafgelder—
fonds bez. Uebernahme von Pflegegeldern für Waisen
und verlassene Kinder, sowie die Liquidationen auf den
Polizeistrafgelderfonds der Rheinischen Provin—
zia!l-Verwaltung in Düsseldorf durch Ver—
mittelung des Landraths-Amts einzureichen.
Zur Beagaründung der UnterstützungasAnträge, wird

fortan die gleichzeitige Vorlage einer Uebersicht der Ver—
mögensverhältnisse der die Beihülfe nachsuchenden Ge—
meinden erfordert.
Hinsichtlich der Justifizirung der an mich in den bis—
herigen Terminen (5. Januar und 8. Juli jeden Jahres)
einzureichenden Liquidationen wird bemerkt, daß nicht
allein die sämmtlichen noch in Gültigkeit bestehenden von
der Königlichen Regierung genehmigten Pflegeverträge,
sondern auch die zugehörigen Regiminal-Verfügungen
bez. die auf Abänderung der Pflegegeldsätze sich beziehen—
den Verfügungen der Königlichen Regierung sowie in
ꝛtwaiger Ermangelung von Pflegeverträgen neben den
die Uebernahme nachweisenden Verfügungen vidimirte
Auszüge aus den Geburts-Registern der betreffenden
Waisenkinder und überdies in solchen Ausnahme-Fällen,
vo Bekleidungskosten kontraktlich übernommen sind, die
dezüglichen, von dem Bürgermeister hinsichtlich der
Nothwendigkeit und Preiswürdigkeit der beschafften Ge—
gzenstände zu attestirenden Rechnungen und die Quittungen
der Interessenten denselben beigefügt werden müssen.
In den Liquidationen selbst ist außer dem Schluß—
Attest des Bürgermeisters und Gemeinde-Einnehmers
über die an die Interessenten aus den betreffenden
Bemeindekassen wirklich geleisteten Vorschußzahlungen
Seitens des Bürgermeisters noch zu bescheinigen, daß
die verpflegten Waisenkinder in den bezüglichen Ge—
meinden Unterstützungs-Wohnsitz haben sowie, daß die
Unterstützungsbeduͤrftigkeit der Kinder noch fortdauert
und alimentationspflichtige Anverwandten derselben nicht
vorhanden sind.
Saarbrücken, den 27. Dezember 1875.
In Folge Verfügung der Königlichen Regierung zu
Trier vom 13. November er. J. A. 13327 mache ich
die Herren Bürgermeister darauf aufmerksam, daß, nach—
dem die frühere Verpflichtung der einzelnen Be—
amten zum Halten der Gesetzsammlung durch das Gesetz
vom 10. März 1873 — Ges.S. Nr. 3 — erloschen ist,
alle Beamte, welche die Gesetz-Sammlung pro 1876
weiter beziehen, auf dieselbe bei der betreffenden Reichs—
Postanstalt zu abonniren haben.
Saarbrücken, den 29. Dezember 1875.
Die von Königlicher Regierung für das Jahr 1876
festgesetzten Grund- und Gebäudesteuer ꝛc. Heberollen
der Buͤrgermeistereien
Saarbrücken,
St. Johann,
St. Arnual,
Friedrichsthal,
Gersweiler,
Heusweiler,
Kleinblittersdorf
Ludweiler,
Püttlingen,
Sellerbach,
Sulzbach und
Völklingen
sind den betreffenden Steuerkassen heute zugefertigt
vorden. Bemerkt wird, daß Einwendungen gegen die
Feitfeßungen der Heberollen, ohne Unterschied ob sie
An Cimaßigung der festgestellten Steuerbeträge oder
auf gänzliche Befreiung von letzteren gerichtet sind
Jemäß 89 der vorläufigen Anweisung für das Verfahren
zei Erhbebung der Grund- und Gebäudesteuer in den
            
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