Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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bau höchst nachtheiliges Unkraut, welches den Landleuten
nuch unter den Namen ‚Käsepappel, Käseblume, Gülde—
»lume“ bekannt ist, — zum Theil schon in solchem Grade
iberhand genommen, daß die Vertilgung durch Ausjäten,
alls dieses nicht in ein und derselben Zeit und mit ge—
ammter Hand ausgeführt wird, unmöguch erscheint. Vie
Unachtsamkeit vieler Landbauer, welche aus Unkenntniß der
ganz außerordentlichen und äußerst verderblichen Verbrei—
tungs⸗Fähigkeit dieser Wucherpflanze bei ihrer Entstehung
eine gründliche Ausrottung verabsäumen, gibt uns Veran—
assung, nicht nur auf verschiedene Ursachen, welche die Ver—
breitung der Pflanze begünstigen und auf die dem Ackerbau
daher erwachsenden Nachtheile aufmerksam zu machen, son—
dern auch ein übereinstimmendes Verfahren zur gänzlichen
Vertilgung vorzuschreiben.
Die Wucherblume zeigt sich zuerst und am meisten in
denjenigen Feldern, die sich in schlechtem Culturzustande be—
finden, — bei der hiesigen Feldwirthschaft in der Drensch
und in den Wildländereien. Der Saame kann eine Reihe
don Jahren hindurch im Boden verborgen liegen ohne auf—
zukeimen, welches aber sogleich geschieht, wenn durch Be⸗
arbeitung des öde gelegenen Feldes Sonne, Luft und Re—⸗
zen auf ihn einwirken. Da die Wucherblume insbesondere
auch im Hafer gefunden wird, und ihr Saame den Pfer—⸗
den ohne Zerstörung des Keim-Vermögens wieder abgeht:
so wird die Pflanze selbst durch den Dünger dieser Thiere
verbreitet. Daneben fehlen viele Grundbesitzer darin, daß
sie das Saat-Getreide nicht gehörig, — durch geeignete
Siebe oder mittelst Einschütten in Wasser, wobei der Saame
des Unkrauts obenaufschwimmt, — reinigen, und so mit
dem Getreide zugleich das Unkraut aussäen. Hat dieses
zinmal erst überhand genommen, so vermag das gewöhn⸗
liche theilweise Ausjäten nichts mehr dagegen, denn die
Wucherblume vermehrt sich kraft ihrer außerordentlichen
Menge Saamen, der sich sogar durch den Wind benach—
harten und entfernteren Fluren mittheilt, in unglaublichen
Progressionen, und der Boden ist so damit angesteckt, daß
nur die sorgfältigste Bearbeitung und eine angemessene
Fruchtfolge, — wonach nicht zu oft Halmfrüchte auf ein—
inder folgen, sondern Futtergewächse und mit der Hacke
fleißig zu bearbeitende Früchte, namentlich die Kartoffel,
häufig dazwischen gebauet werden müssen — das Uebel
allmählig heben können. Alsdann kommt es insbesondere
darauf an, die von der Wucherblume heimgesuchte Flur
möglichst dem Sommerfruchtbau zu entziehen und bloß
zum Wintergetreide und Klee zu benutzen, weil die Wucher—⸗
blume, wenn sie noch im Spätherbste aufschießt, den Winter
nicht erträgt, und wegen des wiederholten Schneidens des
zrünen Klee's nicht zum Saamen gelangt.
Da inzwischen die Erfahrung gelehrt hat, daß nur
wenige Landwirthe der Bearbeitung des Bodens diese höchst
aöthige Sorgfalt widmen, — da namentlich auf den weit
nusgedehnten Ländereien in den gebirgigten Gegenden un—
seres Departements die Voraussetzung: daß ein Jeder sein
eigenes Beste von selbst erkennen werde, sich keineswegs
»estätigt, — und da die Vernachlässigung regelmäßiger Säu—
derung der Grundstücke von der Wucherblume nicht allein
den Eigenthümer selbst trifft, sondern dem gemeinen Besten
schadet, indem die angrenzenden Güter angesteckt und alle
ingewendete Sorgfalt und Mühe der Nachbarn auf ihren
dändereien durchaus vereitelt werden: so ist es, um den
Befahren vorzubeugen, mit welchen der Ackerbau hierdurch
bedroht wird, nothwendig, ein gleichmäßiges und durchgrei—
endes Verfahren bei Vertilqung der Wucherblume einzu—⸗

führen. Wir bestimmen dieserhalb Folgendes zur genauesten
Nachachtung.
8 1. Alle Communalbeamten, insbesondere aber die
ut den Gemeinden des Departements angestellten Feldhüter
jaben auf die Wucherblume, als ein Unkraut gemeinschäd—
icher Art, ihre besondere Aufmerksamkeit zu richten. Sie
ind gehalten, zu Anfang des Sommers, kurz vor der Ge—
reide-Ernte und spätestens zur Zeit, wann die gedachte
Wucherpflanze in Blüthen steht, jedes einzelne Feld des
Bemeinde-Bannes zu begehen und den Ortsschöffen münd⸗
ich Anzeige zu machen, ob und wo auf dem Gemeinde—
Banne, so wie auf den anstoßenden Ländereien der benach—
harten Gemeinden das Unkraut sich vorfindet.
3.2. Die Ortsschöffen sind verpflichtet, auf die erhal—
tene Anzeige der Feldhüter, ungesäumt die Gemeinde zu
dersammeln und den Grundeigenthümern, Nutznießern und
Pächtern einen, oder nach Maßgabe des größern Ümfanges
der zur gänzlichen Ausjätung des Unkrauts erforderlichen
Arbeit, mehrere, ununterbrochen nach einander folgende
Tage zu bestimmen, an welchen sie ihre Felder davon rei—
nigen sollen.
Wenn auch auf den Grundstücken angrenzender Ge—
meinden die Wucherblume sich befindet, sell der Ortsschöffe
die benachbarten Schöffen ersuchen, mit ihren Gemeinden
zleichzeitig der Arbeit sich anzuschließen.
8 3. Beim Ausziehen der Pflanze ist dafür zu sorgen,
daß sie ganz vollständig mit der Wurzel herausgenommen
werde. Die ausgezogenen Pflanzen sind in Haufen zusam—
menzulegen und zu verbrennen.
Die Feldhüter sollen darauf halten, daß dieses pünkt—⸗
lich ausgesührt werde.
8 4. Gleich nach Ablauf der zum Ausjäten bestimmten
Frist soll eine genaue Besichtigung des ganzen Bannes statt
finden, um zur Ueberzeugung zu gelangen, ob und wie die
Säuberung bewirkt worden sei. Diese Besichtigung geschieht
in der Regel durch den Ortsschöffen selbst, in Gegenwart
zweier von ihm zu erwählender Grundeigenthümer aus der
Bemeinde und des Feld hüters. Im Verhinderungasfalle kann
der Ortsschöffe sich durch einen dritten Grund-Eigenthümer
aus der Gemeinde vertreten lassen.
8 5. Wenn die Besichtigung ergibt, daß Grund-Eigen—
thümer, Nutznießer oder Pächter die Reinigung unterlassen
haben, so soll der Ortsschöffe sogleich Tagelöhner anstellen,
uim die Ausrottung zu bewirken. Die Bezahlung dieser
Tagelöhner erfolgt, nach den üblichen Sätzen des Tagelohns,
dorschußweise aus der Gemeinde-Kasse, welche von den
Säumigen in gesetzlichem Wege sich entschädigen läßt.
8 6. Grund-Eigenthümer, Nutznießer oder Pächter,
velche die ihnen vom Ortsschöffen aufgegebene Reinigung
ihrer Ländereien von der Wucherpflanze in der bestimmten
Frist nicht bewerkstelligen, sollen mit der in Art. 471 des
Hode penal bestimmten Geldbuße belegt werden. Sie sind,
auf den Grund eines von dem Feldhüter vorschriftsmäßig
aufzunehmenden, die Contravention constatirenden Protokolls,
dem Friedens⸗ oder Polizei-Gerichte zur Erkennung der
Strafe zu überweisen. Im Falle fernerer Nachlässigkeit
oder Widersetzlichkeit bleibt es den Gerichtsbehörden über—
lassen, den 5 474 des Code penal anzuwenden.
z 7. Feldhüter, welche die ihnen in gegenwärtiger Ver—
ordnung auferlegten Verpflichtungen nicht pünktlich erfüllen,
sollen das erstemal mit einer Ordnungsstrafe von 10 Sgr.,
im Wiederholungsfalle von 20 Sar. und das dritte Mal
            
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