Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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*

Mr. 48.

Montag, 27. November

1876.

Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweithaler⸗ und
Eindrittelthaler⸗Stücke deutschen Gepräges,
vom 2. November 1876.
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9.
Jduli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 238) hat der Bundesrath
die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
8 1. Die Zweithaler-(8 2 Gulden⸗-) Stücke und die Ein⸗
)rittelthaler⸗Stuͤcke deutschen Gepräges gelten vom 15. No—
»ember 1876 ab nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel.
Es ist daher vom 15. November 1876 ab, außer den
mit der Einlösung beauftragten Kassen, Niemand verpflichtet.
diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
8 2. Die im Umlauf befindlichen Zweithaler- (314
Gulden-) und Eindrittelthaler-Stücke deutschen Geprages
verden in der Zeit vom 18. November 1876 bis 15. Februar
1877 von den durch die Landes-Centralbehörden zu be—
zeichnenden Landeskassen nach dem in Artikel 180 des Münz—⸗
zesetzes vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthverhältnisse fuͤr
Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung ge—
nommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen um—
gewechselt.
Nach dem 15. Februar 1877 werden die Zweithaler—
312 Gulden-) und, Eindrittelthaler-Stücke deutschen Ge—
präges auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur
Umwechselung angenommen.
8 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Um—
ausch (82) findet auf durchlocherte und anders als durch
den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen
auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 2. November 1876.
Der Reichskanzler,
In Vertretung: gez. Hofmann.

dem Haupt⸗Steueramt für ausländische Gegenstände und
der unter dem Vorsteher der Ministerial-Militair—
und Bau⸗-Commission stehenden Kasse;
b. in den Provinzen
bei den Regierungs-Hauptkassen,
den Bezirks-Hauptkassen in der Provinz Hannover.
der Landeskasse in Sigmaringen.
den Kreiskassen,
den Kassen der Königlichen Steuerempfänger in den
Provinzen Schleswig-Holstein, Haunover, Westfalen,
Hessen-Nassau und Rheinland,
den Bezirkskassen in den Hohenzollernschen Landen.
den Forstkassen,
den Hauptzoll- und Hauptsteuerämtern, sowie den
Nebenzoll⸗- und den Steuerämtern.
Berlin, den 9. November 1876.
Der Finanz-Minister, Camphausen.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Wir haben die Verlegung des Amislokals der Bürger—
meisterei Ludweiler in das neuerbaute Gemeindehaus zu
Ludweiler genehmigt und erklären dasselbe hiermit als Ge—
meindehaus, woselbst vom Tage der Verlegung ab die Civil—
standsacten aufzunehmen und die Eheverkündigungen gesetzlich
zu publiciren sind.
Trier, den 7. November 1876.

Vereidigung zweier Bauführer.
Die Bauführer:
Wilhelm Reber und Theodor Dane
beide zu St. Johann-Saarbrücken, haben unterm 7. d. Mts
als solche den vorgeschriebenen Diensteid geleistet.
Trier, den 10. November 1876

e
Zur Ausführung der vorstehenden im Reichs-Gesetz—
Blatt S. 221 publicirten Bekanntmachung wird hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter den vorauf—
jeführten Bedingungen die vorbezeichneten Münzen in der
Zeit vom 16. November 1876 bis 15. Februar 1877 inner⸗
jalb des Preußischen Staates bei den unten namhaft ge—
nachten Kassen nach dem festgesetzten Werthverhältnisse,
ind zwar die Zweithalerstücke zu 6 Mark, die Eindrittel—
halerstücke zu 1 Mark, sowohl in Zahlung angenommen
ils auch gegen Reichs-, beziehungsweise Landes-Münzen.
ingewechselt werden.

Da in den letzten Jahren die Verbreitung der gelben
Wucherblume (Senscio vernalis) in vielen Gegenden eine die
Landwirthschaft schädigende Ausdehnung gewonnen hat,
—A———
nung behufs Vertilgung der Wucherblume vom 17. Dezem—
ber 1821 (Amtsblatt de 1822 pag. 154) mit dem Be—
merken, daß dieselbe hierunter abgedruckt ist.
Es ist zu erwarten, daß die Grundbesitzer gleich beim
ersten Auftreten der Wucherblume sich deren Vertilgung
angelegen sein lassen werden, womit am sichersten einer
weiteren Verbreitung dieses schädlichen Unkrauts vorge—
beugt werden wird.
Trier, den 18. October 1876
In mehreren Gegenden unseres Verwaltungs-Bezirkes
hat seit einigen Jahren die Wucherbsume ⸗in vom Acker

a. in Berlin
bei der General-Staatskasse,
der Staatsschulden-Tilgungs-Kasse,
der Kasse der Königlichen Direction für die Ver—
waltung der directen Steuern,
dem Haupt-Steueramt für inländische Gegenstände
            
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