Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Montag, 20. November

1876.

— ——

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Durch Erlaß vom 31. Mai d. Is. hat der evangelische
Ober⸗Kirchenrath im Einverständniß mit dem Herrn Minister
er geistlichen ꝛc. ꝛc. Angelegenheiten die Abhaltung einer
inmaligen Collecte in den evangelischen Kirchen der
Rheinprovinz zum Besten des Baues einer neuen evange—
ischen Kirche zu Argenschwang genehmigt, was wir
mit dem Bemerken zur Kenntniß bringen, daß dieselbe am
Sonntag den 26. November
tattfinden wird.
Die königlichen Steuerkassen weisen wir an, die Col—
ecten-Erträge in Empfang zu nehmen und an die Com—
nunal-Institutenkasse hierselbst abzuführen, und die könig—
iichen Landrathsämter veranlassen wir, die Ertrags-Nach—
veisung bis zum 25. Dezember ds. Is. an uns einzu—
enden.
Trier, den 28. Oktober 1876.
Dem Deutschen und Oesterreichischen Alpen-Verein ist
zurch Allerhöchste Ordre vom 29. v. Mts. gestattet worden,
uu derjenigen Lotterie, welche dessen Section Klagenfurt zum
Besten der Erbauung und Einrichtung eines UÜnterkunfts—
hjauses auf der Elisabetsruhe am Pasterzengletscher mit Ge—
nehmigung der Kaiserlich-Oesterreichischen Staats-Regierung
unternommen hat, auch im Bexeiche der diesseitigen Staaten
Loose zu vertreiben, was wir hiermit zur öffentlichen Kennt—
niß bringen.
Trier, den 21. October 1876.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Durch Circular-Verfügung Königlicher Regierung vom
30. Sept. er. J. B. 12131 ist die Einführung der vom
Schreiblehrer Wehrlin herausgegebenen Schonschreib⸗
Hefte GVerlag von Pattegaß zu Mülhausen i. Els.)
ür mehrklassige Schulen empfohlen worden. Die Herren
rocal-Schulinspectoren meines Aufsichtsbezirkes wollen dem—
nach dafür Sorge tragen, daß statt der bisher gebräuch—
ichen die genannten Hefte (6 deutsche und 4 laͤteinische,
Partiepreis 9 Pfg.) als „völlig geeignet, bei einem metho—
isch richtigen Verfahren, welches neben dem Heftschreiben
auch das Einüben nach Vorschriften an der Wandtafel und
das Taktschreiben nicht versäumt, zum Besitz einer festen
ind deutlichen Handschrift zu führen“, von jetzt ab in den
Bebrauch der Schule eingeführt und dem Unterrichte zu
Vrunde gelegt werden.
Saarbrücken, den 7. November 1876.
Der Königl. Kreis-Schulinspector
Dr. Rachel.

Die verehrlichen Schulvorstände ersuche ich ergebenst,
folgendes Werkchen für die Schulbibliotheken zu beschaffen,
damit es beim Unterrichte in Gebrauch genommen werde:
„Geographische Faustzeichnungen als Grundlage für
einen methodischen Unterricht in der Geographie, von
Dr. G. Kaufmann und Dr. G. Maser, erschie—
nen bei Schulz in Straßburg;“
Jrößere Ausgabe in 2 Heften à O,so b. Eine kleinere Aus—
jabe in 2 Heften à 0,0 Ab, eignet sich für die Hand der
Schüler.
Bestellungen nimmt entgegen die Siebert'sche Buch—
handlung in Saarbrücken.
Saarbrücken, den 7. November 1876.
Der Königliche Kreis-Schulinspektor
Dr. Rachel.

Polizei Verordnung resp. Kirchhofs- und Begräbniß-Ordnung für
Herrensohr und Jägersfeeude.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 erläßt der unter—
zeichnete Bürgermeister im Einverständniß der Gemeinde—
Vertretung folgende Polizei-Verordnung resp. Kirchhofs—
und Begräbniß-Ordnung für die Ortschaften Herrensohr
und Jägersfreude:

81.
Der neue Kirchhof in Herrensohr, welcher lediglich aus
den Mittein der Civil-Gemeinde angekauft und angelegt
worden, ist zur Aufnahme fämmtlicher Leichen aus den zur
Bemeinde Dudweiler gehörigen Ortschaften Herrensohr und
Jägersfreude ohne Unlerschied der Religion oder Confession
der Verstorbenen bestimmt.
82.
Die Beerdigungen finden nach der Reihenfolge statt,
wie sie beim Todtengräber angemeldet werden. Abgeson—
derte Plätze für die eine oder andere Religions- oder Con—
fessions-Genossenschaft werden nicht abgegeben. Der Fried—
hof wird mittelst des von dem Eingangsthor durch die
Mitte desselben führenden Weges in zwei Hälften getheilt
und die Leichen der Erwachsenen auf die vom Eingangs—
thore aus gesehene rechte, die Leichen der Kinder guf die
inke Hälfte beerdiat.

83.
Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kindern wird
bestimmt, daß die Leichen von Personen, welche das zwölfte
Lebensjahr vollendet, zu den Erwachsenen, die Leichen von
Personen unter 12 Jahren zu den Kindern zu rechnen sind.
Ausnahmen von dieser Regel können in einzelnen Fällen
oon dem Bürgermeister gestättet werden.
84.
Zum Transporte der Leichen, was Sache der Ange—
hörignen *fßnnen die vo her GGomornnßde q
            
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