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Amtliches Anzeigeblatt für
Rr. 5.
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Mittelst gemeinschaftlichen Erlasses vom 20. October
1861 (Nr. 274 des Staats-Anzeigers pro 1864.) ist
bestimmt worden, daß bei Einberufungen von Militair⸗
Invaliden zur Anstellung oder Beschäftigung im Civil⸗
dienst die anstellenden Behörden sich dem Staatsmini-—
sterial-Beschluß vom 30. Mai 1844 gebrauchten Aus—
drücke zu bedienen haben, um durch die Fassung der
Berufungs-Ordres für die Entscheidung über den Fort—
bezug oder den Wegfall der Invalidenpensionen eine
sichere Grundlage zu gewinnen. Da jedoch feit dem
Inkrafttreten des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871,
betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militair⸗
Personen des Reichsheeres ꝛc., sowie der Novelle zu
diesem Gesetze vom 4. April v. J. bezüglich der Voraus—
setzungen für den Fortbezug oder Wegfall der Invaliden—
pension eine wesentliche Veränderung eingetreten ist,
so haben die Bestimmungen des gedachten Erlasses zum
Theil ihre Bedeutung verloren. Den veränderten Ver—
hältnissen ist bereits in soweit Rechnung getragen, als
in den von dem Bundesrathe zu den 88 101 bis 108
des angezogenen Gesetzes und den 88 15, 16 und 22
der Novelle vom 4. April v. J. beschlossenen Ausführungs—
bestimmungen, welche durch Erlaß des Herrn Reichs—
kanzlers vom 22. Februar d. J. in Nr. 9 des Central⸗
blattes für das deutsche Reich publicirt und demnächst
auch in Nr. 30 des Justiz-Ministerial-Blattes für
preußische Gesetzgebung ꝛc., sowie in Nr. 6 des Mini—
steriale Blattes der innern Verwaltung zum Abdruck ge⸗
langt sind, bestimmt dasjenige Verfahren vorgezeichnet
ist, welches nach erfolgter Einberufung eines Militair—
Invaliden zum Civildienst Seitens der anstellenden Be—
hörde zu beobachten ist.
Zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten erscheint es
geboten, daß in gleicher Weise auch schon bei der Ein—
berufung auf die bezüglichen neuen Gesetzesbestimmungen
Rücksicht genommen werde. Es sind demnach die in dem
Erlasse vom 20. October 1864 für die Einberufung von
Militair⸗Invaliden vorgeschriebenen Ausdrucksweisen
nicht mehr für maßgebend zu erachten, vielmehr haben
die anstellenden Behörden künftig darauf Bedacht zu
nehmen, daß den Einberufungs-Ordres eine Fassung ge—
deren werde, aus welcher mit Bestimmtheit ersehen werden
ann:
l. ob durch die Anstellung oder Beschäftigung dem
Anwärter die Eigenschaft eines Beamten im Sinne
des 8 106 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und
der zugehörigen Ausführungsbestimmungen beigelegt
wird oder nicht;
wie hoch das Diensteinkommen (Entgelt), welches
für die Wahrnehmung der Stelle oder für die
Montag, 31. Januar
I.
Beschäftigung gewährt wird, sich beläuft, ob das⸗
selbe in festen“oder ungewissen Hebungen westeht,
welchen Geldwerth die eiwa ein begriffenen Natura⸗
lien und Nutungen haben und wie viel vom Ge—
sammtbetrage des Einkommens zu Ausgaben für
Dienstbedürfnifse in Abrechnung zu bringen ist,
sowie endlich, von welchem Zeitpunkte ab die Ge—
währung des Diensteinkommens stattfindet.
Berlin, den 30. Dezember 1875.
Der Der Minister Der Minister
Linanz⸗ Mini⸗ für Haudel Ge⸗ für die land⸗
ster. werbe und öf⸗ wir thschaft⸗
fentliche Ar⸗ lichen Ange⸗
beiten. legenheiten.
Mehrere Packete zu einer Begleitadresse; Eilbestellgeld.
Der 8 5 der Postordnung vom 18. December 1874
ist dahin abgeändert worden, daß mehr als 3 Packete
zu einer Begleitadresse nicht gehören dürfen.
Ferner beträgt von jetzt ab die Gebühr für
die Eilbestellung von gewöhnlichen und eingeschrie—
benen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenpro—
—V0—
zirke der Postanstalt für jedes Kilometer 15 Pf., im
Banzen nicht unter 75 Pf. für jede Bestellung. Bei
Packeten, Geldbriefen und Postanweisungen kommt das
Doppelte dieser Sätze zur Erhebung. Höhere Vergütun—
gen für die Eilbestellung von Postsen dungen nach dem
dandbestellbezirke dürfen nur in den Fällen erhoben
verden, wenn der Bestimmungs-Postanstalt niemad zur
Verfügung steht, der die Leistung zum tarifmäßigen
Satze übernimmt.
Die Gebühr für die Eilbestellung sowohl im Post—
orte als nach Landorten kann vorausbe zahlt, oder deren
Zahlung dem Adressaten überlassen werden. In allen
Fällen muß jedoch der Absender für die Berichtigung
der entstandenen Bestellgebühr haften.
Berhin W., den 10. Januar 1876.
Der General-Postmeister.
Außerkurssekung und Einlösung der Postwerthzeichen zu “2, 1, 2, 212
und 5 Groschen.
Seit 1. Januar 1876 sind zur Frankirung von Post—
sendungen nur noch solche Postwerthzeichen zugelassen,
auf denen der Werthbetrag in der Reichswährung aus—
gedrückt ist. Die bisher daneben noch gültig gewesenen
Postwerthzeichen, mit Angabe des Werthbetrages in der
Thalerwährung, und zwar die Freimarken zu 2,
1, 2, 213 und 5 Groschen, die gestempelten Briefum—
schläge zu 1 Groschen und die gestempelten Postkarten,
sowohl einfache als solche mit Ruͤckantwort, zu 10 bez.
1 Groschen, können von dem angegebenen Zeitpunkte ab
zur Fraukirung nicht mehr verwendet werden. Die