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technische Lehranstalt besuchen und nach den Vorschriften
om 27 Juni cur. geprüft zu werden wünschen und daher
ein Jahr länger zu studiren verpflichtet sein würden, die in
den Vorschriften vom 8. September 1868 verlangte praktische
Lehrzeit (Elevenjahr), sofern sie auf ein Jahr oder darüber
zinaus sich erstreckt, auf die 88.7 und 8 der Prüfungs-Vorschriften
vom 27. Juni d. J. nachzuweisende praktische
Beschäftigung nach der Bauführer-Prüfung im Umfang eines
jalben Jahres in Anrechnung gebracht werden.
Ferner wird durch Rescript Seiner Excellenz des Herrn
Handels-Ministers vom 28. August er. bestimmt, daß Be—
hufs Zulassung zu der ersten Prüfung für den Staatsdienst
im Bau⸗- und Maschinenfach in Gemaͤßheit der Vorschriften
vom 27. Juni d. J. das gcademische Studium auf den
polytechnischen Schulen zu Dresden, München, Stuttgart,
Tarlsruhe, Darmstadt, Zürich und Wien, demjenigen auf
den preußischen technischen Hochschulen bis auf Weiteres
gleichgestellt werden soll.
In Bezug auf die Vorbildung für das academische
Studium eutscheidet hinsichtlich der außerpreußischen Gymnasien
die mit der Ministerial-Circular-Verfügung vom 11. August
1874 mitgetheilte Uebereinkunft. In Betreff der außer—
preußischen den Realschulen J. Ordnung gleich zu stellenden
Anstalten hat sich der Herr Minister weitere Verfügung
vor behalten.
Kandidaten, welche das deutsche nicht aber das preußische
Indigenat besitzen, werden gleich preußischen Staatsange—
hörigen zur Prüfung zugelassen werden, wogegen die Zu—
lassung von Ausländern von zuvoriger Naturalisation ab—
hängig bleiht.
Durch die Bestimmung im 8. 1 der Vorschriften am
Schluß, wonach das academische Studium in der Regel nicht
unterorochen werden darf, hat der Uebergang von einer Au—
stalt auf eine andere während des Studiums nicht ausge—
schlofsen werden sollen. Auch wird eine Unterbrechung,
wvenn sie im einzelnen Falle Statt findet um ohne Ver—
kürzung des academischen Studiums zeitweilig praktischen
Uebungen zur weiteren Vorbereitung obzuliegen, als eine
unzulässige Abweichung von dem vorgeschriebenen Aus—
bildungsgange nicht betrachtet werden.
Berlin, den 20. September 1876.
Der Director der Königlichen Bau-Akademie,
Geheimer Regierungsrath und Vrofessor
Lucae.
Die Beschädigung der Telegraphen⸗Anlagen betreffend.
Die längs den Chausseen und anderen Landstraßen an⸗
gelegten Reichs-Telegraphenlinien sind häufig vorsätzlichen
oder fahrlässigen Beschädigungen, namentlich durch Zer—
rümmerung der Isolatoren mittelst Steinwürfe ꝛc., ausge—⸗
setzt. Da durch diesen Unfug die Benutzung der Tele—
graphenanstalten verhindert oder gestört wird, so wird hier—
durch auf die durch das Strafgesetzbuch für das Deutsche
Reich vom 15. Mai 1871 festgesetzten Strafen wegen der—
dleichen Beschädigungen aufmerksam gemacht.
Gleichzeitig wird bemerkt, daß demjenigen, welcher die
Thäter vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigungen der
Telegraphenanlagen der Art ermittelt und zur Anzeige
dringt, daß dieselben zum Ersatze und zur Strafe gezogen
werden können, Belohnungen bis zur Höhe von 5 Thalern
in jedem einzelnen Falle aus dem Fonds der Reichs-Tele—
graphen⸗Verwaltung werden gezahlt werden. Diese Be—
sohnungen werden auch dann bewilligt werden, wenn die
Schuldigen wegen ingendlichen Alters oder wegen sonstiger ver—
iönlicher Gründe gesetzlich nicht haben bestraft oder zum Ersatze
Jerangezogen werden können; desgleichen wenn die Beschaͤ—
Rigung noch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch recht—
zeitiges Einschreiten der zu belohnenden Person verhindert
vorden ist, der gegen die Telegraphen-Anlage verübte Un—
fug aber soweit seststeht, daß die Bestrafung des Schuldigen
erfolgen kann.
Die Bestimmungen in dem Strafgesetzbuche für das
Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 lauten:
8317. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende
Telegraphenanstalt vorsätzlich Handlungen begeht,
welche die Benutzung dieser Anstalten verhindern
oder stören, wird mit Gefängniß von Einen: Mo—
nat bis zu Drei Jahren bestraft.
Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende
Telegraphenanstalt fahrlässiger Weise Handlungen
begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt ver—
hindern oder stören, wird mit Gefängniß bis zu
einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu Dreihun—
dert Thalern bestraft.
Trier, den 13. Oktober 1876.
Der Kaiserliche Ober-Postdirector
Schwerd.
Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Die Firma Rudolph Böcking und Cie. zu Brebach be—
ibsichtigt auf dem ihr zugehörigen, auf dem Banne von
Brebach Flur 2 Parzelle Nr. 5, 6, 3077 und 294 gelegenen
Brundstücke eine Gasfabrik nebst Gasometer zu errichten.
Dies Unternehmen wird mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß Zeichnungen und Beschreibungen
auf dem Bürgerm isteramt zu Brebach zu Jedermanns Ein—
sicht offen liegen und daß etwaige Einwendungen gegen
das Project binnen 14 Tagen anzubringen sind.
Diese Frist nimmt ihren Anfang mit Ablauf des
Tages, an welchem die diese Bekanntmachung enthaltende
Nummer des Regierungs-Amtsblattes ausgegeben worden
und ist für alle Einwendungen, welche nicht auf Privat—
rechtlichen Titeln beruhen, präclusivisch.
Saarbrücken, den 26. October 1876
Auszug aus der Vacanzenliste
für Militair-Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
[) Ort und Behörde, bei welcher die Stelle vacant ist. 2) Nähere
Bezeichnung der Stelie. 3) Einkommen der Stelle. 4) Ob die An—
tellung auf Lebenszeit oder auf Kündigung erfolgt. 5) Betrag der
zu stellenden Kaution und ob dieselbe durch Gehaltsabzug gedeckt werden
kann. 6) Ob Aussicht auf Verbesserung vorhanden ist. 7) An—
jprüche, welche an die Bewerber gestellt werden. 8) Wohin die Be—
werbungen einzureichen sind. 9) Bemerkungen.
1). Verschiedene Stationen der Saarbrücker und Rhein—
Nahe⸗Eisenbahn, Königl. Eisenbahn-Direktion zu Saarbrücken,
2) 6 Bremser, 8) 690 MA. jährliches Gehalt und monat—
lich ca. 12 AM. Fahrtengeld, 4) nach 6 monatliche Probedienst⸗
eistung auf 4 wöcheutliche Kündigung, 5) keine, 6) zum
Schaffner und Zugführer, 7) Lesen, Schreiben und Rech—
aen der 4 Spezies; für Schaffner wird Kenntniß des Recht—
schreibens verlangt, 8) betriebs-technisches Bureau der Königl.
Eisenbahn-Direktion zu Saarbrücken.
1) Aachen, Strafanstalts-Direktion, 2) Hülfsgefangen⸗
rufseber. 3) 900 4. 4) vorläufid mit dem VNorhehalte jieder—