Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Der Herbst-Control-Versammlung haben beizuwohnen
ämmtliche Mannschaften der Reserve und Landwehr, sowie
zie zur Disposition der Ersatz-Behörden Entlassenen und
ie zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mann—
chaften.
Alle Mannschaften haben zu den Control-Versamm⸗
ungen in einem propren Anzuge zu erscheinen und ihren
Militairpaß und Führungs-Attest mit zur Stelle zu bringen.
Königlichts Landwehr⸗Bezirko-Commando
Eacnrlouis.

— —

In der Angelegenheit, betreffend die Regulirung
»er Verhältnisse des Bürger-Hospitals zu
Saarbrücken, hat die auf Grund der 88 17 und 18
des Armen-Gesetzes vom 8. März 1871 gebildete Com—
nission unter dem 15. September d. Is. die ihr obliegende
Entscheidung getroffen.
Dieselbe wird in je einer Ausfertigung für jede Ge—
meinde den Herren Bürgermeistern zugehen, welche hiermit
ersucht werden, bei deren Publication den Gemeindever—
retungen gefälligst mitzutheilen, daß nach dem Ergebniß
der bereits Seitens der Königlichen Regieruug zu Trier
vorgenommenen Erörterungen kein Zweifel darüber besteht,
daß eine Vertheilung des s. g. Legatenfonds mit den
beftimmungsmäßigen Zwecken dieser Stiftungen vereinbar
und deshalb zulaͤssig ist, mit Ausnahme eines aus der
Stiftung der Landgräfin von Hessen-Homburg herrührenden
Kapitals von 1000 Fl. (Nr. 11 der Nachweisung), indem
nicht anzunehmen ist, daß nach der Theilung noch das
ꝛigenthümliche Verfahren bei Austheilung der Zinsen, wie
solches die jederzeit hier einzusehende Stiftungsurkunde aus—
drücklich vorschreibt, beobachtet werden könnte.
Hiernach haben die Gemeinde-Vertretungen sich da—
rüber zu entscheiden, ob sie die Ausantwortung des der
Bemeinde zustehenden Antheils am Legatensonds zur eige—
nen Verwaltung und Verwendung der anfkommenden Zin—
sen für die Armenpflege für thunlich erachten, wie solches
die Commission aus dem Grunde annimmt, weil hierdurch eine
wünschenswerthe Entbürdung der Hospitalverwaltung von dem
mit ihren Aufgaben nicht zusammenhängendeu Geschäft der
Austheilung von Almosen herbeigeführt wird, letztere aber
von den Gemeindebehörden mit demselben Erfolge wie von
der bisherigen Verwaltung besorgt werden kann.
Nach Ausscheidung der einzelnen Gemeinden zugehörigen
Stiftungen und des untheilbaren in gemeinsamer Verwal—
ung verbleibenden Legates der Landgräfin von Hessen—
homburg im Betrage von 1000 Fl. ist zur Vertheilung zu
dringen die Summe von 14,451 Ab. 95 à., so daß auf
sede Gemeinde für je hundert Bewohner etwa 15 46 ent⸗
fallen; es erhalten sonach nur wenige Gemeinden so gering—
fügige Summen, daß deren Uebernahme zur eigenen Ver—
valtung nicht zweckmäßig erscheinen könnte.
Nach Vorlage der betreffenden Gemeinderaths-Beschlüsse
wird die Commission in Abschluß ihrer Geschäfte die nach
3 17 alinea 3 des Armen-Gesetzes vom 8. März 1871 er—
sorderliche Entscheidung der Königlichen Regierung zu Trier
einholen und salls solche sich für die Vertheilung ausspricht,
die den einzelnen Gemeinden zustehenden Beträge nach
Maßgabe der Entscheidung vom 15. September d. J. berech—
nen und deren Auszahlung an die Berechtigten veranlassen.
Was die Einrichtung der gemeinschaftlichen
Verwaltung des nach 5 17 4. a. O. untheilbaren
Hospital-Vermögens anbelangt, so soll dieselbe nach der
udgeführfen gdeseklichen Bestimmung zrunächst der Verein;

barung der Betheiligten überlassen bleiben und nur in Er—
mangelung einer solchen durch ein vom Kreistage zu be—
schließendes Statut geregelt werden.
Zur Verminderung der Schwierigkeiten der hiernach
zwischen den Betheiligten nothwendigen Verhandlungen er⸗—
scheint es zweckdienlich, daß “
„Die Gemeinden die ihnen nach 8 17 u. bez. 8
i0o des Gesetzes vom 8. März 1871 zustehenden
Verwaltungsbefugnisse am Hospital-Ver—
mögen auf die Bürgermeisterei-Versammlungen
übertragen und letztere insbesondere ermächtigen,
die im Gesetze a. a. O. gedachte Vereinbarung in
Betreff der Einrichtung der gemeinschaftlichen Ver—
waltung abzuschließen, mit dem alleinigen Vorbe—
halte, daß hierdurch die Eigenthumsrechte der
GBemeinde an dem Hospitale nicht berührt werden.“
Nur eine solche Uebertragung ermöglicht auch eine
Verwaltungs-Organisation, welche nicht an einer ganz un—
gewöhnlichen Schwerfälligkeit leidet, wie solche durch eiue
Vertretung, zu welcher 61 Gemeinden Abgeordnete entsen—
den, bedingt würde.
Den Gemeindevertretungen wird daher auf das drin—
gendste anempfohlen, dementsprechend den nach 8 8 der
L.Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli 1845 und 8 21 des
Gesetzes vom 8. März 1871 zulässigen Beschluß zu fassen.
Dieselben sind nebst dem zustimmenden Beschlusse der
Bürgermeisterei- Versammlung demnächst der Königlichen
Regierung zur Genehmigung einzureichen.
Sobald letztere ertheilt ist, werden die Verhandlungen
ehuss Vereinbarung des Verwaltungs-Statuts zwischen den
Verttetern der Bürgermeistereien des Kreises zu eröffnen
sein. Es erscheinen für jede Bürgermeisterei zwei Abge—
ordnete, und zwar der Bürgermeister oder in dessen Ver—
retung ein Beigeordneter, und ein von der Versammlung
zu wählendes Mitglied, genügend. Das von denselben zu
hereinbarende Statut ist sodann von den Bürgermeisterei—
Versammlungen zu genehmigen und durch die Könialiche
Regierung zu bestätigen.
Erst nachdem solches geschehen, darf die Verwaltung
des Hospitals, welche inzwischen in Gemäßheit des 8 21
J. a. O. der Gemeindebehörde der Stadt Saarbrücken aus—
schließlich verbleibt, auf die neuen voß der Aufsichtsbehörde
ziuzusetzenden Orgaue übergehen.
Die Commission giebt schließlich der Hoffnung Ausdruck,
daß es der Willfährigkeit der Vertretungen und den ver—
zinten Bemühungen der Abgeordneten bald gelingen werde,
eine Vereinigung über die neuen Verwaltungs-Einrichtungen
zu erzielen, zumal da dem im Falle des Mißlingens durch den
kreisstag zu erlassenden Statute nach 8 10 a. a. O. Be—
stimmungen zu Grunde gelegt werden müßten, welche für
den vorliegenden Fall nicht berechnet und deshalb zu einer
auf die Dauer befriedigenden Regelung der Hospital-Ver—
hältnisse wenig geeignet erscheinen.
Saarbrücken, den 10. Oktober 1876.
Die auf Grund der 88 17 und 18 des Armengesetzes
vom 8. März 1871 gebildete Commission:
vp. Geldern. G. Heckel. L. H. Röchling.
R. Schmidiborn. Carl Vopelius.

harbrücken, 30. October 1876. Der Kal. Lamrath von Geldern
            
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