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Saarbrücker
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den Kreis Saarbrücken. —
Amtliches Anzeigeblatt für
Vr. 44.
Montag, 30. October
I1876.
Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Am 27. und 28. d. Mts. ist ein tollwuthkranker Hund,
welcher heute getödtet worden, in der Stadt Saarbrucken,
und in St. Arnual frei umherlaufend angetroffen worden
und hat daselbst mehrere Hunde gebissen.
Auf Grund des 8 50 des Gesetzes betreffend die Ab—
vehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 25. Juni
1875, wird deshalb die Festlegung aller in den Gemeinde—
dezirken von Saarbrücken, St. Johann, St. Arnual, Gü—
dingen, Brebach, Malstatt-Burbach und Gersweiler befind⸗
lichen Hunde bis auf Weiteres mit dem Bemerken polizei—
lich angeordnet, daß Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis
zu 150 4. oder entsprechender Haft nach 8 74 des ge—
dachten Gesetzes bestraft werden.
Auch kann die sofortige Tödtung der frei umherlaufen⸗
den Hunde polizeilich angeordnet werden.
Saarbrücken, den 28. October 1876.
Der Königliche Landrath
von Geldern.
—
Der Statut-Entwurf ist so vollständig, daß die Kassen—
mitglieder ohne Einsichtnahme des Gesetzes schon aus dem
Statut die rechtliche Stellung der Kasse, deren Verpflich—
tungen und Rechte, sowie die Befugnisse und Pflichten der
Kassenvertretungen ꝛc. ersehen können.
Der Entwurf ist auch geeignet bei Aufstellung des
Statuts für eine gFewerbliche Zwangskasse zum
Anhalt zu dienen.
Zunächst dient die Arbeit dem Zwecke, daß die Gründer
ind Vorstände von Kassen sich mit den neuen Bestimmungen ver⸗
raut machen und ferner wird denselben damit Anleitung gegeben,
ein Statut anzufertigen und zu revidiren. Zum Andern ist
diese Arbeit aber auch von größtem Vortheil für die Orts—
behörden, denen zeitraubende Explikationen mit den Kassen—
dorständen erspart bleiben, und weiter für die oberen Be—
hörden, für die es erheblich leichter ist, ein nach bestimmter
Regel unter wörtlicher Anführung der Gesetzesstellen gehal
tenes Statut, als jedes andere, zu prüfen.
Die Arbeit wird in Autographie auf gutem Papier her—
zestellt.
Der Statut-Entwurf ist von der königlichen Regierung
in Düsseldorf als zweckmäßig anerkannt.
Damit nun durch größeren Absatz die Zusammenstellung
nöglichst billig geliefert werden kann, erlaube ich mir die—
selbe den verehrlichen Behörden und Kassenvorständen zur
zefälligen Anschaffung bestens zu empfehlen. Der Preis
kann jetzt noch nicht bestimmt werden, wird aber hoffentlich
75 Pfg. pro Exemplar nicht übersteigen.
Geneigtenfalls bitte ich ganz ergebenst um baldgefällige
Mittheilung, wie viele Exemplare gewünscht werden, damit
die erforderliche Anzahl abgezogen werden kann.
Elberfeld, den 8. September 1876.
Hoffmann, Stadtsecretär
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Der Stadtsecretair F. Hoffmann zu Elberfeld hat den
Entwurf eines Statuts einer eingeschriebenen Hülfskasse
nach dem Gesetze vom 7 April d. J. ausgearbeitet.
Indem wir hierunter die von dem ꝛc. Hofmann erlassene
Bekanntmachung veröffentlichen, lenken wir die Aufmerksam⸗
leik der Behörden und der betreffenden Kassenvorstände auf
dieses Unternehmen.
Trier, den 26. September 1876.
Im Auftrage der hiesigen Stadtverwaltung hat Un—
erze ichneter, um einem dringenden Bedürfniß abzuhelfen,
die Ausarbeitung eines Entwurfes zu dem Staltut einer
reien eingeschriebenen Hülfskasse und die Vervielfältigung
des Wortlauts des Gesetzes über die eingeschriebenen Huͤlfs—
Kassen in der Weise unlernommen, daß der Wortlaut des
Besetzes die linke Bogenseite einnimmt und die einzelnen
des Statut⸗Entwurfs auf der rechten Seite den bezüg—
lichen Bestimmungen des Gesetzes graͤde gegenüberstehen.
Als Anhang werden die ministerielle Ausführungs-In—
truktion vom 15. Mai 1876 und das Gesetz vom 8 April
876, betreffend Abänderung des Titels VIII der Gewerbe—
Ordnung beigefügt. Bei den einzelnen g8 des StatutEntvurfs
ist soviel Raum gelassen, daß derselbe durch Zusätze
ind Abänderungen als Statut für eine bestimmte Kasse
hergerichtet werden und als ein Exemplar des in duplo
wufzustellenden Statuts dienen sgon
Auf Grund des 8. 28 des Regulativs über Ausbildnng,
Prüfung und Anstellung für die unteren Stellen des Forst—
dienstes in Verbindung mit dem Militärdienste im Jäger—
korps vom 8. Januar 1873 werden wegen Ueberfüllung
der Anwärterlisten bei den königlichen Regierungen zu
Danzig, Potsdam, Frankfurt, Stettin, Stralsund, Breslau,
Liegnitz, Magdeburg, Merseburg, Erfurt, Schleswig und
Cöln und bei der königlichen Finanz-Direction zu Hannover
bis auf Weiteres neue Notirungen forstversorgungsberech—
igter Jäger der Klasse A. J. insoweit ausgeschlossen, daß
dei den genannten Behörden nur die Meldungen solcher im
laufenden Kalenderjahre den Forstversorgungsschein erhalten—
den Jäger angenommen werden dürfen, welche in dem Be—
zirke derjenigen der vorgenannten Behörden, bei welchen sie
ich melden, zur Zeit des Empfanges des Forstversorgungs—
scheines im köniaglichen Forstdienste bereits heschäftigt find