Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Hiernach bleiben die Regierungen nach Maß—
jabe der Bestimmungen in den Art. 138 ff. des
Besetzes vom 8. Mai 1852 (G. S. S. 290) bezw.
in den 88 477 ff. der Strafprozeßordnung vom
25. Juni 1867 (G. S. S. 933) auch ferner befugt,
gerichtliche Anklage, wenn die Staatsanwaltschaft
nicht einschreitet, selbstständig zu erheben; Beschwer—
den und Rechtsmittel, welche der Staatsanwallschaft
zustehen, einzulegen u. s. w.; nicht minder bewendet
es bei der bisherigen Bestimmung wegen der zuläs—
sigen Rechtsmittel ꝛc.
Der Festsetzung der Nachsteuer und der vorläufigen
Straffestsetzung hat die summarische Feststellung des
Straffalles und der Verhältnisse des Beschuldigten
porauszugehen, welche hinsichtlich der Hinterziehungen
der Steuer vom stehenden Gewerbebetriebe den Ver—
anlagungsbehörden hinsichtlich des Gewerbebetriebs
m Umherziehen den Polizeibehörden wie bisher, zu—
teht und obliegt. Dieselben haben demnächst die
bezüglichen Verhandlungen nebst ihren motivirten
Vorschlägen über die festzusetzende Strafe und Steuer
der Regierung einzureichen unter gleichzeitiger Nach—
veisung der erwachsenen Kosten; in denjenigen Fällen
aber, wo die vorläufige Straffestsetzung durch die
Regierung ausgeschlossen ist, die Verhandlungen an
die Staatsanwaltschaft abzugeben, und wegen Fest—
setzung der Nachsteuer an die Regierung zu berichten.
Von der Befugniß zur Beschlagnahme der zum Ge—
verbebetrieb im Umherziehen mitgeführten Gegenstände
Waaren, Transportmittel, Instrumente u. s. w.),
mit denen das Gewerbe ausgeübt wurde, ist der Re—
gel nach in allen gesetzlich (ckr. 8 29 des Gesetzes)
zulässigen Fällen Gebrauch zu machen, dieselbe jedoch
nicht weiter auszudehnen, als der Zweck, den Be—
weis der strafbaren Handlung zu sichern und die
Entrichtung der Steuer, Strafe und Kosten sicher—
zustellen, es erfordert.
Die Beschlagnahme bleibt ausgeschlossen oder
ist wieder aufzuheben, wenn der Thatbestand ohne—
dies unzweifelhaft festgestellt und der Eingang der
Steuer, Strafe und Kosten anderweit durch Hinter—
egung einer genügenden Summe, Bürgschaft und
dergl. vollständig gesichert wird oder der Beschuldigte
in solchen Verhästnissen lebt, daß die Zahlung der
Steuer, Strafe und Kosten mit Sicherheit erwäartet
werden darf.
Beim Eintreten des gerichtlichen Verfahrens
erfolgt die Ueberweisung der in Beschlag genommenen
Gegenstände, unbeschadet des Anspruchs auf Deckung
der Nachsteuer und der Kosten des Verfahres (Nr. 7),
aus denselben an die Staats- resp. Volizei-Anwalt—
chaft.
Die Vorschriften des Gesetzes vom 8. Juli d. J. über
zas Strafverfahren finden auch bezüglich der vor dem
l. Oktober d. J. begangenen strafbaren Handlungen
Anwendung, insofern ein administratives Straf-Resolut
 wegen derselben in Gemäßheit der bis—
herigen Bestimmungen bis einschließlich zum 30. Sep⸗
tember nicht erlassen ist.
Ist dagegen bis zu diesem Tage ein solches
Resolut bereits erlassen, so muß die völlige Erlediguug
der Sache nach Maßaabe der bisherigen Bestimmungen
erfolgen.
Der Finanz-Minister KLamphausen

Vereidigung eines Bauführers.
Der Bauführer Gustav Busse zu St. Johann a. d.
Saar hat unterm 12. d. M. als solcher den vorgeschriebenen
Diensteid geleistet.
Trier, den 20. September 1876.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung
der Herbst-Control-Versammlungen pro 1876
m Bezirk des 2. Bataillons (Saarlouis) 4. Rheinischen
Landwehr-Regiments Nr. 30.

St. Arnual
Saarbrücker
Bersweiler
rudweiler
Lölklingen
Püttlingen
Riegelsberg
Malstatt
Burbach F

1. Compagnie.
wbor Morgens 8 Uhr,
Morgens 912 u. 1012 Uhr,
Nachmittags 3 Uhr,
Vormittags 1012 Uhr,
Nachmittags 3
Vormittags 1012
Nachmittags 3
Vormittags 10 u. 11 Uhr,
Nachmittags 2 u. 3

*vagnie.
Schaafbrücke Morgens 8 Uhr,
dleinblittersdor' Mittags 121,
Friedrichsthal Morgens 8
Zulzbach Vormittags 11 Uhr,
—A Morgens 8 u. 9 Uhr,
Dudweiler Nachmittags 3 u. 4 Uhr,
deusweiler F Vormittags 11 Uhr.
Der Herbst-Control-Versammlung haben beizuwohnen
sämmtliche Mannschaften der Reserve und Landwehr, sowie
die zur Disposition der Ersatz-Behörden Entlassenen und
die zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mann—
chaften.
Alle Mannschaften haben zu den Control-Versamm—
ungen in einem propren Anzuge zu erscheinen und ihren
Militairpaß und Führungs-Attest mit zur Stelle zu bringen.
Königliches Landwehr-Bezirks-Commando
Sauarlouis.

Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Die Herren Bürgermeister des Kreises werden ersucht,
dem Kreisthierarzt Herrn Dr. Steinbach hierselbst ein Ver—
zeichniß der in ihren Verwältungsbezirken vorhandenen
Zuchtstiere und Zuchteber binnen 14 Tagen einzusenden.
Saarbrücken, den 3. October 1876.

Personal-Chronik.
Zufolge Rescripts des Herrn —— Excellenz
»om 8. d. M. ist der Advokatanwalt Teschemächer hierselbst
uinter Aufnahme in den Richterdienst durch Bestallung vom
nämlichen Tage zum Friedensrichter bei dem Friedensge—
richte zu Wittlich vom 1. October er. ab ernonnt worden.

narbhrücken — Octoher 1273 255*8 Gas. Landreth nan GGotdern
            
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