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Bezüglich der Feststellung und Einziehung der
vorenthaltenen Steuer (Nachsteuer) ist zu unterscheiden,
ob dieselbe sich nur auf das laufende Steuerjahr be—
zieht, oder ob auch Nachsteuer für frühere Zeit zu
fordern ist.
Ersteren Falls erfolgt die Festsetzung und Ein—
ziehung der Nachsteuer, ohne daß das Resultat der
etwaigen gerichtlichen Untersuchung abgewartet zu
werden braucht. Letzteren Falls muß, weun die Sache
zur gerichtlichen Entscheidung gelangt, die Einfor—
derung der aus früheren Steuerjahren herrührenden
Nachsteuer bis zur gerichtlichen Entscheidung unter—
hleiben, weil nach 88 8 und 10 des Verjährungs—
gesetzes vom 18. Juni 1840 Steuernachforderungen
über das Steuerjahr hinaus nur zulässig sind, wenn
in der unterlassenen Entrichtung der Gewerbesteuer
zine Kontravention gegen die Steuergesetze enthalten
ist, und folgeweise bezüglich der Nachsteuer aus Vor—
sahren im Falle des gerichtlichen Verfahrens die ver—
urtheilende Entscheidung des Gerichts abgewartet wer—
den muß. Ob in solchen Fällen nach den obwal—
tenden Umständen Veranlassung vorliegt, auch die
Festsetzung und Einziehung der außerdem hinter—
gangenen Nachsteuer des laufenden Steuerjahres bis
zum Erlaß der gerichtlichen Entscheidung auszusetzen,
bleibt den Regierungen zu prüfen und zu bestimmen
überlassen.
Die Festsetzung der Nachsteuer bildet keinen
Theil der unter 4 vorstehend gedachten Strafverfügung,
da die Entscheidung hierüber in allen Fällen nicht
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens werden kann,
sondern der Regierung verbleibt. Die Festsetzung
der Nachsteuer und die Aufforderung zur Zahlung
derselben bei Vermeidung der exekutivischen Einzieh—
ung kann mit der Strafverfügung verbunden werden.
Es wird sich jedoch nach den vorstehenden Be—
stimmungen empfehlen, nur dann hiervon Gebrauch
zu machen, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß
die Sache nicht zum gerichtlichen Verfahren gelangt,
oder letzterenfalls, wenn die Nachsteuer nur für das
laufende Steuerjahr zu erheben ist, da sonst möglicher—
weise Abänderungen der betreffenden Festsetzungen
gzeboten sein würden.
Bei Festsetzung der vorenthaltenen Steuer ist
zu beachten, daß dieselbe für die ganze Dauer des
unbefugten Gewerbebetriebes, so lange die Strafe nicht
»erjährt ist, nachzuentrichten ist, während die Strafe
sich nur nach der Jahressteuer bemißt. Bei Fest—
setzung der einzuziehenden Nachsteuer ist der Jahres—
stteuersatz, wonach sie zu berechnen ist, stets anzugeben.
Wegen der Befugniß der Regierungen, eine
ermäßigte Nachsteuer festzusetzen, bewendet es bei den
bisherigen Bestimmungen.
Die in der Strafverfügung zu bestimmende Frist ist
oom Tage der Behändigung, letzteren nicht mit ein—
zerechnet, zu berechnen. Eine Verlängerung derselben
auf diesfälligen motivirten Antrag des Beschuldigten
steht im Ermessen der Regierung. Dagegen dürfen
Theil- und Terminalzahlungen nicht angenommen und
nicht bewilligt werden.
Auch steht es den Regierungen nicht zu, die
oorläufig festgesetzte Strafe nachträglich zu mildern
oder zu erlassen. Wird hierauf von dem Beschul—⸗
digten vor Ueberweisung des Straffalles zum gericht—
sichen Nerfahren angetrngen und gdlaußt die Mo—
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zierung das Gesuch befürworten zu sollen, so ist
dieserhalb an den Finanzminister zu berichten. Andern—
falls sind dergleichen an die Regierung gerichtete An—
träge ohne Weiteres unter Verweisung auf das in
der Strafverfügung gestellte Präjudiz (Abgabe zum
gerichtlichen Verfahren) zurückzuweisen.
Im Uebrigen bewendet es wegen der Festsetz⸗
ung milderer Strafen bei den bisherigen Grundsätzen.
Zur selbstständigen gänzlichen Abstandnahme von der
Bestrafung einer vorliegenden Gewerbesteuer-Kontra—
vention sind die Regierungen auch ferner nur inso—
weit befugt, als ihnen diese Ermächtigung für gewisse
Fälle besonders ertheilt ist.
Als Kosten des Verfahrens kommen nur baare Aus—
lagen an Porto, Zeugengebühren, Transportkosten für
in Beschlag genommene Gegenstände in Betracht.
Einer Stempelabgabe unterliegen die Strafverfügun—
zen nicht, da dieselben keine Strafresolute (Straf⸗
bescheide) sind.
In allen zur gerichtlichen Entscheidung gelangenden
Straffällen, in weschen auf die Strafe des Duplums
der für das betreffende Gewerbe überhaupt bezw.
mehr zu entrichtenden Jahressteuer zu erkennen ist,
steht den Regierungen die Festsetzung der hierbei
zum Grunde zu legenden Jahressteuer zu. Desglei—
hen ist, wenn die Regierung erklärt, daß dem Be—
schuldigten der thatsächlich ausgeübte Gewerdebetrieb
teuerfrei oder ohne Erhöhung der entrichteten Steuer
zestattet sein würde, diese vorher einzuholende
Erklärung für die gerichtliche Enischeidung maßgebend
(88 24 und 28 des Gesetzes).
Damit die Durchführung dieser Vorschriften
aicht für die rasche Erledigung der gerichtlichen Un—
tersuchungen störend wird, haben die Regierungen
dafür Sorge zu tragen, daß bei der Ueberweisung
der Straffälle zum gerichtlichen Verfahren, wenn die—
selbe seitens der Regierung erfolgt, mag eine vor—
äufige Straffestsetzuug vorausgegangen sein oder
nicht, regelmäßig zugleich der Steuersatz, nach wel—
hem die Strafe event. zu bemessen sein wird, dem
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wird. Es bleibt alsdann den gerichtlichen Behörden
äberlassen, falls im Laufe der Untersuchung sich Ver—
anlassung dazu ergeben sollte, eine anderweite Er—
wägung und Erklärung der Regierung herbeizuführen.
Erfolgt die Ueberweisung zum gerichtlichen Ver—
fahren nicht durch die Regierung (vergl. Nro. 8,
a, b, c), so hat diejenige Behörde, von welcher die—
selbe ausgeht, der Regierung unverzüglich Anzeige
zu machen, und letztere regelmäßig die festzusetzende
Jahressteuer, ohne eine Requisition dieserhalb abzu—
warten, der Staatsanwaltschaft mitzutheilen. Dies
muß auch dann geschehen, wenn die Feststellung der
einzuziehenden Nachsteuer noch nicht aleichzeitigd er—
folgen kann.
In gleicher Weise ist in denjenigen Fällen zu
verfahren, wo eine Zuwiderhandlung gegen die Ge—
werbesteuergesetze mit einer Gewerbepolizeikontraven—
tion konkurrirt und auf die Steuerstrafe nur bei Zu—
nessung der Strafe Rücksicht zu nehmen ist.
Bei den gerichtlichen Untersuchungen kommen auch
ferner die bestehenden Vorschriften in Anwendung,
velche ein administratives Strafverfahren voraus—
setzen (8 27 setzter Absak
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