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das Saarbrücker Kreisblatt 8 Tage vorher bekannt gemacht
und außerdem mittels der Schelle und durch Anschlag in
der Gemeinde Dudweiler publicirt worden ist.
Die Markt-Ordnung vom 19. Januar 18852 wird
hierdurch aufgehoben.
Dudweiler, den 27. Juni 1876.
Der Bürgermeister
O. Blum.
Tarif
des Marktstandgeldes für den Ort Dudweiler.
Für eine Hotte, einen Sack, welcher nicht mehr
—VD
auf dem Kopf oder mit 2 Händen getragen wird,
Häringstönnchen und andere Gegenstände dieser
Für einen Sack, welcher mehr als 30 Liter ent—
hält. .. .. ..
Für Waaren, welche entweder frei oder in Ge—
faten gewöhnlich mit einer Hand getragen wer—
Von einem gewöhnlichen Tische von höchstens
1,25 Meter Länge oder von einem Stande oder
Bude, welche den Raum eines gewöhnlichen
Tisches einnimmt...... 5.5.
Von einer Ausstellung von Waaren auf dem
freien Boden für den Raum eines gewöhnlichen
Tischee.. ..5
Von einer großen ganz in Holz erbauten Bude
Von einer kleinen, theils in Holz aufgeschlagenen
und mit Leinwand gedeckten Bude.“. .“..
Von einer ungedeckten Bude von Dielenlänge
Von einec 4räderigen Fuhre mit Gemüse, Kar—
toffeln, Obst, Heu, Stroh, Holz, Früchten ꝛc. ꝛc. 50
Von einer 2rädrigen desgleichen.... 20
Von einem Kalbe, Hammel, Schaafe, einer Ziege,
einem Schweine . ... 3
Dudweiler, den 27. Juni 1876.
Der Bürgermeister
O. Blum.
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8.
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—10.
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I. A. 11605.
Genehmigt.
Trier, den 2. September 1876.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
von Krosigk.
Vorstehende Polizei-⸗Verordnung und Markt-Ordnung
wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Dudweiler, den 22. September 1876.
Der Bürgermeister
O. BlIum
Programm
fuͤr die
Internationale Molkerei-Ausstellung zu Hamburg1877
Schluß).
8 18.
Ueber diejenigen Gegenstände, welche bis zum Ablauf
des 16. März 1877 nicht' aus den Ausstellungsräumen ent—
ernt sind, ist das usfteuungs-Comite berechtt, nac
eigenem Ermessen zu verfügen.
Umfang der Ausstellungsgegenstände.
8 14.
Hinsichtlich der Menge der einzusendenden Ausstellungs—
gegenstände wird Folgendes bestimmt:
1. Von frischer Butter (Abth. J. 2. A.) dürfen nicht
weniger als 2 Kilo und nicht mehr als 5 Kilo
von derselben Sorte ausgestellt werden.
Von Dauerbutter (Abth. J. 2. B.) dürfen nicht
mehr als 2 Fässer derselben Sorte eingesandi
werden.
Bei Käsen über 12 Kilo genügt 1 Stück, doch
können 4 Stück derselben Sorte eingeschickt werden.
Von Käsen im Gewichte von 2 bis 12 Kilo
sind von derselben Sorte mindestens 2 und nicht
über 4 Stück, von Käsen im Gewicht von u bis
4 Kilo mindestens 4 und nicht über 6 Stück und
von Käsen unter Uz Kilo mindestens ein Dutzend
ohne Beschränkung bezüglich einer größeren Menge
einzusenden.
Käse, welche in einer besonderen Packung in den
Handel kommen, sollen auch in ihrer Originalpackung
ausgestellt werden. Die Zahl der einzusendenden
Stücke derselben unterliegt den vorstehenden Be—
stimmungen.
Bei den übrigen Ausstellungsgegenständen behält
das Ausstellungs-Comité hinsichtlich der Menge
der gleichartigen Producte resp. Fabrikate desselben
Ausstellers sich das Recht vor, eine geringert
Quantität als die angemeldete zur Ausstellung zu—
zulassen.
Besondere Bestimmung in Bezug auf Maschinen.
8 15.
Ausgestellte Maschinen können von den Ausstellern
während der Ausstellung in Thätigkeit gesetzt werden; Dampf
maschinen jedoch nur, wenn hierzu die besondere Erlaub—
niß der die Ausstellung beaufsichtigenden Comité-Mitglieder
eingeholt worden ist.
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Freie Eintrittskarte.
8 16.
Nur die Aussteller von Maschinen haben für das
erforderliche Hülfspersonal Freikarten zu beanspruchen.
Verkauf von Ausstellungsgegenständen.
817.
Das Ausstellungs-Comité wird nach Wunsch der Aus—
steller für den Verkauf der ausgestellten Gegenstände während
der Dauer der Ausstellung oder bei einer nach Schluß
derselben zu veranstaltenden Versteigerung bemüht sein.
Verkehrserleichterungen.
8 18.
1. Wegen der kostenfreien Rückbeförderung aller nicht
verkauften Gegenstände sollen Anträge an die
Eisenbahn-Directionen und Dampfschiffsahrtsgesell⸗
schaften gerichtet werden, deren Resultat später be—
kannt gemacht werden wird.
Die zollfreie Rückbeförderung der nicht verkauften
Gegenstände in den deutschen Zollverein wird eben⸗
falls beantragt werden.
Im Hamburgischen Freihafen-Gebiete bestehen keine
Zölle.
VPrüfung und Beurtheilung der Ausstellungsgegenstände.
819.
Jeder Ausstellungsgegenstand wird durch die berufener
Preisrichter einer gründlichen fachmännischen Prüfung, so—
weit diese ausführbar. unterworfen. und das Ergebniß dieke