Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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(einschließlich des Kartoffel- und Senfmehls) und alle anderen
Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, sodann
Hefe, Brod, Semmel und ähnliche Backwaaren.
Kleine vierfüßige Thiere, Kälber Schafvieh, Schweine,
Ziegen, Milch, Butter, Käse, Fleisch und Fleischwaaren
FFrisch, gesalzen oder geräuchert), wildes Geflügel und Wild—
pret aller Art, Federvieh, Eier, Honig, Krebse, Muscheln,
Fische (frisch, gesalzen, gedörrt und geräuchert).
II. Andere Erzeugnisse der Natur und der mit dem Land—
bau und mit der Forftwirthschaft verbundenen gewerblichen
Thätigkeit, als:
Rohe Steine und Erden, Schiefer, Kalksteine, roher
Gyps und Traß, Kreide, Thon, Walkerde, Sand, Feuer-,
Wetz- und Schleifsteine und Ziegel.
Gras, Heu, Viehfutter (auch Oelkuchen), Stroh, Schilf,
Rohr, Bast, Laub⸗ und Nadelstreue, Seetang;
Moos, Schwamm, rohe Wurzelgewächse, Stengel und
Blätter (namentlich auch rohe unbearbeitete Tabaksblätter),
Blumen und Pflanzen, Hopfen, Oel- und Kleesaat und
anderer Pflanzen Saamen;
Sträucher, Bäume, Ruthen, Reiser, auch Besen aus
Reisern, sowie grobe Geflechte aus Holzspänen, ans Weiden,
Schilf, Rohr, Bast, Stroh und dergleichen;
Flachs, Hanf, Leingarn, Zwirn, Band und Strümpfe
aus Leinen, Leinwand, Zwillich und Drillich;
Brennholz, Torf, Holz-, Braun- und Steinkohlen und
andere Brennmaterialien, Lohe und Lohkuchen, Harz, Theer,
Pech, Kienöl, Kienruß, Asche, Bau⸗, Nutz- und Geschirr⸗
holz, Pfähle, Bretter, Latten, Dachsplitten, auch grobe
Holzwaaren;
Vögel, Bienenstöcke, rohes Wachs, Schreib- u. neue
Bettfedern, rohes Horn, Knochen, rohe Thierfelle, Borsten,
Thierhaare, wollenes Strickgarn.
III. Ferner dürfen feilgehalten werden:
Töpfer- und Steingutwaaren, Holz-, Eisen und Blech—
waaren, Nägel von allen Gattungen, Kammmacher- und
Strumpfwirkerwaaren, Landwirthschaftliche Geräbhschaften,
Schuhwaaren aller Art und Wagren von Stahl und Zinn,
als: Messer, Gabel, Löffel ꝛc. ꝛc,, sowie Weißwaaren, als:
Hauben, Kragen, Manschetten.
Art. 4.
Ausgeschlossen vom Verkehr auf den Wochen—
märkten sind:
Material⸗, Colonial⸗ und Specereiwaaren, Manufactur—
und Kurzwaaren, Galanterie- und Trödlerwaaren und alle
sonstigen im Art 8. nicht genannten Gegenstände des Han—
dels und der Industrie, namentlich Wein, Bier, Branntwein
und Liqueure aller Art.
Art. 53.
Die hiernach zulässigen Artikel, insbesondere die Lebens—
mittel aller Art, müssen von gehöriger Güte sein. — Das
Ausbieten oder Aufstellen zum Verkauf von unreifen,
schlechten, verdorbenen oder verfälschten Waaren ist unbe—
dingt verboten und wird polizeigerichtlich bestraft; außerdem
ist die Confiscation der Weren verwirkt.
rt. 6.
Die Ordnung auf dem Markte, gemäß welcher die
einzelnen Waarengattungen auf bestimmten Plätzen aufge—
stellt werden sollen, muß Jeder befolgen; es wird aber da—
rauf Bedacht genommen werden, daß eine Trennung ver—⸗
schiedener Sorten von Victualien, welche von einem und
demselben Verkäufer zu Marke gebracht werden, nicht statt⸗
findet. Ueberhaupt ist jeder Verkäufer verpflichtet, den—
jenigen Platz für Aufstellung seiner Waare einzunehmen

welcher ihm von der Polizeibehörde oder ihren Organe
angewiesen wird.
Außerhalb des zum Marktverkehr bestimmten Platze
(Art. 1) dürfen keine Waaren zum Verkaufe auf offent
Straße aufgestellt werden.
Art. 7.
Der Ankauf auf dem Wochenmarkte steht Jederman
ohne alle Beschränkung und Vorrecht frei. — Dagegen ij
der Ankauf der Marktgegenstände vor dem Beginn de
Marktstunden Jedem untersagt.
Art. 8.
Vor Beginn und während des Marktes darf mit Ge
genständen des Wochenmarktverkehrs innerhalb des Markt—
ortes nicht hausirt werden. Haben aber Gemüseproducenter
und Viehbesitzer solche Kunden, denen sie ihren täglicher
Bedarf an Gemüse, Obst, Milch, Butter, Fischen, Wild
Eiern und dergleichen seither ins Haus gebracht haben, s
soll dieses auch für die Zukunft und selbst an den Markt
tagen gestattet sein.
Art. 9.
Auf Erfordern sind Verkäufer und Käufer verpflichten
der Polizeibehörde und ihren Agenten jederzeit über di
Preise der verschiedenen Wochenmarkts-Artikel genaue Au⸗
kunft zu geben.

Art. 10.
Beim Verkaufe von Gegenständen, deren Quantität nag
Maaß und Gewicht bestimmt wird, darf nur gesetzliche
Maaß und Gewicht in Anwendung kommen, welches geaich
sein muß. Die Verkäufer haben sich mit solchen Maaßer
und Waagen zu versehen.
Art. II1.
Butter darf in Stücken von a, 1, 2 und 83 Pfunden
welche bereits vorher abgewogen sein können, feilgeboter
werden.
Dafür, daß die einzelnen Stücke das angegebene Gewich
auch wirklich haben und nicht leichter sind, haftet der Ver
käufer.

Art. 12.
Den Fuhrleuten ist es zwar gestattet, auf den Märkter
ihr Zugvieh zu füttern, dieselben sind aber gehalten, stets
in unmittelbarer Nähe derselben zu verbleiben; die Leiner
müssen befestigt und die Zugstränge ausgehangen werden
um jedem Schaden oder Unglücksfalle, wofür übrigens der
Eigenthümer des Gespannes verantwortlich bleibt. möalichs
vorzubeugen.

Art. 18.
Das Publikum muß den polizeilichen Anordnungen ar
dem Markte in allen Beziehungen Folge leisten.
Art. 14.
Das Marktstandgeld wird durch einen von der Gemeind⸗
Behörde ernannten Empfänger, welcher mit einem Abzeicher
versehen ist, nach dem gegenwärtiger Markt-Ordnung ap
gefügten Tarife erhoben.
Allenfallsige Differenzen zwischen den Verkäufern und
dem Erheber werden von dem Herrn Polizei-Commissar
unter Vorbehalt des Recurses an die Verwaltungsbebörd
entschieden.
Art. 15.
Uebertretungen gegen die vorstehenden Bestimmunger
werden mit Geldbuße bis zu 30 Mark event. mit verhält
nißmäßiger Geldstrafe geahndet. — efr. 8 149 Nr. 6 de'
Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869.
Art. 16.
Gegenwärtige Verordnung tritt in Kraft sobald sie du—
Genehmiqgung der Königlichen Regierung erhalten und durd
            
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