Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt für

Saarbrücker

Montag, 2. October

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den Kreis Saarbrücken.

IS87 6.

Terminkalender für den Monat October.

s*28 Beamte,
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3 welche
J zu beri b
EFzu berichten haben.

Die Erledigung
anordnende
Verfügung.
19. September 1870
Nr. 3329.
20. Juni 1873
Nr. 3834.
12. Juni 1876
I. B. 6946.

Gegenstan

J

Bericht über den Stand der Steuererhebung pro III.
Quartal er.
Nachweisung der im verflossenen Quartal nicht zur Ver—
ausgabung gekommenen fiskalischen Zuschüsse für
Elementarlehrer.
Gewährung von Unterstützungen an Wittwen und Waisen
von Polizeibeamten.
Bericht über das muthmaßliche Ergebniß der Erndte. (Die
Nachweisung ist nach dem bisherigen Formular auf—⸗
zustellen).
Sämmtliche Herren 9. August 1876 Nachwe sung der als unabkömmlich zu bezeichnenden Be—
Bürgermeister. M. J. 894. amten.
Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die Aufstellung der Berechtigungskohlenlisten, welche
nach der Verfügung vom 17. November 1836 Nr. 4812 bis zum 15. October einzureichen waren, mit Rücksicht auf das
Gesetz vom 29. Juni 1876 wegen Verlegung des Etatsjahres bis auf weitere Anordnung zu unterbleiben hat.

Sämmtliche Herren
Bürgermeister.
Sämmtliche Herren
Steuer⸗Einnehmer.
Sämmtliche Herren
Steuer-Einnehmer.

umteblattebed⸗

Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Der Metzger Johann August Hallauer zu Püttlingen
deabsichtigt, auf dem ihm zugehörigen, auf dem Banne
von Püttlingen, Flur 9, Parzelle 307287 gelegenen Grund—
stücke ein Schlachthaus zu errichten.
Dies Unternehmen wird mit dem Bemerken zur öffent—
lichen Kenntniß gebracht, daß Zeichnungen und Beschrei—
bungen des Projectes auf dem Bürgermeister-Amt zu Pütt—
lingen zu Jedermanns Einsicht offen liegen, und daß et—
waige Einwendungen binnen 14 Tagen anzubringen sind.
Diese Frist nimmi ihren Anfang mit Ablauf des Tages,
an welchem die diese Bekanntmachung erthaltende Nummer
des Regierungs-Amisblattes ausgegeben worden und ist
für alle Einwendungen, welche nicht auf privatrechtlichen
Titeln beruhen, präciusivisch.
Saarbrücken, den 26. September 1876.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
boltzei· Verordnung und Maͤrkt-⸗Ordnung für den Ort Dudweiler.
Auf Grund des Titels I4J der Gewerbe-Ordnung vom
21. Juni 1869 und der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom“ 11. März 1850 wird von dem
unterzeichneten Buͤrgermeister im Einverständniß der Ge—

meinde-Vertretung die nachstehende Polizei-Verordnung und
Markt-Ordnung nebst Tarif des zu erhebenden Marktstand⸗
geldes für den Ort Wnir erlassen:
rt. J.
Die Wochenmärkte werden in der bisherigen Weise
jeden Montag und Freitag auf dem Marktplatze
abgehalten.
Fällt auf einen dieser Tage ein Feiertag, so ist der
Wochenmarkt auf den Zag nechher verlegt.
rt. 2.
Der Marktverkehr beginnt des Morgens um 7 Uhr
und endigt jedesmal spätestens um 2 Uhr Nachmittags.
Die Verkäufer sind verbunden. alsdann den Marktplatz
zu räumen.

Art. 3.
Als Gegenstände des Verkehrs auf den Wochenmärkten
sind bestimmt:
J. Erzengnisse des Bodens, der Land⸗ und Forstwirthschaft,
der Jagd und Fischerei, welche zum Genusse dienen, als:
Alle eßbaren Garten-, Wald- und Feldfrüchte, (frisch
getrocknet, gebacken oder eingekocht) wie: Obst, Citronen,
Pommeranzen, Apfelsinen, Gemüse, Kräuter, Knollen und
Wurzeln, auch rohe Cichorienwurzeln; ferner Pilze, Beeren,
Sämereien, Getreide und Hülsenfrüchte, Mehl jeder Ars
            
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