Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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randen haben bei derselben unter Mitverpflichtung ihrer
Väter resp. deren Stellvertreter einen Revers auszustellen,
inhalts dessen sie nach Beendigung ihrer Ausbildung in
dem Seminar jede von der Königlichen Regierung, für
deren Bezirk ihre Aufnahme in das Seminar stattgefunden
hat, ihnen übertragene Schulstelle zu übernehmen und min—
destens drei Jahre zu verwalten, im Weigerungsfalle aber,
sowie im Falle der durch ihre Führung veranlaßten oder
der nicht durch ihren Gesundheitszustand nothwendig ge—
wordenen freiwilligen Eutfernung von der Anstalt vor
Beendigung ihrer Ausbildung:
a) alle von dieser erhaltenen Unterstützungen zurückzu—
erstatten und
für jedes in derselben zugebrachte Semester ein Unter—
richtsgeld von 30 Mark zu zahlen haben.
Coblenuz, den 1. September 1876.
Königliches Provinzial-Schul-Collegium,
Konopacki.

Nach Maßgabe der von dem Herrn Minister der geist⸗
lichen ꝛc. Angelegenheiten unter dem 15. October 1872 er—
lassenen Vorschriften wird am 9. Oktober d. J. und den
folgenden Tagen eine nochmalige Prüfung für die Auf—
nahme in das katholische Schullehrerinnen-Seminar zu Saar—
burg stattfinden.
Katholische Schulamts-Präparandinnen, welche bis zum
J. Oktober d. J. das 16. Lebensjahr vollendet, das 24.
noch nicht überschritten haben, und die Aufnahme in das
Seminar in Saarburg wünschen, haben sich zu dieser Prü—
fung, spätestens bis zum 1. Oktober er. bei dem Seminar—
Direktor Münsch in Saarburg, zu melden und ihrer Mel—
dung beizufügen:
1) das Taufzeugniß (Geburtsschein),
2) einen Impfschein, einen Revaccinationsschein und ein
Gesundheitsattest, ausgestellt von einem zur Führung
eines Dienstsiegels berechtigten Arzte;
diejenigen Aspirantinnen, welche unmittelbar von
einer anderen Lehranstalt kommen, ein Führungs-Attest
von dem Vorstande derselben, die anderen ein solches
von der Polizeibehörde und dem Schul-Inspector ihres
Wohnorts;
die Erklärung des Vaters oder an dessen Stelle des
Nächstverpflichteten, daß er die Mittel zum Unterhalte
der Aspirantin während der Dauer ihres Seminar—
cursus gewähren werde, mit der Bescheinigung der
Ortsbehoͤrde, daß er über die nöthigen Mittel verfüge.
Ueber die Zulassung zu der Aufnahme-Prüfung wird
den Aspirantinnen demnaͤchst von dem Seminar-Direktor
Münsch eine Mittheilung zugehen.
Die zur wirklichen Aufnahme ausgewählten Präparan—
dinnen haben bei derselben unter Mitverpflichtung ihrer
Väter resp. deren Stellvertreter einen Revers auszustellen,
inhalts dessen sie nach Beendigung ihrer Ausbildung in
dem Seminar jede von der königlichen Regierung, für deren
Bezirk ihre Aufnahme in das Seminar stattgefunden hat,
ihnen übertragene Schulstelle zu übernehmen und mindestens
drei Jahre zu verwalten, im Weigerungsfalle aber, sowie
im Falle der durch ihre Führung veranlaßten oder der nicht
durch ihren Gesundheitszustand nothwendig gewordenen
freiwilligen Entfernung von der Anstalt vor Beendiqung
ihrer Ausbildung
a) alle von dieser erhaltenen Unterstützungen zurückzuer—
satten und

3)

b) für jedes in derselben zugebrachte Semester ein Untt
richtsgeld von 30 Mark zu zahlen haben.
Coblenz, den 4 September 1876.
Königliches Provinzial-Schul-Collegium
Konopacki.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 81
v. M. (Amtsblatt Seite 267) bringen wir nachstehend der
von dem Königl. Staats-Ministerium beschlossenen Nachtra
vom 28. August d. J. zu dem über die Ausführung de
Wahlen zum Hause der Abgeordneten für den Umfang de
Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Land
unter dem 10. Juli 1876 erlassenen, auf Seite 267 ff. de
Amtsblatts-Nummer vom 4. d. Me. abgedruckten Reglemer
zur öffentlichen Kenntniß.
Trie?, den 9. September 1876.
Nachtrag
zu dem
über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgt
ordueten für den Umfang der Monarchie mit Ausnahm
der Hohenzollernschen Lande unter dem 10. Juli 1870 e
lassenen Reglement.

Auf Grund des 8. 82 der Verordnung vom 30. Ma
1849 und des Gesetzes vom 11. März 1869 wird bierdurd
bestimmt, was folgt:
1. Der 8. 11 des über die Ausführung der Wahler
zum Hause der Abgeordneten für den Umfang de
Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Land
unter dem 10. Juli 1870 erlassenen Reglements trit
außer Kraft.
A
1 gedachten Reglements tritt folgende Bestimmung
„Abwesende können in keiner Weise durch Sten
bertreter oder sonft an der Wahl Theil nebmen
Berlin, den 23. August 1876.
Königliches Staats-Ministerium.
Camphausen. Leonhardt. Falk. v. Kameke
Achenbach. v. Bülow.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Am 16. September d. J. werden in Gerolstein, Saa—
louis-Fraulautern und Völklingen Telegraphen-Anstalte
mit beschränktem Tagesdienste und in Saarbrücken-S
Johann auf dem Bahuhof eine mit dem Bahnhofs-Zwei
Postamte vereinigte Telegramm-Annabmestelle eröffnet we
den.
Trier, den 9. September 1876.
Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.
In Vertretung:
Ottendorff.

Bekanntmachung.
Nach einer Mittheisung des belgischen Comités für de
im Sepiember d. J. in Brüssel im Anschluß an die dortig
Ausstellung für Gesundheitspflege und Rettungswesen statt
findenden Congreß ist den ordentlichen Mitgliedern des Con
gresses (membres effectifs) auf den Belgischen Staatsbahn
eine Tarifermäßigung von 50 Prozent zugestanden worden
Dieselbe wird für alle Züge gegen Vorzeigung der Mi
gliedskarte gewährt. Weitere Schritte, um auch auf
Belgischen VPrivathahnen und auf den Eisenbahnen ande
            
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