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IS7 6.
——
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über
die Verwendung der Wechselstempelmarken. Von 11. Juli 1878.
Der Bundesrath hat beschlossen, die in der Bekannt—
machung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die
Wechselstempelsteuer vom 28. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl.
S. 267) unter II. zu 8. 13 No. 2 des Gesetzes enthaltenen
Vorschriften durch folgende Bestimmungen zu ersetzen:
In Bezug auf die Art und Weise der Verwendung
der Bundesstempelmarken zu Wechseln und den dem Wechselstempel
unterworfenen Anweisungen u. s. w. (8. 24 des
Gesetzes) sind nachfolgende Vorschriften zu beobachten:
1) Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden
Marken sind auf der Rückseite der Urkunde und zwar, wenn
die Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande der—
selben, andernfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerke
Indossament u. s. w.), der sich auf der Rückseite befindet,
auf einer leeren Stelle dergestalt aufzukleben, daß
oberhalb der Marke kein zur Niederschreibung eines Ver—
merkes (Indossamentes, Blanko-Indossaments u. s. w.) hin⸗
reichender Raum übrig bleibt.
Der inländische Inhaber, welcher die Marke aufklebt,
hat sein Indossament oder seinen sonstigen Vermerk unter—
halb derselben niederzuschreiben.
2) In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken müssen
mindestens die Anfangsbuchstaben des Namens, bezw. der
Firma desjenigen, der die Marke verwendet und das Datum
der Verwendung (in arabischen Ziffern), mittelst deut—
licher Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne jede
Rasur. Jurchsmreichuug oder Ueberschrift niedergeschrieben
ein, (z. B.
T1570, statt 7. Januar 1876, E. F. M. statt Ernst
Friedrich Moldenhauer, oder N. V. B. statt Nord—
deutsche Vereinsbank).
Es ist jedoch auch zulässig, den Kassationsvermerk ganz
oder einzelne Theile defselben (z. B. die Bezeichnung der
iFirma) durch schwarzen oder farbigen Stempelabdruck her—
zustellen.
Enthält der Kassationsvermerk mehr als nach dem
Vorstehenden erforderlich ist (3. B. den ausgeschriebenen
Namen statt der Anfangsbuchstaben, das Datum in Buch—
taben statt in Ziffern u. s. w.), so ist derselbe dennoch
zZültig, wenn nur die vorgeschriebenen Stücke Anfangsbuch—
staben des Namens, bezw. der Firma und Datum) auf der
Marke sich befinden.
Jede Durchkreuzung der Marke, auch wenn sie die Schrift⸗
richen nicht beruͤrt, ist unfiatihaft, ebenso die Bezeichmug
der Monate September, Oltober, November und Dezemben
durch Aber, 8Sher, Hher unmd sidser
3) Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten
Blanket kann der an dem vollen gesetzlichen Betrage der
Steuer etwa noch fehlende Theil durch vorschriftsmäßig zu
verwendende Stempelmarken ergänzt werden.
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen
Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet
angesehen (8. 14 des Gesetzes).
Berlin, den 11. Juli 1873.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: gez. Eck.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit wiederholt
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Cöln, den 4. September 1876.
Der Provinzial-Steuer-Direktor, Wohlers
Nach Maßgabe der von dem Herrn Minister der geist—
lichen ꝛc. Angelegenheiten unter dem 15. October 1872
erlassenen Vorschriften wird am 9. October d. Is. und den
folgenden Tagen die Prüfung für die Aufnahme in das
katholische Schullehrer-Seminar zu Wittlich stattfinden.
Katholische Schulamts-Präparanden, welche bis zum
1. October d. Is. das 17. Lebensjahr vollendet, das 24.
noch nicht überschritten haben, und die Aufnahme in das
Seminar in Wittlich wünschen, haben sich zu dieser Prüfung,
spätestens bis zum 25. September cur. bei dem Seminar—
Director Dr. Verbek in Wittlich, zu melden und ihrer Mel—
dung beizufügen:
1) das Taufzeugniß (Geburtsschein),
2) einen Impfschein, einen Revaccinationsschein und ein
Gesundheitsattest, ausgestellt von einem zur Führung
eines Dienstsiegels berechtigten Arzte;
diejenigen Aspiranten, welche unmitelbar von einer
anderen Lehranstalt kommen, ein Führungs-Attest von
dem Vorstande derselben, die anderen ein solches von
der Polizeibehörde und dem Schul-Inspector ihres
Wohnorts;
die Erklärung des Vaters oder an dessen Stelle des
Nächstverpflichteten, daß er die Mittel zum Unter—
halte des Aspiranten während der Dauer seines
Seminarcursus gewähren werde, mit der Bescheinigung
der Ortsbehörde, daß er über die nöthigen Mittel
verfüge.
Ueber die Zulassung zu der Aufnahme-Prüfung wird
den Aspiranlen demnächst von dem Seminar-Director Dr
Verbek eine Mittheilung zugehen.
Die zur wirklichen Aufnahme ausgewählten Prän—