Außerdem wollen die Herren Bürgermeister da, wo
solches nach ihrem Ermessen nothwendig werden sollte, die
öffentliche Bekanntmachung der Verfügung des Herrn Land
rathes des Kreises St. Wendel veranlassen.
Auch ist Seitens derselben gegen etwaige zum Zuge
nach Marpingen sich bildende Gesellschaften auf Grund
der Regierungs-Erlasse vom 16. Juni 1873 und 4. Sep—
tember 1874 Nr. 138738 und J1B. 8185 mit Nachdrud
einzuschreiten.
Saarbrücken, der 11. August 1876.
nicht unter 6 Monaten oder Zuchthaus bis zu 1
Jahren ein.
St. Wendel, den 8. August 1876.
Der Königliche Landrath
Rumschöttel.
Ein Hochwasser des Rheins, wie dieses Jahrhunder
es noch nicht gesehen, hat im Elsaß unsäglichen Schaden
— ar —— Stellen sind die schützender
Dämme durchbrochen, fruchtbare Fluren meilenweit unter
Zur Warnun Bekanntuachung., Wasser gesetzt, große Strecken verwüstet. Viele Ortschaften
g wird hiermit bekannt gemacht: varen dem Schwalt d
y ee r Fluthen preisgegeben; hunderte von
Jedes Betreten der Walddistriete Härtelwald und
X Gebäuden sind zerstört und ihre Bewohner obdachlos. Au'
Schwannbeck der Gemeinde Marpingen, ohne aus— s — I
iude e “ Millionen ist der Schaden zu schätzen, der an Häusern
drückliche schriftliche Erlaubniß des Bürgermeisterei— eg
— ern, Vieh, und anderer Habe angerichtet ist. Er ist da—
Jeder nicht Ortsangehörige, welcher in Marpingen de * Ioß eworden, daß die Katastrophe kurz vor der
oder den umliegenden Ortschaften, ohne genügende antka —
Legitimation betroffen wird, wird arretirt und bis HZahlreiche Hülfscomito's haben sich die Aufgabe ge—
um Lusweis über seine Person in Haft gehalten. stellt, Unterstützungen für die Ueberschwemmten Rheingemein
Wer an einem Aufzuge (Bittgang, Wallfahrt) nach den zu sammeln und zu vertheilen, und es sind ihnen aus
Marpingen oder an einer Versammlung unter freiem dem Elsaß selbst, sowie aus Frankreich und dessen Haupt
Dimmel“ daselbst Theil nimmt, wird mit Geldbuhße stadt, Beiträge zugeflossen. In der Ueberzeugung, daß es
un i —50 Veark oder mit Gesängniß von ßS Tagen Vur eines Hinweises bedarf, um auch die Bewöhner unseres
bis zu 3 Monaten bestraft. Kreises zur Bethätigung ihres Mitgefühls mit den noth
Jeder Theilnehmer an Leiner solchen Versammlung, leidenden Landsleuten im Elsaß und zur Hülfeleistung an
welcher hach dreimaliger Aufforberung fich micht soforl zuregen, erklärt die unterzeichnete Expedition sich bereit
entfernt, wird wegen Auflaufs mit Gefängniß bis zu Beiträge zur Unterstüzung der Ueberschwemmten in Empfane
3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1300 Mark nehmen und an den Herrn Ober-Präsidenten von Elsaß
bestraft. Wird dabei gegen die Beamten oder die Lothringen abzusenden.
bewaffnete Macht thätlicher Widerstand geleistet, so Saarbrücken, den 10. August 1876.
treten die Strafen des Aufruhrs, nämlich Gefängni Bie Expedition des „vaarbrücker Kreisblattes
An Kreisbeiträgen hat der Kreis Saarbrücken für das Jahr 1876 aufzubringen:
J. auf Grund des Kreistagsbeschlusses vom 17. April 1875 (Kreisblatt Nr. 29 von 1875), beireffend die
Wiederaufbringung eines Theiles der im Kriegsjahre 187071 zur Bestreitung der Kreis-Unter—
stützungen aus dem Kreisvermögen entnommenen Summe von 34,568 Thalern, zwei und einhalb Pro—
dent der vereinigten directen Staatssteuern mit Ausschluß der Hausir- und Gewerbesteuer ausländischer
Schiffer und unter Hinzuziehung der fingirten Staats-Einkommensteuer der zur Communalstener herangezogenen
juristischen Personen und außerhalb des Kreises wohnenden Gewerbetreibenden, insoweit als der Betrag dieser
fingirten Steuer die in den betreffenden Gemeinden eingegangenen Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuerr
übersteigt;
auf Grund der Kreistagsbeschlüsse vom 12. August 1873 und vom 5. Dezember 1874, wonach vom 1. Jan
1875 ab der dem Kreise zur Last fallende Antheil an den Kosten der Unterhaltung der reorgani—
sirten Gewerbeschule zu Saarbrücken dergestalt aufgebracht werden soll, daß die beiden Städte Saar—
brücken und St. Johann zusammen die eine Hälfte zu gleichen Theilen, die übrigen Gemeinden des Kreises
die andere Hälfte zu übernehmen und ihren Beitrag nach dem Maaßstabe des Ist-Aufkommens der Einkommen-,
Klassen- und Gewerbesteuer mit Ausschluß der Hausirsteuer unter sich zu vertheilen haben, zu den Kosten
der Unterhaltung dieser Schnle in den Jahren 1875 und 1876 die Beträge von 4772 4. 66
Rund bez. 5577 M. nebst 5146 75 5. Remisen, im Ganzen — 10,401 Ab. 48 ;
auf Grund des Kreistagsbeschlusses vom 26. Februar 1876 (Kreisblatt Nc. 14 von 1876), betreffend die
Ausführung der Impfgesetze vom 8. April 1874 und 12. April 1875 zu den diesjährigen Kosten de—
Impfwesens den Betrag von 4808 A 90 5,., nämlich zur Remuneration der Impfärzte 4584 .46 35 4
und für Druckkosten und Remisen 224 46. 55 R.. welche auf die Gemeinden des Kreises nach der Zahl der
— D
Dementsprechend entfallen auf die Bürgermeistereien die unten angegebenen Summen, welche nach Abzug der Seitens
der Gemeindekassen an die Impfärzte auszuzahlenden Remunerationen uünd der Seitens der Städte Saarbrücken und St
Johann direct an die Gewerbeschulkasse gezahlten Schulbeiträge nur zu dem in der letzten Colonne angegebenen Betrad⸗
an die Kreis-Communalkasse abzuführen sind.
Die Herren Bürgermeister, welche in Betreff der Vertheilung der Umlage J in den Bürgermeistereien Dudweiler
Heusweiler, Sellerbach und Völklingen und wegen Auszahlung der Remunerationen der Impfärzte noch besondere Ver—
ügung erhalten werden, wollen für die Entrichtung der angegebenen Beträge an die Kreis-Communalkasse gefälligst noc
im ghufe dieses Monats Sorge tragen, damit die Berichtigung eines Theiles der bereits fälligen Provinzialbei
träge ermöglicht werde, da diese in Folge der in Betreff der Feststellung des Vertheilungsmodus innerhalb des Kreisee
noch schwebenden Verhandlungen zur Zeit nicht ausgeschrieben werden können.
Saarbrücken. den 10. Auaust 1876