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Eichmeister Johann Ney zu Saarlouis zu Mitgliedern
der genannten Commission ernannt.
Trier, den 27. Dezember 1875.
Betreffend die Pflicht zur Anzeige bei dem Ausbruche von Viehseuchen.
In verschiedenen Gemeinden unseres Bezirks ist bei
dem in jüngster Zeit erfolgten Ausbruche der Maul—
und Klauenseuche unter dem Rindvieh, der Räude un—
ter den Schaafen und des Rotzes unter den Pferden,
die gemäß 8 9 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und
Unterdrückung von Viehseuchen vom 25. Juni 1875,
den Besitzern erkrankter Hausthiere obliegende Pflicht
bvon dem Ausbruche einer der im 8 10 des gedachten
Gesetzes aufgeführten Seuchen unter ihrem Viehstande
sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, wie—
derholt nicht beobachtet worden.
Da durch derartige Unterlassungen die Säumigen
sich empfindliche Geld- beziehungsweise Haftstrafen zu—
ziehen, abgesehen davon, daß die nöthigen Anordnungen
zur Unterdrückung der Seuche und zur Verhinderung
ihrer ferneren Verbreitung nicht rechtzeitig getroffen
werden können, so bringen wir in Nachstehendem aus—
zugsweise die bezüglichen Bestimmungen des oben citir—
len Gesetzes hierdurch insbesondere zur Kenntniß und
Nachachtung der Vieh- und Pferdebesitzer.
8 9. Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet,
von dem Ausbruche einer der im 8 10 aufgeführten
Seuchen unter seinem Viehstande, und von allen ver—
dächtigen Erscheinungen, welche den Ausbruch einer
solchen Seuche befürchten lassen, sofort der Ortspolizei—
behörde Anzeige zu machen.
Die gleiche Anzeigepflicht liegt Demjenigen ob, wel—
cher in Vertretung des Besitzers der Wirihschaft vor—
steht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befind—
lichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der
in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Be—
sitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln
oder Weiden.
Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und
alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerb⸗
mäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäfti—
en, ingleichen diejenigen, welche das Abdeckereigewerbe
sehe wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten
stattgefunden hat, von dem Ausbruche einer der nach—
benannten Seuchen oder von Erscheinungen unter dem
Viehstande, welche den Verdacht eines Seuchenausbruchs
begründen, Kenntniß erhalten.
8 10. Die Seuchen, auf welche sich die Anzeige—
pflicht (& 9,) erstreckt, sind folgende:
1) der Milzbrand der Hausthiere,
2) die Maul- und Klauenseuche des Rindviehes, der
Schaafe, Ziegen und Schweine,
3) die Lungenseuche des Rindviehes,
49 der Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere
und Maulesel,
5) die Pockenseuche der Schaafe,
8) die Beschälseuche der Pferde und der Bläschen—
ausschlag der Pferde und des Rindviehes,
7) die Räude der Pferde und Schaafe,
8), die Tollwuth der Hausthiere.
8 78. Mit Geldstrafe von 50 bis 150 Mark oder
Haft von 83 bis 6 Wochen wird bestraft:
1) wer der Vorschrift des 89 zuwider die Anzeige
vom Ausbruch der Seuche unterläßt, oder länger
als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert.
wer den Vorschriften der 88 29 bis 81 zuwider
am Milzbrand erkrankte oder der Krankheit ver—
dächtige Thiere schlachtet, Theile oder Producte
derselben verkauft oder verwendet, oder blutige
Operationen an denselben vornimmt; wer die Ka—
daver derselben abhäutet oder vorschriftswidrig eine
Oeffnung derselben vornimmt,
wer der Vorschrift im 8 37 zuwider die Kadaver
gefallener oder getödteter roßkranker Thiere ab—
häutet,
wer außer dem Falle polizeilicher Anordnung ohne
vorherige rechtzeitige Anzeige bei der Kreispolizei—
behörde die Pockenimpfung der Schaafe vornimmt,
5) wer gegen die Vorschrift des 8 42 Pferde, welche
an der Beschälseuche, Pferde oder Viehstücke, welche
an dem Bläschenausschlage der Geschlechtstheile
leiden, zur Begattung zuläßt,
wer den zum Schutze gegen die Tollwuth der
Hausthiere in den 88 46, 47, 48 und 5i er—
theilten Vorschriften zuwiderhandelt.
Trier, den 22. Dezember 1875.
3)
4)
6)
Nächsten Ostern ist die 2. Lehrerstelle an der evan—
gelischen Schule zu Fürstenhausen, Kreis Saarbrücken
zu besetzen. Einkommen 1200 Mark nebst freier Woh—
nung. Bewerber wollen sich bis zum 1. Februar f. bei
uns melden.
Trier, den 22. Dezember 1875.
Seit October 1872 erscheint unter dem Titel: „Deutsche
Schulgesetz Sammlung, Central-Organ für das gesammte
Schulwesen im deutschen Reiche, in Deutsch-Oesterreich
und in der Schweiz“ eine Wochenschrift, redigirt von
dem Seminarlehrer a. D. Fr. Eduard Keller (Berlin,
Michaelkirchplatz 6). Dieselbe enthält die, das gesammte
deutsche Schulwesen betreffenden Gesetze, Erlasse und
Verordnungen im wortgetreuen Abdruck ohne jede weitere
Zuthat, weßhalb wir die Anschaffung derselben für die
kreis⸗Lehrer⸗Bibliotheken bezw. Lehrer-Lesevereine hiermit
empfehlen.
Die Wochenschrift ist durch alle Postanstalten und
Buchhandlungen zum Vierteliahrspreise von 2,25 M.
zu beziehen.
Trier, den 21. Dezember 1875.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Ludwig Kunz, 11 Jahre alt, Sohn des Maurers
seunz zu Malstatt, hat sich am 80. Dezember v. J. a ot
elterlichen Hause entfernt, ohne bisher wieder dahin jurückgekehrt
zu sein. Es wird vermuthet, daß demselben ein Unglück zuge—
stoßen ist.
rc. Kunist circa 1 Meter groß, hat längliche Gesichtsbil—
dung, schwarze Augen, spitze Nase, gewöhnlichen Mund und
schwärze Haare. Verselbe war bekleidet mit einer Pelzmütze,
einer Jacke und Hose von grauem baumwollenem Tuche und
ledernen Schuhen.
Ich ersuche Jeden, welcher von dem gegenwärtigen Aufent—
halte des ꝛc. Kunz Kenntniß hat, mir oder der nächsten Polizei⸗
behörde Mittheilung zu machen.
Saarbrücken, den 12. Januar 1876.
Der Königliche Ober-Procurator
Pattberg.