Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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811. J
Die städtische Verwaltung führt über die von ihr ausgeführ—
ten einzelnen Zweige der Fertigstellungsarbeiten genaue Kosten—
rechnung, in Bezug auf eine bestimmt abgegränzte Straßenstrecke,
 üund setzt die entsprechenden Einheits-Beitragssätze fest
Zahlungsfällig wird der Beitrag eines jeden einzelnen Ver—
pflichteten, wenn nichts Abweichendes vereinhart ist, dann, wenn
ihm die Concession zur Errichtung eines Gebäudes auf seinem
Grundstücke ertheilt, oder wenn das Grundstück zu gewerblichen
Zwecken benutzt wird. Die Beitragsbeträge berechnen sich auf die
ganze Straßenfrontlänge des betreffenden Grundstücks, soweit es
in wirthschaftlichem dmanwenbange mit dem Hauptgebäude steht.
2.
Für die Herstellung des Bürgersteiges gelten folgende
besondere Bestimmungen.
Wenn an einer der in diesem Statute in Betracht kom—
menden Straßen an der Baufluchtlinie oder im Innern des
Grundstückes ein Gebäude errichtet ist, so hat der Eigenthümer
des Grundstückes vor der ganzen Frontlänge desselben, so weit
es mit dem Gebäude in wirthschaftlichem Zusammenhange steht,
einen den baupolizeilichen Vorschriften entsprechenden Bürgersteig
herzustellen und fortan auf seine Kosten in gutem Zustande
zu erhalten.
An theilweise bebauten Straßen können die Eigenthümer
der angrenzenden noch unbebauten Grundstücke auf Beschluß der
städtischen Verwaltung angehalten werden (nach geschehener etwa
noch noͤthiger Abtretung in die Straßenflaͤche faͤlleuden Grund—
eigenthums), die Fluchtlinie in geeigneter Weise zu befestigen,
einzufriedigen und nach Vorschrift der städtischen Verwaltung einen
vorläufigen Bürgersteig herzustellen. Bleiben solche Grundstücke
drei Jahre hindürch unbebaut (als Werkplätze, Gaͤrten u. s. w.)
so können die Eigenthümer auch zur vollständigen Herstellung
des Bürgersteigs nach den baupolizeilichen Bestimmungen, durch
besondern Beschluß der Stadiverordneten-Verfsammlung, ange
halten werden.
Werden die vorstehenden Verpflichtungen hinsichtlich des
Bürgersteigs seitens der Grundeigenthümer in den von der
städtischen Verwaltung zu stellenden Terminen nicht erfüllt, so
ist die städtische Verwältung befugt, sie auf Kosten der Ver—
pflichteten auszuführen.
13.
Alle in Gemäßheit dieses Statuts zur Zahlung fällig
werdenden Kostenvorlagen der Gemeinde sind erfordeclichen Falls
im Steuerexecutionswege einzuziehen.

Berathen und beschlossen in der Sitzung der Stadtver—
ordneten-Versammlung.
Saarbrücken, am 17. März 1876.
Die Stadtverordneten-Versammlung.
Folgen die Unterschriften.)
Für die Richtigkeit dieser Abschrift.
Der Bürgermeister
J. Kiefer.

Genehmigt auf Grund des 8 18 des Gesetzes vom 2. Juli
1875 G.S. S. 561, jedoch unter ausdrücklichem Hinweis aus
8 6 desselben Gesetzes.*)
Trier, den 22. Juni 1876.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
R. Linz.

Anhang.
Zur Ausführung des Schlußsatzes des 8 5 des vorstehen—
den Ortsstatuts sind durch die Stadtverordneten-Versammlung
in der Sitzung vom 30. März 1876 die folgenden Straßen als
auf Grund Herkommens für fertiggestellt erklärt worden:
1) die Thalstraße von der Spichererbergstraße an aufwärts.
2) der Schloßplatz,
3) die Hintergasse,
4) die Schloßstraße.
5) die Küfergasse,
6) die Vorstadtstraße bis einschließlich Haus-Nr. 31 und
Garnisonlazareth,
7) die Suppengasse,
8) die Lenzengasse bis einschließlich Haus-Nr. 39,
9) die Kronprinzenstraße bis zum Schulhause mit Ausschluß
der Seite des Schulhausplatzes längs des von Strantz“
schen Besitzthums,
die Straße rings um den Ludwigsplatz,
die Bahnhofstraße von der Vorstadtstraße ab bis zur
Poststraße.
12) die Wilhelmstraße,
13) die Altstraße,
14 die Friedrichstraße,
15) am Schloßberg,
16) die Brückenstraße,
17) die Alleestraße bis zur Spichererbergstraße,
18) die Canalstraße von der Wilhelmstraße bis zur Bleichstraße
Alle übrigen, hier nicht genannten Straßen, fallen als
nicht vollkommen fertig gestellt unter die Vorschriften des
Ortsstatuts.

Für die Richtigkeit.
Der Bürgermeister
J. Kiefer.

*) Der 8 6 des citirten Gesetzes lautet:
Betrifft der Plan der beabsichtigten Festsetungen (8 4) eine Fest—⸗
ung, oder fallen in denselben öffentliche Flüsse, Chauffseen, Eisen⸗
bahnen oder Bahnhöfe, so hat die Ortspolizeibehörde dafür zu sorgen,
daß den betheiligten Behörden rechtzeitig aur Wahrung ihrer Inieressen
Gelegenheit gegeben wird.“

Saarbrücken, 17. Juli 1876. Der Könial. Landroth von Geldern.

DHeffentlicher Anzeiger.

Fortsetzung der Saar-Canalistrung.
Die
1) Ausführung der Erd- und Felsräumungsarbeiten (ca.
6500 CEbmir. Erde und ca. 11,000 Cbmtr. Felsen) im
Saar-Bett von der Louisenthaler Schleuse abwärts bie
Station 34,
Anfuhr und Verwendung von rd. 7385 Cbmtr. Hoch
ofenschlacken daselbst,
3) Anfertigung von ärd. 55300 DMeter Buhnen- und
Böschungs-Pflaster auf derselben Strecke
oll im Wege der ziferniisen Suhmission

2)

Samstag den 22. Juli c., Nachmittags 4 Uhr,
im Special ⸗Baubüreau auf der Wehrden gegenüber am rechten Saar—
Ufer belegenen Baustelle an den Bindestfo dernden verdungen werden.
Hierauf Reflectirende wollen ihre Offerten mit entsprechender Auf—
schrift versehen bis zum oben angegebenen Termine bei Herrn Baumeister
Fischer zu Völklingen abgeben und wird die Eröffnung der einge—
gangenen Offerten in qu. Termine in Gegenwart der etwa erschienenen
Submittenten stattfinden.
Die bezüglichen Bedingungen können entweder auf vorgenanntem
Büreau oder an hiesiger Stelle in den gewöhnlichen Büreaustunden
eingesehen werden.
St. Johann-Saarbrücken, den 12. Juli 1876. 130
Der Königl. Bau⸗Inspecter
Schönbrod.
            
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