Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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den Kreis Saarbrücken. — —

Ar. 29.

Montag, 17. Juli

IS76G.

Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Nach 8 6. Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Aus—
gabe von Reichskassenscheinen vom 30. April 1874 (Reichs⸗
Gesetzblatt S. 40), hat die Reichsschulden-Verwaltung für
beschädigte oder unbrauchbar gewordene Exemplare von
Reichskassenscheinen süir Rechnung des Reichs Ersatz zu
leisten, wenn das vorgelegte Stück zu einem echten Reichs—
kassenscheine gehört und mehr als die Hälfte eines solchen
heträgt. Ob in anderen Fällen ausnahmsweise ein Ersatz
geleistet werden kaun, bleibt ihrem pflichtmäßigen Ermessen
überlassen.
Zur Ausführung dieser Vorschrift sind von dem
Bundesrathe folgende Bestimmungen beschlossen worden.
Sämmtliche Reichs- und Landeskassen haben die ihnen bei
Zahlung angebotenen beschädigten oder unbrauchbar geworde—
nen (einschließlich der geklebten und der beschmutzten) Reichs—
kassenscheine, deren Umtauschfähigkeit zweifellos ist, anzu—
nehmen, aber nicht wieder auszugeben, sondern an Sammel—
stellen (die Reichs-Hauptkasse und die Ober-Postkassen, be—
ziehungsweise die General-Staatskasse und die Regierungs—
beziehungsweise Bezirks-Hauptkassen) abzuführen.
Solche Reichskassenscheine sind, außer von der Reichs—
Hauptkasse, auch von den vorbezeichneten übrigen Kassen
gegen umlaufsfähige Reichskassenscheine oder baares Celd
umzutauschen.
Dagegen sind alle Anträge auf Ersatz für Reichs—
kassenscheine, deren Umtauschfähigkeit zweifelhaft ist, direct
an die Reichsschulden-Verwaltung in Berlin zu richten.
Berlin, den 24. Mai 1876.
Der Finanz-Minister, Camphausen.

2) eine von ihnen selbstständig gefertigte Ausarbeitung
über ein von ihnen selbst gewähltes Thema mit der
Versicherung, daß sie keine anderen als die von ihnen
angegebenen Quellen dazu benutzt haben,
5) eine von ihnen selbst gefertigte Zeichnung,
4) eine Probeschrift, beide mit der Versicherung, daß sie
ohne fremde Hülfe von ihnen angefertigt seien, und
5) das Zeugniß über ihre Befähigung zur provisorischen
Anstellung im Elementar-Schul-Amt,
beizufügen.
Sofern auf die rechtzeitig eingereichte Meldung nicht
ein abweisender Bescheid von uns erfolgt, haben die An—
gemeldeten sich als zur Prüfung zugelassen anzusehen und
sich zur Empfangnahme der näheren Mittheilungen über
den Gang derselben am
8. Ottober d. Is. Nachmittags 6 Uhr,
persönlich bei dem Direktor des Seminars zu Neuwied in
dessen Wohnung einzufinden.
Schließlich machen wir darauf aufmerksam, daß die
Prüfung für die definitive Anstellungsfähigkeit im Elemen—
tar⸗Schulamte spätestens fünf Jahre nach derjenigen für
die provisorische Anstellungsfähigkeit abgelegt werden muß
und daß mit dieser Frist der Anspruch auf Zulassung zu
jener Prüfung verloren geht.
Coblenz, den 6. Juni 1876.
Königliches Provinzial-Schul-Collegium
Konopacki.

Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Auf Grund und nach Vorschrift der Prüfungs-Ord—
nung für Volksschullehrer vom 15. October 1872 wird am
Seminare zu Neuwied am 9. October c. und den folgen—
den Tagen eine Prüfung für die definitive Anstellungs—
fähigkeit im Elementar-Schul-Amt abgehalten werden.
Zu derselben können solche noch nicht definitiv an—
stellungsfähige evangelische Volksschullehrer der Regierungs⸗
Bezirke Aachen, Koͤln, Trier, Coblenz und Sigmaringen
zugelassen werden, welche die Befähigung zur probisorischen
Anstellung im Elementarschul-Amt mindestens seit zwei Jahren
durch die vorgeschriebene Prüfung nachgewiesen haben.
Die Lehrer, bei welchen diese Voraussetzuug zutrifft
und welche der gedachten Prüfung sich unterziehen wollen,
haben spätestens bis zum 1. September d. J. ihre Mel—
dung zu derselben durch ihren Kreis⸗-Schul-Inspector an
uns einzureichen und derselben:
) ein Zeugniß des Lokal⸗-Schul-Inspectors über ihre
Amtsführung und ihr Verbolten.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
In Folge Anordnung des Herrn Ober-Präsidenten der
Rheinprovinz werden alle von uns ressortirenden Behörden
angewiesen, bei allen an die provinziatständische Ceatral—
Verwaltung zu Düsseldorf gerichteten Schreiben in Zukunft
sich nicht mehr der Adresse „an die rheinische Porvig zial—
Verwaltung“ sondern der Adresse, „an den Landes-Director
der Rheinprovinz, Herrn Freiherrn von Landsberg“ zu he—
dienen.
Trier, den 30. Juni 1876.

In der am 29. Mai c. stattgehabten General-Ver—
sammlung der Mitglieder der Sterbekasse evangelischer Lehrer
des Kreises Saarbrücken sind in den Vorstand der Sterbe—
kasse gewählt worden:
Joseph Berninger, Lehrer in Saarbrücken, als Vor—
sitzender;
Carl Kable, Lehrer in St, Johann. als Beisitzer;
P. W. Becker, Lehrer in St. Johann, Rechner.
Diese drei Versonen sind zur Vertretung der Sterbe—
            
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