b. für jedes in derselben zugebrachte Semester ein
Unterrichtsgeld von 30 Mark zu zahlen haben.
Coblenz, den 7. Juni 1876.
Königliches Provinzial⸗Schul⸗Collegium.
v. Bardeleben.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
In Gemäßheit des 8. 2. des Gesetzes über die Enteig—
nung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874, bringen
wir nachstehend den Allerhöchsten Erlaß vom 7. d. Mits.
—
der Enteignung zu erwerbende, in der Gemeinde Saarbrücken,
Flur 6, Nr. 40 belegene Gartengrundstück, hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß.
Trier, den 26. Juni 1876.
Auf Ihren Bericht vom 1. Juni d. Is. will Ich
hierdurch auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 18748
2. (Gesetz Sammlung Seite 221) genehmigen, daß das in
der Gemeinde Saarbrücken, Flur 6, Nr. 40 belegene, 18
Ar. 80 IMeter große Gartengrundstück des Schuhmachers
Philipp Fürst, behuss der nothwendig gewordenen Ver—
größerung des Justiz-Arresthauses in Saarbrücken, für die
Strafanstalts-Verwaltung im Wege der Enteignung erwor—
hen werden darf.
Berlin, den 7. Juni 1876.
gez. Wilhelm.
geggez. Graf Eulenburg.
An den Minister des Innern.
Für die richtige Abschrift.
(L. 8.)
gez. Grollmus,
Geh. Kanzlei-Director.
In Folge der Eingabe vom 7. d. M. will ich hier—
durch unter dem Vorbehalte des Widerrufs gestatten, daß
zu Gunsten des dortigen jüdischen Waisenhauses für die
Provinzen Rheinland und Westfalen eine Hauscollekte bei
den jüdischen Bewohnern der Rheinprovinz in jedem der
Jahre 1876, 1877 und 1878, und zwar in der Zeit vom
1. Juli bis 1. October, durch die Ortsbehörden abgehal—
ten werde.
Die Königl. Regierungen der Provinz habe ich heute
veranlaßt, wegen Ausführung der Collekte das Erforderliche
anzuordnen und die Erträge derselben durch ihre Haupt—
kassen jedesmal am Schlusse des betreffenden Jahres an
Sie abführen zu lassen.
Coblenz, den 24. Mai 1876.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
gez. v. Bardeleben.
An
die Vorsteherin des jüdischen Waisenhauses in Paderborn,
Fräulein Fanny Nathan, Wohlgeboren zu Vaderborn.
Vorstehender Erlaß wird hiermit zur allgemeinen Kennt—
niß gebracht.
Trier, den 12. Juni 1876.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des 8 11. des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 verordnen wir für die
Zeit während der Fangedamms- und Fundamentirungs-—
arbeiten für die, im Zuge der Völklingen-Hostenbacher—
Zweigbahn ca. 800 Meter unterhalb der Wehrdener Brücke
zu erbanenden Saarbrücke hierdurch Folgendes:
1)
Die zu Berg fahrenden Schiffe haben, bevor sie die
Brückenbaustelle passiren, einen zuverlässigen Boten bis
zur Wehrden'er Brücke zu senden, welcher die zu Thal
kommenden Schiffe zu benachrichtigen und dieselben an—
zuweisen hat, daß sie am linken Ufer anlegen und
dort so lange liegen bleiben, bis die zusammen—
gehörigen Bergschiffe die Baustelle passirt haben.
So lange die Räumungs- und Fundamentirungs⸗
Arbeiten am rechtseitigen Ufer in Ausführung begriffen
sind, darf die längs des linken Ufers verbleibende
Fahrrinne stets nur von einem Schiffe und nicht von
zwei oder mehreren Schiffen zu gleicher Zeit bei der
Bergfahrt passirt werden.
Die Bergschiffe müssen mit dem vorgeschriebenen
Maße versehen und die Zugtaue so hoch aufge—
zäumt sein, daß durch letztere während des Passirens
der Baustelle die baulichen Einrichtungen daselbst
nicht beschädigt werden; es wird dagegen aber zum
Passiren der Baustelle Seitens der betreffenden Bau—
verwaltung mittelst Menschen- oder Pferdekraft, so—
weit wie nöthig, Hilfe geleistet werden.
Die zu Thal kommenden Schiffer haben bei der Wehr—
den'er Brücke am linken Ufer anzulegen und sodann
sich bei den betreffenden Bauaufsichts-Beamten oder
bei dem hierzu besonders angestellten Schiffer zu melden,
um sich anweisen zu lassen, ob sie in gewöhnlicher
Weise oder durch Sacken lassen die Baustelle passiren
können.
Sämmtliche die Baustelle passirenden Schiffe müssen
mit der erforderlichen Bemannung und der vorge—
schriebenen Schiffs-Ausrüstung versehen sein.
Der Tiefgang sowohl der Berg- wie der Thal—
schiffe darf nicht größer sein, als dies der Regie—
rungspegel zu Saarlouis angibt.
6) Das Passiren der Baustelle mit Schiffen während der
Nachtstunden ist untersagt.
7) Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden
mit einer Geldbuße bis zu 30 Mark, im Unver
mögensfalle mit verhältnißmäßiger Haft geahndet.
Trier, den 23. Juni 1876.
83)
Bestimmungen über die Behandlung der bei Reichs- und Landes
kassen eingehenden nachgemachten, verfälschten oder nicht mehr
umlaufsfähigen Reichsmünzen.
J. Falschstücke.
Sämmtliche Reichs- und Landeskassen haben die bei
ihnen eingehenden nachgemachten oder verfälschten Reichs—
münzen (58 146-148 des Strafgesetzbuches) anzu—
halten.
Wird ein eingehendes Falschstück als solches von den
Kassenbeamten ohne weiteres erkannt, so hat der
Vorsteher der Kasse sofort der zuständigen Justiz—
oder Polizeibehörde Anzeige zu machen und das an—
gehaltene Falschstück vorzulegen unter Beifügung des
eingegangenen Begleitschreibens, Etiketts u. s. w.
beziehungsweise der über die Einzahlung aufzunehmen—
den kurzen Verhandlung.
Erscheint die Unechtheit eines Stückes zweifelhaft, se
ist dasselbe, nachdem dem bisherigen Inhaber eine
Bescheinigung über den Sachverhalt ertheilt worden
an das Münzmetalldepot des Reichs bei der König—
lich Preußischen Münzstätte in Berlin (C. Unter—
wasserstraße 2—4) und zwar, wenn das Stück ir
Bayern, Sachsen. Württemberg. Baden,. Hessen ode—