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—*
Ar. 27.
Montag, 3. Jul
1876.
Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Nachrichten für diejenigen Freiwilligen, welche in die Unteroffizier⸗Schulen
zu Potsdam, Julich, Biebrich, Weißenfels und Ettlingen eingestellt zu
werden wünschen.
Die Unteroffizier⸗Schulen haben die Bestimmung, junge
Leute, welche sich dem Militair-⸗Stande widmen wollen,
zu Unteroffizieren heranzubilden.
Der Aufenthalt in der Unteroffizier-Schule dauert in
der Regel drei, bei besonderer Brauchbarkeit auch nur
zwei Jahre, in welcher Zeit die jungen Leute gründ—
liche militairische Ausbildung und Unterricht in alle
dem erhalten, was sie befähigt, bei sonstiger Tüchtig—
keit auch die bevorzugteren Stellen des Unteroffizier—
standes, als Feldwebel und dergl. zu erlangen, und
es ihnen ermöglicht, bei der einstigen Anstellung im
Militair-Verwaltungsdienst, z. B. als Zahlmeister
und dergl. beziehungsweise als Civilbeamte, die Prü—
fungen zu den gesuchteren Posten abzulegen.
Der Unterricht umfaßt: Lesen, Schreiben und Rechnen,
deutsche Sprache, Anfertigung aller Arten von Dienst—⸗
schreiben, militarische Rechnungsführung, Geschichte, Geo—
zraphie, Planzeichnen und Gesang.
Die gymnastischen Uebungen bestehen in Turnen.
Bajonettfechten und Schwimmen.
3) Der Aufenthalt in der Unteroffizier-Schule an und
für sich giebt den jungen Leute keinen Anspruch auf
die Beförderung zum Unteroffizier. Solche hängt
lediglich von der guten Führung, dem bewiesenen
Eifer und der erlangten Dienstkenntniß des Einzelnen
ab. Die vorzüglichsten Freiwilligen werden bereits
auf den Unteroffizier-Schulen zu überzähligen Unter—
offizieren befördert und treten bei ihrem Ausscheiden
in die Armee sogleich in etatsmäßige Unteroffizier—
stellen.
In Bezug auf die Vertheilung der ausscheidenden
jungen Leute an die Truppentheile ist in erfter Linie
das Bedürfniß in der Armee maßgebend, in zweiter
Linie sellen die Wünsche der Einzelnen in Be—
treff der Ueberweisung zu einem bestimmten Truppen—
theile nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Die Füsiliere der Unteroffizier-Schulen stehen wie
jeder andere Soldat des activen Heeres unter den
militairischen Gesetzen.
Der in die Unteroffizier-Schule Einzustellende muß
mindestens 17 Jahre alt sein, darf aber das 20
dahr noch nicht vollendet haben.
Der Einzustellende muß mindestens 1m. 876m.
groß, vollkommen gesund und frei von körperlichen
Bebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen
Krankheiten sein, auch nach Maßgabe seines Alters
so kräftig und gesund erscheinen, daß er die be—
gründete Aussicht gewährt, bis zum Ablauf seiner
Dienstzeit in der Unteroffizier-Schule vollkommen
brauchbar für den Kriegsdienst zu werden.
Er muß sich tadellos geführt haben, lateinische und
deutsche Schrift mit einiger Sicherheit lesen und
schreiben können und die ersten Grundlagen des Rech—
nens mit unbenannten Zahlen kennen.
Der Eintritt in eine Unteroffizier-Schule kann nur
dann erfolgen, wenn sich der Freiwillige zuvor ver—
pflichtet, nach erfolgter Ueberweisung aus der Unter—
offizier-Schule au einen Truppentheil noch vier Jahre
aktiv im Heere zu dienen.
Der Einberufeune muß mit ausreichendem Schuhzeug,
2 Hemden und mit 6 Mark zum Ankauf der nöthigen
Geräthschaften zur Reinigung der Ausrüstung und
Bekleidung versehen sein. Im Uebrigen ist die Aus—
bildung kostenfrei; die Füsiliere der Unteroffizier⸗
Schule werden bekleidet und verpflegt, wie jeder Sol—
dat der Armee.
Wer die Aufnahme in eine Unteroffizier-Schule
wünscht, hat sich bei dem Landwehr-Bezirks-Kommando
seines Aufenhalts-Orts, oder bei einem der Kommandos
der Unteroffizier-Schulen in Potsdam, Jülich, Bieb—
rich, Weißenfels oder Ettlingen unter Vorzeigung eines
von dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission
seines Aushebungsbezirks ausgestellten Melde-Scheins
persönlich zu melden.
Ist die Prüfung im Lesen, Schreiben und Rechnen,
sowie die ärztliche Untersuchung günstig ausgefallen, so
ist zunächst die Verpflichtungs-Verhandlung über die vor—
geschriebene längere aktive Dienstzeit (s. unter Nr. 8)
aufzunehmen. Diejenigen Freiwilligen, welche sich
direkt bei einer der Unteroffizier-Schulen zum Ein—
tritt gemeldet haben, können dort, bei vorhandner Va—
kanz, sogleich eingestellt werden, andernfalls wird den—
selben von den Unteroffizier-Schulen ein Annahme
schein ertheilt.
Diejenigen Freiwilligen, welche bei einem Landwehr—
Bezirks-Kommando den freiwilligen Eintritt nachgesuch—
haben, erhalten durch dessen Vermittelung den Annahmeschein
der Unteroffizier-Schule, welcher sie zugetheilt worden
ind.
Nach Ertheilung des Aunahmescheins tritt der Frei—
willige in die Klasse der vorläufig in die Heimath beurlaubten
Freiwilligen. Die Einberufung erfolgt von derjenigen Unter—
offizier-Schule, welche den Annahmeschein ausgestellt hat
durch Vermittelung des betreffenden Landwehr-Bezirks-Kom—
mandos.