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Commission genehmigt ist, wird dem Schiffsführer eine
Ausfertigung von demselben ertheiltt. —5—
8 48. Außer den in 8 87 — 42 *vorgeschriebenen
regelmäßigen Untersuchungen haben die betreffenden Wasser—⸗
bau⸗Aufseher und Schleusenmeister aber das Recht und
die Pflicht, alle in den resp. Haltungen der canalisirten
Saar liegenden und fahrenden Schiffe möglichst häufig in
Betreff ihrer Ausrüstung ꝛc. zu besichtigen und die Schiffs—
führer auf etwa vorhandene Mängel aufmerksam zu machen;
es soll dies möglichst bei jedem Schiffe geschehen, welches
in die canalisirte Saar einläuft, oder welches im Begriffe
steht, von dort eine Fahrt anzutreten.
Die Schiffsführer haben den genannten Beamten auf
Erfordern das Protokoll über die letzte stattgehabte ordent⸗
liche Untersuchung jederzeit vorzuzeigen.
8 44. Scheint ein Schiff, welches sich auf der Fahr'
befindet, oder eine solche anzutreten im Begriffe steht,
einem Canalaufsichtsbeamten nicht mehr im fahrbaren Zu—
stande zu sein, oder findet der Beamte dabei die Aus—
rüstungs-Gegenstände des Schiffes nicht in ausreichender
Zahl und Güte vorhanden, so hat er dasselbe anzuhalten
und dem königlichen Baninspector in Saarbrücken hierüber
Meldung zu machen, welcher, wenn nothwendig, eine außer⸗
ordentliche Revision des Schiffes entweder veranlassen, oder
selbst vornehmen und nach deren Ergebniß die weiteren
Anordnungen treffen wird.
Behufs Vornahme dieser außerordentlichen Revision
haben die Schiffer nöthigenfalls auf Anordnung des ge—
nannten Bauinspectors zu entladen.
Das Resultat dieser außerordentlichen Untersuchungen
soll jedesmal im Revisionsbuche des betreffenden Schiffes
vom Kgl. Buinspector in Saarbrücken eingetragen werden.
8 45. Die qu. in 8 43 u. 44 vorgeschriebenen außer—
gewöhnlichen Schiffs-Revisionen finden sämmtlich unentgelt—
lich statt.
Den mit der Vornahme der Revision beauftragten Be—
amten ist es verboten, von den Schiffsführern oder Eigen—
thümern Geld oder Geschenke hierfür anzunehmen oder“ zur
Abstellung der von ihnen gerügten Mängel anders, als mit
Rath behülflich zu sein.
D. Straf- und Schlußbestimmungen.
8 46. Auf der ganzen canalisirten Saar, insbesondere
an den Liegestellen, in den Schleusencanälen und während
des Durchschleusens haben die Schiffer den betrefsenden
Wasserbau-Aufsehern und Schleusenmeistern auf das vünktlichste
Folge zu leisten.
Besonders, wenn bei Hochwasser die Nadelwehre nie—
dergelegt sind, sind Schiffe und Flöße an die von den be—
treffenden Canalbeamten etwa speciell bezeichneten Stellen zu
fahren und nach Anordnung dieser Beamten, gehörig zu be—
festigen.
Ueberhaupt haben die Führer von Schiffen und Flößen
bei hohen Wasserständen der Saar besonderen Anordnun—
gen des kgl. Bauinspectors in Saarbrücken Folge zu leisten.
Die betreffenden Beamten sind befugt, ihren Anord—
nungen nöthigenfalls mit Zuhilfenahme polizeilicher Gewalt
Folge zu verschaffen und die widerspenstigen Schiffer so—
wohl am Durchschleusen wie am Einladen von Kohlen ?c.
so lange zu behindern, als es zur Handhabung der Ord—
nung nöthig erscheint; auch haben die betreffenden Beamten
das Recht, die zur Durchführung ihrer Anordnungen Be—
hufs Verlegung eines Schiffes ꝛc. etwa nöthigen Mann—
schaften auf Kosten der widerspenstigen Schiffer zu requi—
riren und in Arbeit zu stellen.
8 47. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be—
stimmungen werden, soweit das Strafgesetzbuch nicht stren—
gere Strafen androht, und unbeschadet der civilrechtlichen
Haftbarkeit mit einer Geldbuße von 8 bis 80 Mark und
im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft geahndet.
Sind hierbei Beschädigungen an den Bauwerken, Ufer—
bauten ꝛc. angerichtet worden, so wird den Schiffern die
Weiterfahrt und besonders das Durchschleusen nur gestattet,
nachdem sie eine zur Wiederherstellung des Schadens (conf.
z 32) genügende Caution oder eine annehmbare Bürgschaft
gestellt haben.
Die Höhe der zu stellenden Caution wird von dem—
jenigen Wasserbau-Aufseher oder Schleusenmeister vorläufig
festgesetzt, in dessen Bezirke die Beschädigungen stattgefunden
haben, derselbe hat auch über die Annehmbarkeit der gestellten
Bürgschaft vorläufig zu entscheiden, sowie die Caution in
Empfang zu nehmen und darüber zu quittiren. Letztere ist
nebst dem darüber zu fertigenden Protokolle dem Kgl. Bau—
inspector in Saarbrücken abzuliefern, welcher über etwaige
Beschwerden wegen verweigerter Annahme der gestellten
Bürgschaft, sowie der Höhe der Caution zu entscheiden hat.
Ein nach Abzug aller Kosten etwa verbleibender Ueber—
schuß der gestellten Caution wird zurückerstattet.
8 48. Die Polizei-Verordnungen vom 28. October 1864
und vom 17. November 1865 in Betreff der Schifffahrt auf
der canalisirten Saar von der preußisch-französischen Grenze
bis zur Fähre Louisenthal resp. Völklingen werden hiermit
aufgehoben.
8 49. Die sonstigen allgemeinen strompolizeilichen Vor—
schriften und Gesetze, insbesondere die Ordonnanz vom Jahre
1669 bleiben nach wie vor auch auf der canglisirten Saar—
strecke in voller Gültigkeit und sollen durch vorstehende
Polizei⸗Verordnung in keiner Weise außer Kraft gesetzt werden.
Trier, den 22. April 1876.
Nach bisherigen gesetzlichen Bestimmungen (Decret vom
30. Dezember 1809, Art. 50 u. ff.) sollte jede Kirchen—
fabrik eine Kiste oder einen Schrank besitzen, welcher mit drei
Schlüsseln verschließbar war, von denen der eine in den
Händen des Schatzmeisters, der andere in denen des Pfarrers
und der dritte in denen des Präsidenten der Kirchmeister—
stube sich befand.
Der Herr Minister der geistlichen Augelegenheiten hat
nun kürzlich auf Grund des 8 60 Absatz 1 des Gesetzes
vom 20. Juni v. J. Entscheidung dahin getroffen, daß der
eine der drei Schlüssel zu der Kirchenkiste bezw. dem Kir⸗
chenschrank nicht ferner von dem Pfarrer, sondern von
einem der Kirchen vorsteher in Verwahrung zu nehmen sei,
weil der Pfarrer, nach 8 10 des vorgenaunten Gesetzes
sich mit der Kassenverwallung und der Rechnungsführung
nicht zu befassen habe.
Es müssen die drei Schlüssel sich demgemäß künftig in den
Händen des Rechners, des Vorsitzenden des Kirchenvor⸗
standes und eines Mitgliedes des letztern — jedoch mit
Ausnahme des Pfarrers — befinden.
Trier, den 2. Juni 1876.
Der Regierungs-Präsident
von Wolff.
Personal⸗-Chronik.
Die Lehrerin Barbara Gerstner, ist an die katholische
Schule zu Altenkessel, im Kreise Saarbrücken berufen mornden.
ẽa eα 19. Juni 1876. Der Könial. Lapdrotb bon Gelse