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AMr. 25.
Montag, 19. Juni
IS7G.
Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen
der Thalerwährung.
Vom 12. April 1876.
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9.
Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 238) hat der Bundesrath
die nachfolgenden Bestimmungen getroffen.
8 1. Die s Groschenstuͤcke der Thalerwährung, die
izo, has, Uns Thalerstücke und alle übrigen, auf nicht mehr
als Uns Thaler lautenden Silberscheidemünzen der Thaler—
währung, welche noch gegenwärtig gesetzliche Zahlungsmittel
sind, gelten vom J. Juni 1876 ab nicht ferner als gesetz—
liche Zahlungsmittel. J
Es ist daher vom 1. Juni ab, außer den mit der
Einlösung beauftragten Kassen, Niemand verpflichtet, diese
Münzen in Zahlung zu nehmen.
8 2. Die im Umlauf befindlichen, in dem 8 1 be—
zeichneten Münzen werden in der Zeit vom 1. Juni bis
31. August 1876 von den durch die Landes-Centralbehörden
zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche
diese Münzen geprägt haben, oder in deren Gebiet dieselben
gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem im Artikel 15
Nr. 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 festgesetzten
Werthverhältnisse für Rechnung des deutschen Reichs sowohl
in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs⸗ oder Landes—
münzen umgewechselt.
Nach dem 81. August 1876 werden derartige Münzen
auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Um⸗
wechselung angenommen.
8 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Um—
tausch (8 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch
den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, im
gleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 12. April 1876.
Der Reichskanzler
gez. v. Bismarck.
Zur Ausführung der vorstehenden, im Reichs-Gesetz. Bl.
S. 162 publicirten Bekanntmachung wird hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter den voraufge—
führten Bedingungen die vorbezeichneten Münzen in den
Monaten Juni, Juli und August 1876 innerhald des Preu⸗
hischen Staates bei den unten namhaft gemachten Kassen
nach dem festgesetzten Werthsverhältnisse sowohl in Zahlung
angenommen als auch gegen Reichs⸗-, beziehungsweise
Landes-Münzen, umgewechselt werden.
a. in Berlin
bei der General-Staatskasse,
der Staatsschulden- Tilgungs-Kasse,
der Kasse der Königlichen Direction für die Verwaltung
der directen Steuern.
—
dem Hauptsteueramt für inländische Gegenstände,
dem Haupt⸗Steueramt für ausländische Gegenftände
und
der unter dem Vorsteher der Ministerial-Militair- und
Bau⸗Commission stehenden Kasse;
b. in den Provinzen
bei den Regierungs-Hauptkassen,
den Bezirks-Hauptkassen in der Provinz Hannover
der Landeskasse in Sigmaringen,
den Kreiskassen,
den Kassen der Königlichen Steuerempfänger in den
Provinzen SchleswigHolstein, Hannover, Westfalen.
Hessen-Nassau und Rheinland,
den Bezirkskassen in den Hohenzollernschen Landen,
den Forstkassen,
den Hauptzoll⸗ und Hauptsteuerämtern, sowie den
Nebenzoll- und den Steuerämtern.
Berlin, den 25. April 1876.
Der Finanz-Minister, Camphausen.
Nach 8 6 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Aus—
gabe von Reichskassenscheinen vom 30. April 1874 (Reichs—⸗
Gesetzblatt S. 40), hai die Reichsschulden⸗Verwaltung für
beschäͤdigte oder unbrauchbar gewordene Exemplare von
Reichskassenscheinen für Rechnung des Reichs Ersatz zu
leisten, wenn das vorgelegte Stück zu einem echten Reichs—
kassenscheine gehört und mehr als die Hälfte eines solchen
beträgt. Ob in anderen Fällen ausnahmsweise ein Ersatz
geleistet werden kann, bleibt ihrem pflichtmäßigen Ermessen
überlassen.
Zur Ausführung dieser Vorschrift sind von dem Bundes—
rathe folgende Bestimmungen beschlossen worden.
Sämmtliche Reichs- uünd Landeskasse haben die ihnen
bei Zahlungen angebotenen beschädigten oder unbrauchbar
gewordenen (einschließlich der geklebten und beschmutzten)
Reichskassenscheine, deren Umtauschfähigkeit zweifellos ist,
anzunehmen, aber nicht wieder auszugeben, sondern an
Sammelstellen (die Reichs-Hauptkasse“ und die Ober⸗Post⸗
kassen, beziehungsweise die General⸗Staatskasse und die
—— beziehungsweise Bezirks-Hauptkassen) abzu—
ühren.
Solche Reichskassenscheine sind, außer von der Reichs⸗
Hauptkasse, auch von den vorbezeichneten übrigen Kaffen
gegen umlaufsfähige Reichskassenscheine oder baares Geld
umzutauschen.
Dagegen sind alle Anträge auf Ersatz für Reichskassen—
scheine, deren Umtauschfähigkeit zweifelhaft ist, direct an die
Reichsschulden-Verwaltung in Berlin zu richien.
Berlhin, den 24. Mai 1876.
Der Finanz-Minister. Camphausen