Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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en Arbeiten nicht gehörig oder nicht innerhalb
der bestimmten Frist von den Verpflichteten ausge—
führt sind, so findet deren Ausführung auf Kosten
der Säumigen von Polizeiwegen nach Maßgabe
des g. 20 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 statt.
Das Aufsichtsrecht über die Schau-Commissionen
steht dem Kreis-Landrath und der unterzeichneten
Königlichen Regierung zu.
82 Räumungs-Verbindlichkeit.
Die Uferbesitzer sind, wo nicht Lokal-Statuten,
ununterbrochene Gewohnhciten oder spezielle Ph
tikel ein Anderes bestimmen, zur Räumung der
dorhandenen Bäche, Fluth- und Abzugsgräben in—
soweit verpflichtet, als es zur Beschaffung der
Vorfluth nothwendig ist.
Entfteht über diese Verpflichtung Streit unter
den Betheiligten, so ist die Räumung einstweilen
inter Vorbehalt der richterlichen Entscheidung,
nach Maßgabe des Besitzstandes und, wenn auch
dieser nicht feststeht, von den Uferbesitzern zu be—
wirken. Diese vorläufige Feststellung erfolgt durch
die Orts-Polizei-Behörde.
83. Auswurf.
Die zur Räumung verpflichteten Personen, müssen
den aus den Gewässern entnommenen Auswurf, sofern
nicht durch Herkommen oder Vertrag etwas Anderes
bestimmt ist, soweit vom Bache oder Graben entfernt
und in solcher Weise lagern, daß nach dem Ermessen
der Schau-Commission ein Zurückspülen desselben nicht
zu befürchten ist.
8 4. Benutzung der fließenden
Gewässer.
1) Wo öffentliche Plätze oder Wege das Ufer eines
fließenden Gewässers bilden, ist der Gebrauch des
Wassers zum Trinken und Schöpfen, sowie
zum Tränken des Viehes einem Jeden gestattet,
sofern es nach Entscheidung der Orts⸗Polizei-Be—
hörde ohne Gefahr für die Beschädigung des
Ufers geschehen kann.
Das zum Betriebe von industriellen Anlagen be—
nutzte Wasser darf keinem Flusse zugeleitet werden,
wenn dadurch eine erhebliche Belaͤstigung des Pu—
hlikums verursacht wird. Die Entscheidung hier⸗
äber steht der Ortspolizeibehörde zu.
Des Einwerfens und Einwälzens von losen Stei—
aen, Erde und anderen Materialien in den Fluß
muß ein Jeder sich enthalten. Eine Ausnahme
hiervon findet statt, wenn solche zum Behufe
einer Anlage am Ufer nothwendig ist und daraus
nach dem Urtheile der Polizei-Behörde weder ein
Hinderniß für den freien Abfluß des Wassers, noch
der sub 2 bezeichnete Uebelstand entsteht.
Das Einkarren und Einschwämmen von Sand
und Erde zur Anlage von Wiesen (das sogenannte
Wiesenbrechen) ist nur in den Fällen gestattet, wo
solches füt die Vorfluth, für die Schiffbarkeit
zffentlicher Flüsse, in welche die betreffenden Ge—
wasser einmuͤnden, und für die unterhalb liegenden
Uferbesitzer unschädlich ist.
Die Anlegung von Flachs- und Hanfröthen kann
von der Polizeibehörde untersagt werden, wenn
solche die Heilsamkeit der Luft beeinträchtigt oder
d oben sub 8 erwähnten Nachtheilen An—
saß gibt.

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Waschbänke sind von der Orts-Polizei-Behörde
nur zu gestatten, wenn dadurch der Abfluß und
die Benutzung des Wassers nicht wesentlich behin—
dert wird.
Unbedingt verboten ist es, in die Gewässer kre—⸗
pirtes Vieh zu werfen, oder lebende Thiere darin
zu ertränken.
350 Brücken, Steege und Durchfahrten.
1) Brücken und Steege müssen so eingerichtet werden,
daß das Wasser gehörig abfließen kann. Wo
dies nicht der Fall ist, kann die Schau-Commis⸗
sion, und in dringenden Fällen die Orts-Polizei—
Behörde das zur Beschaffung der Vorfluth Er—
sorderliche anordnen.
Erstere kann vorschreiben, daß die Ein- und Aus—
fahrten an den Stellen, wo Fahrwege oder Vieh—
triften durch Gewässer führen, gepflastert oder
sonst in geeigneter Weise befestigt werden.
86. Stau-Anlagen.
Soweit es sich nicht handelt um genossenschaftliche
Be- und Entwässerungs-Anlagen, namentlich um Stau—
anlagen, hinsichtlich deren die besonderen Statuten und
Reglements das Nöthige bestimmen, verordnen wir
Folgendes:
i) Die Stauberechtigten müssen die Abschlagsschützen
mit solchen Einrichtungen versehen, daß sie jeder
Zeit schnell und sicher bis über den höchsten
Wasserstand aufgezogen werden können. Sind
diese Vorrichtungen nicht in gehörigem Zustande
vorhanden, so müssen sie in einer von der Schau—
Commission zu bestimmenden Frist beschafft werden.
Die Orts-Polizei-Behörde resp. die Schau-Com—
mission kaun von dem Stauberechtigten die Zieh—
ung der Abschlagschützen verlangen, wenn sie solches
bei ungewöhnlich hohem Wasserstande oder wegen
einer von ihr angeordneten Räumung für noth—
wendig erachtet.
87. Strafbestimmungen.
Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung, sowie gegen die auf Grund dieser
Verordnung von den polizeilichen Organen getroffenen
Ausführungs-Bestimmungen wird, soweit nicht das Ge—
ietz vom 28. Februar 18483 über die Benutzung der
Privatflüsse, Genossenschafts-Statuten, Koncessionen oder
Stauberechtigungen ꝛc. etwas Anderes bestimmt und die
ine oder andere Zuwiderhandlung gesetzlich mit einer
inderen Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße von
einer bis dreißig Mark, an deren Stelle im Unvermögens—
salle eine entsprechende Haft zu treten hat, bestraft,
unbeschadet der geeigneten Falles auf Kosten der Säu—
migen im polizeilichen Exekutionswege zur Ausführung
zu bringenden polizeilichen Anordnungen.
g 8 Im Anschlusse an diese Verordnung können
für“ einzelne Gewässer Spezial-⸗Schau-Realements er—
lassen werden.
89. Aeltere Polizeiverordnungen.
Die Bezirks⸗Polizei-Verordnung vom 5 August 1854,
äber Räumung und Instandsetzung der nicht schiffbaren
Flüsse und Abzugsgräben, so wie alle der gegenwärtigen
Bezirks⸗Polizei-Verordnung entgegenstehenden Bestim—
mungen älterer Bezirks- oder Lokal-PolizeieVerordnungen
werden hiermit aufgehoben. Dagegen wird dem Staate
das ihm rücksichtlich mehrerer Bäche des Bezirks zustehende
Fährrecht hiermit ausdrücklich vorbehalten.
Trier, den 10. März 1875.
            
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