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ber pr. ist der Geistliche Franz Schneiders zu Trier,
in Erwägung,
‚daß derselbe wͤgen Vornahme von Amtshand—
ungen in einem den Vorschriften der Staatsgesetze
zuwider ihm übertragenen Kirchenamte rechtskräftig
zu Strafe verurtheilt worden ist, daß ihm dem—
nächst durch Verfügung der Königlichen Regierung
zu Trier auf Grund der 88 1 und 2 des Reichs—
—
Regierungs-Bezirke versagt worden ist, daß er aber
dieser Verfügung wiederholt entgegen gehandelt
beziehungsweise wiederholt gesetzwidrige Amtshand—
lungen vorgenommen hat,“
nach 8 1 Absch. 2 in Verbindung mit 82 I. c. seiner
Staatsangehörigkeit verlustig erklärt und aus dem Bun—
desgebiet ausgewiesen. Die Ueberführung des Genannten
äber die Bundesgrenze wird nach seiner am 4. Juni er.
stattfindenden Entlassung aus der hiesigen Strafanstalt
erfolgen.
Die betheiligten Behörden und Beamten werden auf
3361 Nr. 2 des Strafgesetzbuches verwiesen, woselbst
die Strafe, welche den aus dem Bundesstaate Ausge—
wiesenen für den Fall der unbefugten Rückkehr trifft,
aäher bestimmt ist.
Trier, den 26, Mai 1875.
Instruktion für die Vorsteher der im 8 1 Ziffer 2 des Reichsimpf⸗
gesezes vom 8 April 1874 bezeichneten Schulen, soweit sie der Re—
gierung zu Trier unterstellt sind.
31. Die Schulvorsteher erhalten durch Vermittelung
des Landrathes resp. Oberbürgermeisters die Formulare
zu Impflisten.
Schulvorsteher sind im Sinne des Reichsimpfgesetzes
die Hauptlehrer bei mehrklassigen, die Lehrer und Lehrer—
nnen bei einklassigen selbstständigen Schulen.
Der Hauptlehrer bei mehrklassigen Schulen kann sich
der übrigen Lehrer nach Maßgabe der Umstände und
nach seinem eigenen Ermessen bedienen.
Z 2. Die Schulvorsteher füllen die ersten 6 Colonnen
der Impflisten aus und übergeben sie vor dem 1. Mai
dem Bürgermeister.
Z 3. In dieselben werden eingetragen:
) Alle Zöglinge, welche innerhalb des Kalender—
ahres das 12. Lebensjahr zurücklegen;
In den folgenden Jahren kommen noch hinzu:
2) alle Zöglinge, welche im vorhergehenden Jahre
wegen Gefahr für ihr Leben oder für ihre Ge—
jundheit nicht geimpft werden konnten;
alle welche zum ersten- oder zweitenmale ohne
Erfolg geimpft worden sind;
alle, welche sich im vorhergehenden Jahre ohne
zesetzlichen Grund der Impfung oder der Revision
entzogen haben;
) alle, für welche bei ihrer Aufnahme in die Schul—
gostalt der Nachweis der Impfung nicht erbracht
t.
3.4. Der Aufforderung des Bürgermeisters, die impf—
oflichtigen Schüler zu einem vom Jmpfarzte anberaumten
Impftermine zu schicken, haben die Schulvorsteher nicht
nur zu genügen, sondern auch darauf zu achten,
daß die Gestellung zur nachherigen Revision nicht verab—
säumt werde.
885. Weigern sich Schüler zu erscheinen, so haben
die Schulvorsteher dieses den Eltern, Pflegeeltern oder
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Vormündern mitzutheilen, damit diese die ersteren zum
Termine senden.
8 6. Nach einer öffentlichen Impfung und der darauf
erfolaten Revision lassen sich die Schulvorsteher die
Impfscheine und Zengnisse vorzeigen.
87. Haben nach ärztlichem Zeugnisse Zöglinge in
den letzten 5 Jahren die natürlichen Blattern überstanden
»der sind sie mit Erfolg geimpft worden, so sind diese
Zeugnisse von den Zöglingen persönlich vor oder in dem
Impftermine dem Impfarzte vorzulegen, damit dieser
in den Impflisten es vermerkt und ein Zeugniß ausstellt,
Grund dessen die Befreiung von der Impfung statt—
indet.
8 8. Ebenso sind ärztliche Atteste, wonach ein impf—
oflichtiger Schüler ohne Gefahr für sein Leben oder
für seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, dem
Impfarzt im Impftermine zuzustellen, damit dieser ein
Zeugniß ansstellt, wodurch der Nachweis erbracht wird,
daß der Schüler ohne sein Verschulden nicht geimpft
worden ist.
8 9. Hat die Impfung eines Zöglinges einen guten
Erfolg gehabt, oder ist sie zum ersten oder zweiten oder
dritten Male ohne Erfolg gewesen, so ertheilt der Impf—
arzt nach der Revision einen entsprechenden Impfschein.
z 10. Hat sich ein Schüler privatim impfen lassen,
o ist ein dies bescheinigendes ärztliches Attest dem
Impfarzte vorzulegen, der dann seinerseits ein Zeugniß
ausstellt.
8 11. Die ärztlichen Atteste müssen den Vor- und
Zunamen des Impflings, sowie Jahr und Taq der
Geburt enthalten.
8 12. Nur wenn der Schüler sich der Impfung oder
der Revision ohne gesetzlichen Grund ganz entzogen hat,
ist er nicht im Besitze irgend eines Impfscheines oder
eines vom Impfarzte ausgestellten Zeugnisses.
8 13. Die Schulvorsteher erhalten durch das Ein—
fordern der Zeugnisse und Impfscheine das Material
zur Anfertigung der Impflisten für das folgende Jahr.
Außerdem wird ihnen noch vom Bürgermeister vor dem
4. März ein Auszug aus den Impflisten des vorigen
Jahres eingehändigt, worin alle Schüler verzeichnet sind,
velche in die Impflisten des laufenden Jahres nochmals
uufgenommen werden müssen.
8 14. Nach dem Jahresschluß fertigen die Schul—
vorsteher ein Verzeichniß derjenigen impfpflichtigen Schüler
an, welche ohne gesetzlichen Grund der Impfung fern
zeblieben sind und reichen es vor dem 15. Januar
dem Bürgermeister ein, welcher die gerichtliche Bestrafung
der betr. Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder veranlaßt.
Trier, den 20. März 1875.
Betrifft Flachs-, Röst- und Schwingkursus.
Nachstehende Bekanntmachung:
Abhaltung eines Flachs-, Röst- u. Schwing—
cursus zu Gutenthal bei Morbach
betreffend.
Die Königliche Regierung in Trier hat die erforder—
ichen Mittel zur Disposition gestellt, um damit in diesem
Herbste unter meiner Leitung und unter Zuziehung des
Röstmeisters M. Hector einen Cursus in der Ausführung
und Behandlung der Wasserröste von Flachs und Hanf,
owie der Handhabung der hier vorhandenen, aus Staatsmitteln
beschafften, belgischen Brech- und Schwingma—
chine abzuhalten. Dieser Cursus soll vornehmlich dazu