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gemacht werden sollen, geschafften Schriften oder Bilder
an die Besteller abgäben.
Ein solcher Gewerbebetrieb fällt unter den Begriff
des eigentlichen Hausirhandels nach 8. 55 der Gewerbe⸗
ordnung und ist (vorbehaltlich der Bestimmungen über
den Verkehr im Polizeibezirke) nur solchen Personen ge—
stattet, welche einen zum Satze von 52 Mark 80 Pfg.
ausgefertigten Legitimations-und Gewerbeschein
besitzen.
Kann ein solcher im gedachten Falle nicht vorgezeigt
werden, so ist sofort zu Beschlagnahme von Schrif—
ten oder Bildern zu schreiten und nach Verschiedenheit
der Fälle entweder (z. B. bei Verhaftung der Contra⸗
penienten) die Sache an den Kgl. Oberprocurator abzu—
geben, oder, ordnungsmäßig instruirt, dem Landrathe mit
mindestens einem Exemplar jeder beschlagnahmten Schrift
vorzulegen. Die Verhandlungen sind stets thunlichst zu
beschleunigen.
Wird ein Verfahren wegen begangener Contraven—
ion gegen einen Reisenden (Colporteur) gerichtet, so
ist stets gleichzeitig die Frage der Mitbetheiligung des
Principals (Auftraggebers) zur Erörterung zu bringen.
2) Inhaber von Legitimationen zum Verkauf von
Druckschriften oder Bildern im Umherziehen, sowie Per—
sonen, welche an sich zum Verkauf von Druckschriften
oder Bildern am Orte ihrer gewerblichen Niederlassung
ohne besondere Legitimation gesetzlich befugt sind, dürfen
ihr Geschäft nicht an öffentlichen Orten, wozu auch die
öffentlichen Wirthslocale gehören, betreiben, ohne hierzu
einen besonderen Erlaubnißschein der Ortpolizeibe—
hörde erwirkt zu haben. Thun sie dies dennoch, so ist
gegen dieselben nach 8. 48 und 148 No. 5 der Gewerbe—
ordnung, sowie nach Nummer 10 der Anweisung zur
Terminkalender für den Monat Juni.
Bewerbeordnung vom 4. Sept. 1869 (conf. auch 8. 4 al.
2 des Reichspreßgesetzes vom 7. Mai 1874) einzuschrei—
ten. Liegt nicht gleichzeitig eine Hausirsteuercontravention
vor, so gehört der Fall zur Competenz des Polizeige—
richts und ist alsdann schleunig an den competenten
Polizeianwalt abzugeben. Liegt gleichzeitig eine Hausir⸗
steuer-Contravention vor, so versteht es sich von selbst,
daß die Contravention gegen 8. 43 der Gewerbeord⸗
nung nicht zum Gegenstand eines besonderen polizeige—
richtlichen Einschreitens zu machen ist, sondern beide
Contraventionen zusammen zu behandeln sind.
3) Druckschriften und Bilder politischen
Inhalts resp. Gegenstands sind auch dann, wenn
sie, sei es am Wohnorte des Verkäufers oder außerhalb
desselben, in einer den Vorschriften der Gewerbeordnung,
der Steuergesetze und des Preßgesetzes entsprechenden
Weise abgesetzt oder verbreitet werden, durch die betref⸗
fenden Polizeibehörden einer sorgfältigen Prüfung mit
Rücksicht auf Inhalt und Gegenstand zu unter—
ziehen. Ergibt sich dabei, daß durch dieselben die Vor—
schriften des Strafgesetzbuchs verletzt werden,
so ist unver züghich bei dem Kgl. Oberprocurator
der Antrag auf gerichtliche Verfolgung zu stellen. In—
wieweit hierbei eine Beschlagnahme durch die Polizei—
behörde erfolgen kann, ist aus 8 23 des Reichspreß—
gesetzes zu ersehen.
Schließlich wird angeordnet, daß in allen Fällen,
in welchen es sich um politische Schriften und Bilder
handelt, selbst beim Vorhandensein einer bloßen polizei—
lichen Uebertretung, dem Landrathe behufs Berichtser—
stattung an die Regierung Anzeige zu machen ist.
Saarbrücken, den 24. Mai 1875.
—A
55
5355
J nam berichten haben.
Beamte,
welche
Die Erledigung
anordnende
Verfügung.
Gegenstand.
Sämmtliche Herren
Bürgermeister.
desgl.
desgl.
15. Dzbr. 1860 Nr. 5625
3. März 1853 Nr. 1452
10. Juni 1869 Nr. 3949
24. Febr. 18354 Nr. 1400.
5. Octbr. 1867 Nr. 5906
Nachweisung über die Baumpflanzungen an Gemeinde—
vegen.
Veränderungen unter den hülfsbedürftigen Kriegern.
Bedarf an Druckformularen zur Gewerbesteuer-Ver⸗
anlagung.
Gewerbesteuer-Zu⸗ und Abgangslisten pro J. Semester
—1875.
Nachweisung der Veränderungen unter den Geschwo—
enen pro J. Semester.
Gemeindeschulden.
Klassensteuer- Zu- und Abgangslisten pro J. Semester.
Nachweisung der nachträglich eingezahlten Geldstrafen.
Anzeige über das Ergebniß der im vorigen Semester
ibgehaltenen Revision der Lebensmittel.
⸗
3
1
10
15
desgl.
15
desqdl.
34
3
9
15
20
25
25
desgl.
desgl.
desgl.
Herren Bürgermeister
Saarbrücken, St. Jo—
hann, Dudweiler, Sulz—
dach, Malstatt, Pütt⸗-ingen
u. Völklingen.
Sämmtliche Herren
Bürgermeister.
17. Mai 1870 Nr. 3092
18. Octb. 1850 Nr. 4610.
7. Nvbr. 1845 Nr. 5151
20. April 1875 Nr. 1928
10 130
9. Juni 1859 Nr. 2738.
8. Juli 1874 Yr. 3404
Unbeibringliche Klassensteuer Beträge.
J Saarbrücken, 31. Mai 1875. Lendrash von Geldern.
Nedaction des Nichsamtlichen Theils Druck und Nersose von Gobßhrijsder Hofer in Saarbrücken