1) die aus besonderen Ursachen (Krankheit ꝛc.) Zurück—
gefehten;
2) die ohne Erfolg zum 1. oder 2. Male Geimpften;
3) die, welche ohne gesetzlichen Grund der Impfung
oder nachherigen Gestellung (Revision) sich ent—
zogen haben.
z 38. Dem Bürgermeister werden diese Verzeichnisse
vom Kreisphysikus vor dem 15. Februar zugestellt.
8 39. Er trägt die in dem der Ziffer 1des 81
des Reichs-Impfgesetzes entsprechenden Verzeichnisse auf—⸗
geführten 8 Rubriken in die Impflisten für das letzte
Quartal des verflossenen Jahres ein. Vergleiche 8 6.
8 40. Aus dem anderen Verzeichnisse (zu Ziffer 2
des Z1 des Reichsimpfgesetzes) macht der Buͤrgermeister
für jeden Schulvorsteher einen dessen Schule betreffenden
Auszug, der vor dem 1. März übermittelt wird.“
8 41. Der Schulvorsteher, der durch das Einfordern
der Impfscheine und Zeugnisse der Schüler das Mate—
rial zum Anfertigen der Impflisten (5 9) sich schon
verschafft hat, erhält durch diesen Auszug eine weitere
Controlle.
z 42. Dadurch aber, daß er selbst durch das Ein—
fordern am Schlusse des Jahres ermittelt, welche Schüler
den Nachweis der Impfung oder der Revision nicht er—
bringen können, ist er in der Lage, dem Bürgermeister
diese seinerseits nahmhaft zu machen, und hat ihm bis
Ergebnisse der Lohversteigerung aus den Communalsforsten pro 1375.
zum 15. Januar ein Verzeichniß derselben zu senden.
z 43. Der Bürgermeister bestimmt nach dem Empfange
der beiden Verzeichnisse (45 37), und nach Einvernehmen
mit dem Kreisphysikus, ob die von Privatärzten zum 2.
Male ohne Erfolg Geimpften von dem Impfarzte zu
impfen sind, oder zum 8. Male auch von einem Privat—
arzte geimpft werden dürfen. Im ersteren Falle veranlaßt
er die diesbezügliche amtliche Aufforderung.
8 44. Ferner veranlaßt der Bürgermeister, gestützt
auf die beiden Verzeichnisse (5 38), die gerichtliche Be—
strafung derjenigen Eltern, Pflegeeltern oder Vormün—
der von Impfpflichtigen, welche ohne gesetzlichen Grund
und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung
de der nachherigen Gestellung (Revision) fern geblieben
ind.
Z 48 Der Bürgermeister bestimmt auch die Frist, bis
wann die Impfung nachzuholen ist.
g 46. Ebenso setzt der Bürgermeister für die auf
ängere Zeit Abwesenden, nach Rücksprache mit dem
Impfarzte, einen neuen Impftermin fest.
Nachtrag.
Die in den 88 26. und 27 dieses Regulativs festge—
setzten Termine haben nur für dieses Jahr Geltung und
werden künftig anderweit bestimmt werden.
Trier, den 20. März 1876.
Eswurdenversteigert
Verkauf, pro Centner
junter Zuschlag von 58
des Kaufpreises.
Forstbesitzer schält.
Verkauf pro Centner unter
Zuschlag von 590 des Kauf.
preises.
Kaäufer schält.
Block-Verkauf unter Zuschlag
von 50 des Kaufpreises.
Käufer schält.
8
*
Im Ganzen.
*
2
ẽ
*
⸗
8
8
Aus dem Kreise
35
*53
35
73
0
Zum
ile⸗ yon
dur ch⸗
— 4
Zum Preise von
drychschnittsich
vro Centner
—
Zum Preise von
durchschnittlich
pro Centner.
ohne
Sghãler⸗
lohn.
x.
Im Gan—
zen incl.
Aufgeld
und
Schäler⸗
lohn.
M 4
Im
Ganzen.
an
25
5
*5
28
2*
—E
ar 2
15
28
—
0
durch⸗
schnitt⸗
lich pro
Centner.
E—
—23
4
Ctr
Ctr
Ctr
*3
J. Eifel⸗Kreise.
Kreis Daun..
I. Mosel⸗Kreise.
2 Landkreis Trier ..
Sa. aus Com.-Forsten
ung o0llsssl — —X — 7947 7614 40
An 5511
— 7 535 — - ——— 660 anb —DVVVD—
— — J
Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.!
Die Königliche Regierung zu Trier hat aus Anlaß
einiger in der letzten Zeit vorgekommenen Fälle von
Gewerbepolizei⸗ und Gewerbesteuer-Contraventionen,
welche von Personen begangen wurden, die sich mit dem
Verkaufe von Druckschriften und Bildern befaßten, sowie
in der Absicht, die Vollziehung der hierüber bestehenden
gesetzlichen Vorschriften zu fichern und die Polizeibehörden
dazu anzuregen, den anscheinend immer häufiger wer—
denden Ausschreitungen auf dem gedachten Verkehrsge⸗
biete nachdrücklich eutgegenzutreten, nachstehenden Anord⸗
nungen erlassen:
) Es gehören zwar auch die Buchhändler,
sofern sie zur Steuer vom stehenden Handel veranlagt sind,
zu denijenigen Gewerbetreibenden velche außerhalb des
Ortes ihrer gewerblichen Niederlassung persönlich oder
durch in ihren Diensten stehende Reisende Bestel—
lungen auf Waaren, insbesondere auch auf Bilder
und Druckschriften, suchen dürfen, wenn sie resp. ihre
Reisenden im Besitze eines nach 8. 44 der Gewerbeord—
nung ausgestellten Legitimationsscheines, beziehungsweise
einer Gewerbe-Legitimationskarte sind.
Dagegen ist solchen Inhabern von nach 8. 44 der
Gewerbeordnung ausgefertigten Legitimationen nicht ge—
ttattet, die abzusetzenden Schriften und Bilder mit sich
zu führen. Vieimehr sind sie nur berechtigt, Probe—
exemplare bei sich zu haben und vorzuzeigen.
Es wäre eine bloße Umgehung der gesetzlichen
Vorschriften, wenn sie die Bestellungen zwar auf Grund
von Probeexemplaren aufnehmen, kurz nachher aber die
vorher zu diesem Zwecke an den Ort, wo die Geschäfte