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der Zeit vom Anfang Mai bis Ende September an.
Er zeigt dem Bürgermeister schriftlich den Tag und die
Stunde, sowie den Ort bez. die Impfstelle des Impf⸗
termines an.
8 12. Diese Anzeige muß wenigstens 4 Tage vor
dem Termine dem Bürgermeister zukommen.
8 13. Zugleich mit der Anzeige schickt der Impfarzt
dem Bürgermeister ein Verzeichniß der Kinder, welche
zum Termine zu bestellen sind.
8 14. Der Bürgermeister sorgt dafür, daß wenigstens
24 Stunden vor dem aunberaumten Impftermine die
amtlichen Aufforderungen zur Gestellung in demselben
geschehen. Er bedient sich hierzu am besten eines ge—
druckten Formulares.
8 15. Die Zöglinge der Schulen werden von den
Schulvorstehern zur Gestellung aufgefordert. An diese
letzteren richtet der Bürgermeister die Gestellungsauf⸗
forderung zum Impftermine.
8 16. Kann ein Impfpflichtiger wegen Krankheit,
ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht
geimpft werden, so ist dieses durch ärztliches Attest im
Impftermine nachzuweisen.
Der Impfarzt stellt darüber ein Zeugniß aus, wozu
er sich des Formulares No. III. bedient. In demselben
ist der Name des Impfbezirkes und die Nummer der
Impfliste, ebenso wie in allen andern unten näher be—
zeichneten Zeugnissen und Scheinen zu bemerken.
8 17. Ob diese Gefahr nach einem Jahre noch fort—
besteht, hat in zweifelhaften Fällen der zuständige Impf—⸗
arzt endgültig zu entscheiden.
z18. Haben impfpflichtige Kinder im ersten oder
zweuͤen Lebensjahre die natürüchen Blattern überstanden
oder haben 125jährige Kinder in den letzten fünf Jahren
die natürlichen Blattern überstanden oder sind sie mit
Erfolg geimpft worden, so ist dieses durch ein ärzt—
liches Attest behufs Befreiung von der Impfung, bez.
Revaccination nachzuweisen.
z 19. Es hai dieser Nachweis vor oder während
des Impftermines zu geschehen und hat der Impfarzt
ein Zeugniß darüber auszustellen, wozu er sich des For⸗
mulares No. IV. bedient.
z 20. In den ärztlichen Attesten, durch welche die
gänzliche oder vorläufige Befreiung von der Impfung
nachgewiesen werden soll, muß der Vor- und Zuname
des Impfpflichtigen, sowie das Jahr und der Tag der
Geburt, und aus welchem Grunde und wie lange die
Impfung unterbleiben darf, genau angegeben sein.
g 21. Die in den öffentlichen Terminen geimpften
Individuen haben sich zwischen dem 6. und 8. Tage
nach geschehener Impfung zu einer von dem Impfarzte
festgesetzten Stunde an der Impfstelle wieder einzufinden,
damit der Erfolg der Impfung vom Impfarzt constatirt
werden kann (die Revision).
8 22. Hat die Impfung einen guten Erfolg gehabt,
oder ist sie zum drittenmale ohne Erfolg gewesen, so
sttellt der Impfarzt darüber einen Schein aus, wozu er
sich bei ein- und zweijährigen Kindern des Formulares
No. J. auf rothem Papiere, bei zwölfjährigen defsselben
Formulares auf grünem Papiere bedient.
8 283. Ist eine Impfung zum ersten oder zweiten
Male erfolglos geblieben, so stellt der Impfarzt auch
darüber einen Schein aus, wozu er sich des Formulars
No II. bedient, und zwar ebenfalls bei ein- und zwei—
jährigen auf rothem, bei zwölfjährigen auf grünem Pa—
diere.
g 24. Ist der Revisionstermin (ß 21) verabsäumt
worden, so ist die Impfung als nicht geschehen anzu—
sehen und im nächsten Jahre zu wiederholen.
8 25. Außerdem aber sind auch diejenigen, welche
sich nicht zur Revision gestellt haben, vom Impfarzte
dem Bürgermeister namhaft zu machen, der die gericht⸗
liche Bestrafung veranlaßt.
8 26. Die Impfärzte schicken die Impflisten, in denen
sie die Rubriken 7 bis 19 ausgefüllt haben, bis zum 2.
Oktober an den Kreisphysikus.
8 27. Dieser sieht die Impflisten durch und beför—
dert sie bis zum 5. November direct an die Regierung
zugleich mit einem ausführlichen Berichte über die bei
der Ausführung des Impfgeschäftes hervorgetretenen
Mißstände und über die Mittel und Wege zur Beseiti—
gung derselben.
*28. Außer den Impfärzten sind ausschließlich nur
Aerzte befugt, Impfungen vorzunehmen.
8 29. Sie haben über die ausgeführten Impfungen
Ldisten nach dem Formulare No. V. zu führen und die—
selben am Jahresschlusse dem betreffenden Bürgermeister
vorzulegen.
8 30. Ist eine Privatimpfung (8 28) erfolglos ge—⸗
blieben, so muß auch sie spätestens im nächsten Jahre,
und falls sie auch dann ohne Erfolg ist, im dritten
Jahre wiederholt werden.
8 31. Nach dem Schlusse des Kalenderjahres wer—
den die Impflisten (ß 26) den Impfärzten von der
Regierung wieder zugestellt.
8 32. Zur selben Zeit erhalten die Impfärzte von
den Bürgermeistern die von den Aerzten eingelieferten
Impflisten (8 29
8 883. Vie Impfärzte tragen die in diesen Listen
8 29) verzeichneten Impfungen in ihre Listen (8 26)
in, und fertigen die Zeugnisse und Scheine, wozu sie
ich der Formulare IV. und II. bedienen, an. Diese
Zeugnisse und Scheine schicken die Impfärzte dem Bür—
Jermeister, bei dem sie zur Abnahme für die Betheiligten
hereit liegen. Nur durch die Vorzeigung eines solchen
Zeugnisses oder Impfscheines wird der Nachweis erbracht,
daß die von Privatärzten geimpften Impfpflichtigen ihrer
gesetzlichen Pflicht genügt haben, daß sie bedingungslos
hon der Impfung ganz befreiet sind, oder aber unter
der Bedingung stehen, daß die Impfung im nächsten
Jahre wiederholt wird.
8 34. Nachdem die Impfärzte die Resultate dieser
dervollständigten Impflisten recapitulirt haben, schicken
sie dieselben spätestens bis zum 20. Januar dem Kreisohysicus
ein.
8 385. Der Kreisphysikus fertigt nach Formular VI.
(für die Ziffern 1 und 2 des 8 1 des Reichs-Impfge—
setzes getrennte) Uebersichten für den ganzen Kreis an
und läßt diese nebst den Impflisten der Regierung bis
zum 1. März zugehen.
Von der Regiernng gelangen die Impflisten später
wieder an die Bürgermeister zur Aufbewahrung zurück.
8 36. Bevor der Kreisphysikus die Listen der Re—
zierung einschickt (86. 35), fertigt er für jeden Bürger—
neister zwei Verzeichnisse an, wozu ihm besondere For—
mulare geliefert werden.
Das eine für die unter Ziffer 1 des 81 des Reichs—
Impfgesetzes, das andere für die unter Ziffer 2 desselben
z fallenden Kinder.
8 37. In diese Verzeichnisse sind einzutragen unter
Angabe der Impflisten und der Nummern in denselben: