Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Seitens der Königlichen Regierung zu Trier sind
nit Genehmigung des Herrn Cultus-Ministers ale Mini—
malgehälter der Elementarlehrer und Lehr—
erinnen in den Kreisen Saarbrücken, Ottweiler und
Saarlouis nachfolgende Beträge bestimmt worden:
im eigentlichen in den dem In—
Industrie-Be⸗ dustriebezirk be⸗
zirk. nachbarten
Orischaften.
Mark. Mark.

1) in der einklassigen Knaben⸗
und Mädchenschule:
Lehrer. ..
) in der zweiklassigen Schule:
Lehrer. ..
Lehrerin.. .
in der dreiklassigen Schule:
Hauptlehrer.....
weiter Lehrer. ...
dehrerin.... ...
der vierklassigen Schule:
Hauptlehrer.....
weiter Lehrer. ...
erste Lehrerin . . ..
weite Lehrerin. ..
in der fünfklassigen Schule:
Hauptlehrer.
weiter Lehrer WF
dritter Lehrer ..
erste Lehrerin
zweite Lehrerin. ..
in der sechs- und mehr—
klassigen Schule:
Hauptlehrer.
zweiter Lehrer
ditter Lehrer
dierter Lehrer
fünfter Lehrer
sechster Lehrer
siebenter Lehrer.
erste Lehrerin...
zweite Lehrerin. ...
hritte Lehrerin.
Außer diesem Gehalte haben Lehrer und Lehrerinnen
aur noch freie Wohnung oder Miethsentschädiguͤngen zu
beanspruchen, wogegen Naturallieferungen nach dem 12—
jährigen Durchschnittswerth, Nutzungen von Ländereien
nach dem von Sachverständigen abzuschätzenden Geld—
werthe und Feuerungsmaterialien zu mäßiger Taxe in
Geld veranschlagt, in die vorstehenden Gehälter einge⸗
rechnet werden.
Dagegen werden auf das Gehalt nicht angerechnet:
die fiscalischen oder von Gemeinden mit größeren Schul⸗
systemen gewährten Alterszulagen, die persoönlichen Zu⸗
lagen aus der Staatskasse und der St. Arnualer Stiflskasse,
 die von der Königlichen Bergwerksverwaltung be—
willigten Unterstützungen in Brennmaͤterial u. A. mi end—
lich die Einnahme aus kirchlichen Nebenämtern, soweit
letztere 150 Mark nicht übersteigen.
Indem ich dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß
bringe, werden die Ortsschulvorstände bez. die Herrn
Local⸗Schulinspectoren der ländlichen Schulen des
Kreises ersucht, schleunigst unter Zuziehung der betreffen—

*

den Lehrer festzustellen, ob und bez. welche Beträge an
den vorstehend festgestellten Gehältern bei den einzelnen
Schulstellen zur Zeit noch fehlen und mir das Ergebniß
der Ermittelungen unter genauer Declaration den einzel—
nen Einnahmen durch Vermittelung der Kreisschul-In—
pectoren recht bald mitzutheilen.
In den nach Schulbezirken gesondert zu erstattenden
Berichten sind etwaige Bedenken in Betreff der Klassi—
ication der Schulstellen in der vorstehenden Scala
eingehend zu erörtern.
Inwieweit die Zahlung der hiernach festzustellenden
Gehaltszulagen den Gemeinden aufgegeben oder im Falle
des Unvermögens derselben auf die Staatskasse über—
nommen wird, darüber bleibt weitere Entscheidung vor—
ehalten.
Saarbrücken, den 16. Mai 1875.

Bei einer durch den Königlichen Geheimen-Medizi—
nalrath Gerlach zu Berlin vorgenommenen Untersuchung
der in den Gruben des hiesigen Kreises verwendeten
Pferde sind in Dudweiler, Friedrichsthal und Louisen—
thal sowohl des Rotzes verdächtige als auch wirklich
rotzkranke Pferde vorgefunden worden.
Nachdem wegen zweifellos constatirten Rotzes 16
Pferde auf der Grube Dudweiler, 2 Pferde auf der
Grube Friedrichsthal, 4 Pferde von der Grube Gerhard
und 2 Pferde von der Abtheilung Albert-Schacht ge—
tödtet worden sind, müssen sämmtliche auf diesen
Gruben zur Zeit verwendeten Pferde bis auf Weiteres
als rotzverdächtig angesehen werden.
Seitens der Königlichen Regierung zu Trier ist des—
halb unter dem 12. d. Mts. angeordnet worden, daß
nicht allein diejenigen Pferde, an welchen schon Krank—
— D
zesperrt zu halten sind, sondern auch die anscheinend
gesunden Pferde den Bereich der Grube nicht verlassen
und nicht anderwärts untergebracht werden dürfen, so
lange nicht die hiermit auf Grund des 8 119 des Re—
zulatives vom 8. August 1835 (Ges. Samml. S. 240)
»erhängte Sperre wieder aufgehoben sein wird.
Vorstehendes wird mit dem Bemerken zur öffent—
lichen Kenntniß gebracht, daß Verletzungen der ange—
ordneten Absperrungsmaaßregeln auf Grund des 8 328
des Strafgesetzbuches geahndet werden.
Saarbrücken, den 21. Mai 1875.

—2
Tarif
für die Droschken der Städte St. Johann
Saarbrücken.
Anlage zu F 17 der Polizei-Verordnung vom 16. April 1875
hetreffend das Droschkenwesen.)
A. Für Tour-Fahrten:
1) innerhalb der Weichbilder der Städte St. Johann und
Saarbrücken, begrenzt von folgenden Punkten:
rechts der Saar:
Tunnel vor der Schleifmühle, Eisenbahn Fahrdamm auf
Bann St. Johann, Güterbahnhof, Schützenhaus, Fuß des
Friedhofes in der Nauwieserstraße, Stief's Haus an der
St. Inaberter Straße, Schwimmanstalt; 122 3-24
Deror

links der Saar:
Neufangs Haus an der Straße nach St. Arnual,
altes Stadtthor an der Spichererbergstraße, Schul—
haus in der Lenzengasse, Chavigni's Haus in der
Metzerstrake. Versoraunasbaus. Trägerssche Hus Oßo 100
            
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