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deren Resultat dem betreffenden Besitzer mitgetheilt wird.
Den Anordnungen der betreffenden Revisions-Commission
hat sich der Eigenthümer bei Vermeidung einer Polizei⸗
strafe zu unterwerfen.
Droschken, welche den vorstehenden Anforderungen
nicht entsprechen, sind durch die Polizei-Beamten ohne
Weiteres von den Straßen und Plätzen zu entfernen.
85.
Kann ein Wagen wegen Reparaturbedürftigkeit nicht
in den Dienst gestellt werden, so ist hiervon der Polizei—
Behörde sofort Anzeige zu machen.
Dauert die Reparatur jedoch länger als 8 Tage, so
muß vom 8. Tage ab ein Ersatzwagen eingestellt werden.
III. Kutscher.
86.
Nur Erwachsene, nicht gebrechliche, mindestens 18
Jahre alte, unbescholtene, zuverlässige, des Fahrens und
der Oertlichkeit kundige Personen, dürfen als Droschken—
und Omnibus-Kutscher eingestellt werden.
Dieselben müssen nach den näheren Anordnungen der
Polizei-Behörde gekleidet sein und eine gleichmäßige, eben—
falls von der Polizei-Behörde zu bestimmende Kopfbe—
deckung tragen.
Sie erhalten einen polizeilichen Fahrschein und 1
Exemplar dieser Verordnung, die bei dem Dienstaus—
tritte auszuantworten sind:
Die Kutscher sind insbesondere verpflichtet:
1) nach der Ausfahrt sich sofort auf dem ihnen an—
gewiesenen Halteplatze der Reihe nach aufzustellen
aund Fahrgelegenheit ruhig abzuwarten;
dort pünktlich von Morgens 7 Uhr bis Abends
10 Uhr zu verweilen, mit Ausnahme derjenigen
am Bahnhofe aufgestellten, welche vor dem Ein—
trreffen des letzten Abendzuges den Bahnhof nicht
derlassen dürfen;
3) nach jeder Fahrt sich ohne Aufenthalt auf ihren
Halteplatz zurückzubegeben;
Y stets bei ihrem Wagen, und in der Regel auf dem
Bocke sitzend, zu bleiben;
5) nur auf den Halteplätzen die Pferde zu tränken
und abzufüttern;
5) nach dem Einsteigen eines Fahrgastes sofort die
mit der Droschken-Nummer versehene Fahrmarke
zu verabfolgen und im Trabe abzufahren;
keiner anständig gekleideten, nicht betrunkenen Per—
son die Fahrt zu verweigern, es sei denn, daß die
Droschke bestellt und diese in der zurückzulegenden
Zeit nicht mehr im Stande ist, zu der bestellten
Tour zurückzukehren;
beim Aussteigen des Fahrgastes (siehe indeß Ta—
rif, Anm. Nr. 10) nur die tarifmäßige Zahlung,
nicht aber nach Trinkgeld zu fordern, auf Verlan—
gen auch stets das Reglement vorzulegen;
nach gemachter Fahrt sogleich den Wagen zu be—
sichtigen, und etwa zuruückgelassene Gegenstände dem
Fahrgaste einzuhändigen, resp. spätestens bis zum
olgenden Vormittage an die Polizeibehörde ab—
zuliefern;
10) gegen Jedermann ein anständiges, ruhiges und
zuvorkommendes Benehmen zu beobachten;
11) eine richtig gehende Taschenuhr bei sich zu führen.
87.
Der Concessionar ist verpflichtet, Bestellungen von
Droschken in seiner Wohnung oöoder auf von ihm bekannt
J
zu gebenden Anmeldestellen in der Zeit von Morgens
5 bis Abends 10 Uhr anzunehmen und auszuführen.
Wird eine Droschke innerhalb dieser Zeit zu einer
Fahrt für die Nacht — d. h. für eine Zeit nach 10
Uhr Abends — oder für den folgenden Morgen bestellt.
so ist er ebenfalls verpflichtet, die Fahrt anzunehmen.
88.
Kommt eine zum Abholen bestellte Droschke durch
eine in der Person des Fahrgastes sich ereignende Ver—
inlassung nicht zur Fahrt, so kann der Kutscher als
VBergütung das für eine einfache Fahrt bestimmte Fahr—
geld fordern.
89.
Den Kutschern ist auf das Strengste untersagt:
1) Personen, welche sich dem Wagen nähern, anzu—
reden oder auf sonstige Weise zur Fahrt anzu—
locken;
aun andern Orten, als an den Halteorten, nament—
lich den Wirths- und Privathäusern, zu halten:
während der Fahrt zu rauchen;
ohne Genehmigung des Fahrgastes andere Per—
sonen aufzunehmen;
die Pferde, sofern der Kutscher sie anzuhalten be—
rechtigt oder genöthigt ist, ohne die erforderlichen
Vorsichtsmaßregeln getroffen zu haben, stehen zu
lassen.
5)
8 10.
Die Droschkenkutscher dürfen unter keinen Umständen
den Fahrgast nach einem andern Gasthause, als nach
dem ihnen vom Fahrgast bezeichneten, bringen.
8II.
Jeder Droschkengesteller ist verpflichte, auf Anord—
nung der Polizeibehörde den in seinem Dienste stehen—
den Kutscher zu entlassen und den Fahrschein der Poli—
zeibehörde abzuliefern:
1) wenn er zu einer entehrenden Strafe verurtheilt
worden ist;
2) wenn er sich eines groben strafwürdigen Excesses
schuldig gemacht hat;
3) wegen Uebertretung des Tarifs;
2) wenn derselbe während des Dienstes wiederholt be—
trunken gewesen;
wenn er die im Wagen zurückgebliebenen Gegen—
stände in der vorschriftsmäßigen Zeit abzuliefern
unterlassen hat;
wenn er wegen anderweitiger Ubertretungen dieser
Polizeiverordnung Zmal polizeigerichtlich bestraft ist.
812
Zwistigkeiten zwischen den Kutschern (Eigenthümern)
— Fahrgästen werden durch die Polizei-Behörde
erledigt.
IV. Halteplätze.
18.
Die Halteplätze, die Zahl der auf dem Halteplatz
aufzustellenden Droschken und die Art der Aufstellung
der letzteren werden durch die Polizeibehörde bestimmt
8 14.
Die Droschkengesteller sind verpflichtet, die Halteplätze
jeden Tag vor der ersten Droschken-Dienststunde zu
reinigen und auch am Tage den Dünger zu entfernen.
V. Droschkengesteller.
818.
Die Droschkenkutscher sind gehalten:
1) keinen Kutscher als Droschkenführer zuzulassen. der