Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

zu halten, daß die Arbeiter und Arbeiterinnen in ge—
sonderten Abtheilungen angestellt werden.
XIII. Sofern in Fabriken die Arbeiterinnen wegen
der in den Arbeitsräumen herrschenden Wärme oder in
Folge, der speciellen Betriebsart die Oberkleider abzu—
segen genöthigt sind, sind dieselben mit anschließenden
dis an den Hals reichenden Arbeitsschürzen zu versehen.
Wo gleichzeitig auch Arbeiter in denselben Arbeitscäumen
 beschäftigt sind, haben dieselben ebenfalls Ar—
beitsschürzen zu tragen.
XILV. Betreffs der für die Arbeiter im gesundheit—
iichen Interesse erforderlichen Ruhepausen empfiehlt sich
der Erlaß allgemeiner Bestimmungen nicht. In den
neisten gewerblichen Anlagen und Fabriken sind diese
Verhältnisse bereits in ausreichender Weise geregelt und
bei einigen Industriezweigen ist die Anordnuug bestimmt
einzuhaltender Pausen wegen der während des Betriebes
sich von selbst ergebenden Unterbrechungen ganz un—
hunlich.
Im Allgemeinen ist dahin zu wirken, daß bei zwölf⸗
ttündiger Arbeitsdauer eine Mittagsfreistunde und Nach—
mittags eine 12stündige Ruhepause gewährt wird; wo
die Arbeit bereits Morgens um 6 oder 5 Uhr beginnt,
ist in der Regel auch Vormittags eine — estündige
Ruhepause erforderlich. Wird die Mittagsfreistunde auf
die Dauer von 192 Stunde ausgedehnt, so erscheint
ꝛine Verkürzung resp. das Ausfallen der sonstigen Pau—
sen zulässig. Wo erfahrungsgemäß die in dieser Be—
ziehung bestehenden Einrichtungen nicht genügend sind
oder in Anbetracht der besonderen Art des Fabrikbe—
rriebes sich als nachtheilig herausgestellt haben, ist durch
Lokal-Verordnung das Erforderliche anzuordnen.
Die für die jugendlichen Arbeiter in 8 129 der
Bewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 betreffs der
Freistunden und Pausen gegebenen Bestimmungen bleiben
siervon unberührt.
XV. Gehören zu einer Fabrik besondere Arbeiter—
kasernen behufs Unterbringung unverheiratheter oder
nicht am Orte wohnender Arbeiter, so ist der Unter—
nehmer gehalten, für ausreichende und gesunde Schlaf—
resp. Wohnräume, gehörige Lagerstätten und Handha—
bung der erforderlichen Ordnung, Reinlichkeit und Auf—
sicht Sorge zu tragen. Die Wohn- und Schlafräume
dürfen eine Höhe unter 8,8 Meter nicht haben. Sollen
die Kasernen auch zur Unterbringung von Arbeiterinnen
dienen, so sind die von Letzteren benutzten Räume mit
besonderem Eingang zu versehen.
Für jede derartige Kaserne ist eine von der Orts⸗
behörde zu genehmigende Hausordnung zu entwerfen, in
den Wohn⸗- und Schlafräumen anzuschlagen und jedem
Arbeiter bei seinem Eintritt einzuhändigen.
Der Hausvater oder Aufseher ist für die Befolgung
oerantwortlich zu machen.
Trier, den 14. März 18785.

Anterstützungsgesuche für Hinterbliebene von Geistlichen
und Lehrern sind fernerhin nicht an den Herrn Minister
der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten, sondern
an uns zu richten.
Trier, den 7 April 1875.

Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz hat mittelst
Rescripts vom 7. Januar er. Behufs Aufbringung der

Mittel zum Neubau eines katholischen Schul- und Waisen—
Jauses in Christiania, die Abhaltung einer Haus-Col—
secte bei den katholischen Bewohnern der Rhein—
provinz bis zu Ende des laufenden Jahres genehmigt,
vas wir mit dem Bemerken zur Kenntniß bringen, daß
olche durch den Pastor und Schul⸗Director Herrn Hag e—
mann zu Anfang des Monats Mai er. in unserm Ver—
waltungsbezirke bewirkt werden wird.
Trier, den 27. April 1875.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Assisen zu Saarbrücken.
Die Eröffnung der gewöhnlichen Assisen im Bezirke
des Königlichen Landgerichts zu Saarbrücken für das
II. Quartal 1875 wird hiermit auf
Montag den 31. Maid. J.
festgesetzt und der Königliche Appellations-Gerichts-Rath
hHerr Wolff zum Präsidenten derselben ernannt.
Gegenwärtige Verordnung soll auf Betreiben des
Königl. Herrn General-Prokurators in der gesetzlichen
Form bekannt gemacht werden.
Köln, den 26. April 1875.
Der erste Präsident des Königlichen Rheinischen
Appellations⸗Gerichtshofes.
Geheimer Ober⸗-Justizrath
gez. Dr. H. Heimsoeth
Für gleichlautende Ausfertigung.
Der Ober-Sekretär
(L. 8.) Hermanns.

Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.

An Alterszulhagen für das Jahr 1875 sind an
die nachstehend aufgeführten Lehrer und Lehrerinnen des
Kreises die beigesetzten Beträge bewilligt worden. Hier—
oon wollen die Herrn Local-Schulinspectoren die Be—
theiligten gefälligst mit dem ausdrücklichen Bemerken in
Kenntniß setzen, daß die Zulagen zu jeder Zeit wieder
entzogen werden können.
Darüber, ob eine allgemeine Erhöhung der bewilligten
Alterszulagen noch nachträglich in diesem Jahre statt—
findet sowie ob in einzelnen Fällen höhere als die Nor—
mal⸗Alterszulagen gewährt werden können, ist Seitens des
Herrn Cultus-Ministers die von demselben vorbehaltene
Entscheidung zur Zeit noch nicht getroffen worden.
X
vorerst noch unberücksichtigt bleiben müssen.
Schließlich wird bemerkt, daß Alterszulagen an die
Lehrer der Gemeinden Saarbrücken, St. Johann, Dud—
weiler, Friedrichssthal, Malstatt, Püttlingen, Sulzbach
ind Völklingen aus der Staatskasse nicht gezahlt wer—
den, weil bei den Schulsystemen dieser Gemeinden
ür eine angemessene Erhöhung des Einkommens der
ilteren Lehrer durch eine planmäßige Abstufung der
rehrergehälter bereits gesorgt ist oder füglich aus Ge—
neinde-Mitteln gesorgt werden kann.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.