Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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27
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Nr. 19.

Montag, 10. Mai

1875.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Anweisung,
betreffend die in gewerblichen Anlagen und Fabriken zur
Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und
Gesundheit zu treffenden Einrichtungen.

Metallsalze u. s. w. enthalten, ist für eine angemessene
Abführung derselben aus den Fabriklokalen mittelst dich—
ler Rinnen oder Rohrleitungen Sorge zu tragen. Die
Flüssigkeiten sind außerhalb der Fabrikgebäude in wasser—
dicht gemauerten und verdeckten Senkgruben aufzufaugen.
Letztere sind von Zeit zu Zeit zu reinigen. In Senk—
„runnen dürfen die Flüssigkeiten nur da geleitet werden,
vo sich in einer groͤßeren Entfernung keine bewohnten
Bebäude befinden, damit das Trinkwasser der dasebst an⸗
gelegten Brunnenschachte nicht von denselben inficirt
vird.
IX. Jede Gewerbliche Anlage und Fabrik muß mit
einer ausreichenden Zahl angemessen eingerichteter und in
gehöriger Ordnung zu haltennder Aborte mit gemauerten
vasserdichten Gruben g sein und zwar da, wo
auch Arbeiterinnen beschäftigt werden, für die Geschlechter
Jetrennt. Die directe Verbindung der Aborte mit den
Arbeitsräumen, so daß in letztern üble Ausdünstungen
einzudringen vermögen, ist unstatthaft.
Da, wo die Arbeiten in verhältnißmäßig warmen
Räumen und bei leichter Bekleidung stattfinden, ist darauf
zu achten, daß die Aborte zugfrei sind und von den
Arbeiisräumen aus ohne besondere Gefahr vor Erkältung
erreicht werden können.
X. In allen größeren Fabriken, wo die Arbeiter
während der Arbeit einen Theil der Kleider abzulegen
oder besondere Arbeitskleider anzulegen gezwungen sind,
nüssen geeignete und angemessen eingerichtete Räume
hergestellt werden, in welchen die Kleider abgelegt und
zufbewahrt werden; ganz besonders ist hierauf zu halten,
venn auch weibliche Arbeiter und Kinder beschäftiat
verden.
Diese Räume sind für die Geschlechter zu trennen
und müssen überall da, wo die Arbeiter in erheblicherem
Maße dem Stanb oder der Erhitzung ausgesetzt sind,
mit ausreichenden Waschvorrichtungen versehen sein.
XI. Können in größeren Fabriken die Arbeiter wäh—
rend der Mittagsstunde sich nicht nach Hause begeben,
so sind für dieselben ausreichende heizbare und ange—
nessen eingerichtete Speiseräume herzustellen während
zleichzeitig geeignete Vorkehrungen zum Erwärmen der
mitgebrachten Speisen einzurichten sind.
Die sub X erwähnten Räume können bei ange—
nessener Größe und Einrichtung auch als Speiseräume
verwandt werden.
Ein gesundes Trinkwasser muß in allen Fabriken
den Arbeilern zu Gebote stehen.
XII. Wo neben den Arbeitern auch Frauen und
Mädchen beschäftigt werden, ist darauf zu halten, daß
die Geschlechter waͤhrend der Arbeit thunlichst getrennt
ind. Ju großen gemeinsamen Arbeitssälen ist darauf

(Schluß.)

IV. Alle Arbeitsräume sind mit einer ausreichenden
Zahl gehörig großer Fenster zu versehen. Ueberall da,
vo feuergefaͤhrliche Gewerbe betrieben oder leicht brenn—
dare Stoffe bei Licht verarbeitet werden, ist in den
oberen Stockwerken eine genügende Anzahl Fenster so
einzurichten, daß sie mit Leichtigkeit geöffnet werden
nnen, um den Ein- und Austritt eines Menschen zu
gestatten.
V. Behufs Abführung des in den Arbeitsräumen
sich ansammelnden Staubes, übler Dünste und der ver—
dorbenen Luft, sowie behufs der erforderlichen Lufterneu—
zrung sind in denselben ausreichende und zweckentspre—
hende Ventilations⸗Vorrichtungen, stellbare Fenstervorrich⸗
tungen, Luftzüge und Luftkamine, Dachreiter u. s. we
anzuübringen. Räume in welchen eine größere Anzahl
Arbeiter beschäftigt wird, oder in welchen sich bei der
Arbeit bedeutendere Mengen Staub, üble Ausdünstungen,
Gase u. d. gl. entwickeln, erfordern in der Regel die—
Einrichtung einer wirksamen künstlichen Ventilation Die—
selbe wird auch überall da angebracht werden müssen,
wo erfahrungsgemäß die Temperatur in den Arbeitsräu—,
men schon bei gewöhnlichen Witterungsverhältnissen 17 bis
180 R zu überschreiten pflegt.
Die Wahl des Ventilationssystems richtet sich je nach
der Art des Gewerbebetriebes, der Beschaffenheit und
Bröße der Räume, der Heizmethode u. s. w., und kön—
nen deshalb allgemeine Vorschriften nicht gegeben werden.
In Arbeitsräumen, in denen sich erfahrungsgemäß
in Folge des Betriebes eine schädliche Trockenheit der
Lust entwickelt, ist in geeigneter Weise für die Herstel—
ung einer angemessenen Lustifeuchtigkeit Sorge zu tragen.
VI. Die Lagerräume für leicht brennbare Materia—
lien dürfen nur zur Seite und nicht unter den Arbeitscäumen
 angelegt werden und sind außerdem durch Brand⸗
mauern gehörig abzuschließen.
VII ebenso sind die Räume und Gelasse, welche
zur Lagerung oder Aufbewahrung faulender oder schäd⸗
liche Äusdünstungen verbreitender Stoffe dienen, von
den Arbeitsräumen thunlichst zu trennen.
VIII. Sofern sich bei einem Gewerbebetriebe oder
in einer Fabrik flüssige Betriebsabgänge bilden, welche
durch faulende Stoffe verunreinigt sind, oder gesund⸗
heitsschädliche Beimischungen z. B. Säuren, Lauchen.
            
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