34arbrücken.
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eden Montag.
Saarbrücker
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den Kreis Saarbrücken. —
Ir. I8
Montag, 83. Mai
1875.
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Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Aufkleben von Freimarken auf die Postsendungen.
Nach der Vorschrift der Postordnung sind die Frei—
marken in die obere rechte Ecke der Adresse der Post—
sendungen zu kleben; es werden indeß häufig, statt einer
einzigen Freimarke von, dem Francobetrage entsprechenden,
Nennwerthe, mehrere Freimarken von geringerem Nenn—
verthe auf ganz verschiedene Stellen der Adresse, sogar
iüber die Schriftzüge hinüber aufgeklebt.
Da hierdurch die Deutlichkeit der Adresse leidet, und
das Stempelgeschäft erschwert wird: so ersucht das Ge—
ieral-Postamt, die Freimarken stets in die rechte obere
Ecke zu kleben und die Verwendung mehrerer Marken
ür solche Werthe, für die es eine Marke gibt, thunlichst
zu vermeiden.
Berlin. W., den 8. April 1875.
Kaiserlicheß General-Postamt.
Betreffend die Ermäßigung der Gebühren für Telearamme
nach Amerika.
Vom 1. Maind. J. ab wird für die Beförderung
der telegraphischen Correspondenz nach Amerika auf der
Strecke zwischen Valentia an der irischen Küste oder
Brest einerseitz, und New-York andererseits, eine Ge—
dühren-Ermäßigung von 4 Mark auf 2 Mark, also um
die Hälfte für jedes Wort eintreten. Gleichzeitig wird
die Bestimmung, daß für Depeschen von weniger als
zehn Worten die Taxe für zehn Worte zur Erhebung
kommt, für die Kabelstrecke außer Kraft treten. In Folge
dieser Tarifermäßigung wird vom bezeichneten Zeitpunkte
ab ermäßigt werden beispielsweise die Gebühr für Tele—
gramme: nach Canada, der Stadt New-York, den Staaten
Massachusetts und Meine: für 5 Worte von 44,40 Mark
auf 14,240 Mark, für zehn Worte von 44,40 Mark auf
24,40 Mark, für 20 Worte von 84,40 auf 44,40 Mark;
nach den Staaten New-York (ausschließlich der Stadt
New-York) Maryland und Pennsylvanien: für 5 Worte
von 46,10 Mark auf 15,20 Mark, für 10 Worte von
46,10 Mark auf 26,00 Mark, für 20 Worte von 87,70
Mark auf 47,60 Mark nach den Staaten Georgia, Illi⸗
nois, Kentucky, Louisiana, Ohio, Stadt St. Louis: für
5Worte von 51,10 Mark auf 17,80 Mark, für 10 Worte
don 51,10 Mark auf 31,20 Mark, für 20 Worte von
)7,00 Mark auf 58,00 Mark; nach den Staaten Cali-—
fornia, Missouri (ausschließlich der Stadt St. Louis),
Texas: für 5 Worte von 52,15 Mark auf 18,50 Mark,
für 10 Worte von 52,16 Mark auf 32,80 Mark, für 20
Worte von 101,18 Mark auf 61,20 Mark; nach Santiago
de Cuba: für 5 Worte von 70,40 Mark auf 42,10 Mark,
ür 10 Worte von 70,410 Mark auf 53240 Mark, für 20
Worte von 133,20 Mark auf 96,80 Mark; nach Colon
(Aspinwall) Isthmus von Panama; für 5 Worte von
37,80 Mark auf 67,28 Mark, für zehn Worte von 97,80
Mark auf 77,28 Mark, für 20 Worte von 186,80 Mark
auf 146,18 Mark.
Berlin, W., den 9. April 1875.
Knaiserliche General-Direction der Telegraphen.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
In neuerer Zeit sind mehrere Fälle zu unserer
Kenntniß gelangt, in welchen Gewerbtreibende ihr Ge—
schäft, unter gänzlicher oder theilweiser Nichtberücksich—
igung der ihnen in der Concession vorgeschriebenen
Bediugungen, eröffnet und betrieben haben.
Wir sehen uns daher veranlaßt, den Obrigkeiten
nufzugeben, dafür Sorge zu tragen, daß den Concessio—
naten die ihnen von uns ertheilte Concession nicht früher
ausgehändigt wird, als bis die wesentlichen Bedingungen,
inter welchen unsere Genehmigung ertheilt ist, erfüllt
ind, daß aber gegen Diejenigen, welche dieser Vorschrift
zuwider ihr Gewerbe betreiben, auf Grund des 8 147
Nr. 2 der Gewerbe-Ordnung sowohl mit Strafanträgen,
als auch mit polizeilicher Schließung der Lokalitäten
vorgeschritten wird.
Trier, den 16. April 1875.
PolizeiVerordnung, betr. den Schutz der in gewerblichen Anlagen
eschaͤftigten Arbeiler gegen Gefahren für Leben und Gesundheit.
Um die Polizeibehörden in den Stand zu setzen, auf
Brund des 8 107 der Gewerbeordnung vom 21. Juni
1869 auch fuͤr diejenigen gewerblichen Anlagen, welche
nicht der besonderen Concessionspflicht der 88 16 ff. Lec.
interliegen, rechtzeitig die Verpflichtungen festzustellen,
velche von den Gewerbe-Unternehmern bezüglich der
Hersiellung gesunder und gefahrloser Arbeitsräume, so—
die aller derjenigen Einrichtungen zu erfüllen sind, welche
nit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Gewerbe—
detriebs und der Betriebsstätte zu thunlichster Sicherung
der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit
nothwendig sind, wird auf Grund der 88 6, 11 und 12
des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung hierdurch für
den Bereich des Regierungsbezirks Trier nachstehende
Polizeiverordnung erlassen:
8 I. Wer einen Neubau oder die Umänderung eines
zestehenden Gebäudes ausführt, um darin eine der nach—
tehend in 8 3 bezeichneten gewerblichen Anlagen zu be—
reiben, hat mit dem Antrage auf Ertheilung des Ban—
Lonsenses der Ortspolizeibehörde einen Situationsplan
ind eine Bauzeichnung nebst Beschreibung einzureichen
aus welchen ersichtlich ist:
a9 die Art und der Umfang des Gewerbebetrirbes