Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

herausgabe eines amtlichen Anzeige-⸗Blatis für den Kreis
Saarbrücken.
Vom 1. Januar 1875 ab werden die amtlichen Be—
kanntmachungen der Polizei- und Gemeinde-Behörden
im Kreise Saarbrücken nicht mehr durch die „Saar- und
Blies-Zeitung,“ sondern durch das neu gegründete, bei
den Gebrüdern Hofer in Saarbrücken erscheinende „Saar—
e Kreisblatt“ erfolgen, was wir hierdurch veröffent—
ichen.

Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Es ist Anordnung getroffen, daß die das Bürger—
hospital zu Saarbrücken betreffenden Urkunden,
soweit solche hier vorhanden sind, den Herren Bürger—
meistern und sonstigen von den Gemeinden des Kreises
zur Wahrnehmung deren Rechte in Bezug auf das
Hospital gewählten Vertretern zur Einsicht vorgelegt
werden können.
Diejenigen, welche die Einsicht einzelner Urkunden
oder Zulassung zum Archive der Hospitalverwaltung
wünschen, wollen sich daher gefälligst in der Zeit bis
zum 13. k. M. innerhalb der Bureaustunden au den Herrn
Stadtsecretär Hawener auf dem hiesigen Rathhause wenden.
Zu Mittheilungen aus den von der Regulirungs⸗
Commission geführten Verhandlungen und Ertheilung
sonstiger Auskunft in der Hospital-Angelegenheit ist der
Vorsitzende der Commission an jedem Mittwoch und
Sonnabend in den nächsten drei Wochen zwischen 10
bis 1 Uhr und 3 bis 6 Uhr auf dem landräthlichen
Bureau gern erbötig.
Saarbrücken, den 14. Dezember 1874.

Bekanntmachungen der Ortsbehörden.
Wolizei-Verordnuung,
betreffend das Meldewesen

Auf Grund des 8 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 wird
unter Aufhebung unserer Polizeiverordnung vom 7. Januar 1869
(Amtsblatt de 1869 Seite 6) in Betreff des polizeilichen Melde—
wesens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirkes Fol—
gendes verordnet:
F 1. Wer zum Zwecke des Umzuges seinen bisherigen Wohnsitz
oder RAufenthaltsort und damnt zugleich den Bürgermeisterei
Bezirk, zu welchem derselbe gehoͤrt, verlassen will, ist ver—
pflichtet, vor seinem Abzuge bei dem Bürgermeister unter
Vorlegung seiner Staats- und Communalsteuerzettel sich
persönlich oder schriftlich abzumelden und anzugeben, wohin
er zu verziehen gedenkt. Ueber die erfolgte Abmeldung wird
zach dem beigefügten Minster J eine Abmeldebeschemigung
(Abzugs-⸗Attest) ertheilt.
Wer an einem anderen Ort unseres Bezirks seinen Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb
3 Tagen nach dem Anzuge bei dem Bürgermeister unter
Vorlegung der ihm an seinem frühern Wohnorte ertheitten
Abmeldebescheinigung (Abzugs-Attest) persönlich oder schrift⸗
lich anzumelden, auch auf Erfordern über seine Angehöri—
zen, seine persönlichen, Steuer- und Viilitär-Ver haͤltnisfe
Auskunft zu geben. Ueber die erfolgte Anmeldung wird
nach dem beigefügten Muster II eine Bescheinigung (An—
meldeschein) ertheilt.
4. Wer seine Wohnung innerhalb der Bürgermeisterei wechselt,
ist verpflichtet, dies innerhalb 3 Tagen dem Bürgermeister
persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die geschehene
Meldung wird eine Bescheinigung nach dem anageschlosse⸗—
nen Muster III ertheilt.
Zu den in den 881, 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen
sind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als
Miether. Dienstboͤten oder in sonstiger Weise aufgenemmen

haben, innerhalb 8 Tagen nach dem Ab⸗-, An⸗ oder Um⸗
zuge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht der be⸗
züglichen polizeilichen Bescheinigungen von der bereits er⸗
folgten Meldung Ueberzeugung verschafft haben.
Den Polieibehörden derjenigen Gemeinden, in welchen sich
ein Bedürfniß herausstellt, bleibt überlassen, die Ver
pflichtung zur An und Abmeldung der nur vorübergehend
am Orte sich aufhaltenden Fremden durch ortspolizeuiche
Verordnung zu regeln und bleiben die hierüber bereits er—
lassenen Vorschriften bis zu ihrer ausdrücklichen Abän—
derung in Kraft.
Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, welche mit
dem 1. September cr. in Kraft treten, unterliegen einer
Geldstrafe bis zu 10 Thalern.
F 7. Alle dieser Polizei-Lerordnung entgegenstehenden Vorschriften
werden hierdurch aufgehoben
Trier, den 16. Juli 1874
Königl. Regierung, Abthlg.
J. B. 3035. des Innern.

Vorstehende Polizei⸗Verordnung wird zur genauen Beachtung
dierdurch in Erinnerung gebracht bei Vermeidung von Üünan—
nehmlichkeiten, indem in der Letztzeit häufig dagegen verftoßen
vorden ist.
Saarbrücken, 22. Dezember 1874.
Der Bürger meister
J. Siefer.

Mit dem 1. Januar k. Is. tritt in Folge der neuen Reichs⸗
vährung und unter Bezugnahme auf die diesseitige Polizei-Ver—
ordnung, vom 1. Juni d. Is. der nachstehende Tarif für die
Dienstmänner der Stadt Saarbrücken in Kraft, was ich hiermit
uur öffentlichen Kenntniß bringe.
Saarbrücken, den 12. Dezember 1874
Der Bürgermeister
J. Kiefer.

Tarif
der Dienstmäuner für die Stadt Saarbrücken
J. Für bestimmte Günge innerhalb der Stad:.
. Ohne Transportgeräthe:
a. leer oder mit Gepäck bis zu 10 Kilogramm 13 Pfg.
b. mit Gepäck von 10 — 25 Kilogramm.. 25 Pjfs.
—A
3. mit Geväck von 25 — 50 Kilogramm. . 30 Pfg.
50 — 100 — . 33 Pfg.
c. für jede 25 Kilogramm mehr... .. 55ÿjfgsg.
Für Gänge nach St. Johann und Bahnhof mit Ausschluß
ämmtlicher Orte jenseits des Saargemünder Eisenbahndamms
ind des Personenbahnhofs sind je 410 Pfg mehr zu vergüten.
Unter einem Gange wird der Weg von einem zu einem
indern bestimmten Orte verstanden.
Werden mehrere Aufträge nach verschiedenen Orten ertheilt,
o treten die Bestimmungen des Abschnitts II. nes Tarifs für be—
timmte Zeiten ein.
Ver angte oder nothwendig gemachte Rückkehr nach dem
Auftraggeber wird vergütet:
⁊ wenn leer mit 10 Pfg.
b. mit Gepäck die Hälfte des Satzes für den Hinweg.
Vom Stadtbering Saarbrücken sind ausgeschlossen:
Deutschhaus, Deutschmühle, Drahtzug, Silbereisenhaus,
Folsterhöhe, Ehrenthal, Bellevue, Lülingshaus, Löwenburg, Hin⸗
erthal, Appoltsfabrik, Schleusenhaus und Fährhaus.
II. Für bestimmte Zeiten.
2. ohne Geräthe pro Stunde. ... 40 Pfg.
b. mit« 50 Pifso.
III. Besondere Vorrichtungen.
Transport von Möbeln und Hülfeleistung bei Umzügen
pro Tag zu 10 Stunden gerechnet:
a. ohne Geräthe.. 3 Mark.
o. mit ..... . . 4 Wark.
einzelne Stunde:
2. ohne Geräthe ... 46) Pfo-2.
 mit —VVVDD— — — —
5 CEtr. Steinkohlen von der Straße in den
Hofraum oder Keller zu tragen....
nel. Reinigen des verursachten Schmukes. 20 Vfa.

J,ro
            
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